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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.06.2000, Az.: 1 StR 242/00

Konkreter Rechtsverstoß als Bezugspunkt für die Beurteilung von Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.2000
Aktenzeichen
1 StR 242/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 30470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Aufklärungsrüge bemerkt der Senat:

Unrechtseinsicht und Hemmungsvermögen beziehen sich immer auf den konkreten Rechtsverstoß (Jähnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 72). Die von der Revision genannten Urteilsfeststellungen enthalten keine Anhaltspunkte, die der Strafkammer Zweifel an uneingeschränkter Schuldfähigkeit der Angeklagten bei der Begehung der abgeurteilten Taten hätten aufdrängen müssen. Auch sonst ist hierfür nichts ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.