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§ 2 LfbG - Laufbahnen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.

(2) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnfachrichtungen

  1. 1.

    allgemeiner Verwaltungsdienst,

  2. 2.

    Bildung,

  3. 3.

    feuerwehrtechnischer Dienst,

  4. 4.

    Gesundheit und Soziales,

  5. 5.

    Justiz und Justizvollzugsdienst,

  6. 6.

    Polizeivollzugsdienst,

  7. 7.

    Steuerverwaltung,

  8. 8.

    technische Dienste und

  9. 9.

    wissenschaftliche Dienste.

(3) Innerhalb einer Laufbahnfachrichtung können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, wenn

  1. 1.

    eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn

    1. a)

      durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben ist oder

    2. b)

      auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist

oder

  1. 2.

    bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird.

(4) Die Zugehörigkeit der Ämter einer Laufbahn zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung sowie dem jeweiligen Einstiegsamt (§ 5 Absatz 2). Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen.

(5) Bei der Ordnung der Laufbahnen sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.