Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.2020, Az.: VI ZR 445/19

Kenntnisnahme der Ausführungen der Prozessbeteiligten durch das Gericht i.R.d. Anspruchs auf rechtliches Gehör

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.2020
Aktenzeichen
VI ZR 445/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 43964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:041120BVIZR445.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 22.11.2018 - AZ: 2-03 O 69/18
OLG Frankfurt am Main - 24.10.2019 - AZ: 16 U 236/18

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff, Müller und den Richter Dr. Allgayer
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil vom 29. September 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet. Die Klägerin ist nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 217). Der Senat hat das gesamte Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen.

Seiters
Offenloch
Roloff
Müller
Allgayer