§ 2 LfbG - Laufbahnen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
- Amtliche Abkürzung
- LfbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-2
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst.
(2) Der Landesdienst gliedert sich in die Laufbahnfachrichtungen
- 1.
allgemeiner Verwaltungsdienst,
- 2.
Bildung,
- 3.
feuerwehrtechnischer Dienst,
- 4.
Gesundheit und Soziales,
- 5.
Justiz und Justizvollzugsdienst,
- 6.
Polizeivollzugsdienst,
- 7.
Steuerverwaltung,
- 8.
technische Dienste und
- 9.
wissenschaftliche Dienste.
(3) Innerhalb einer Laufbahnfachrichtung können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahnzweige gebildet werden, wenn
- 1.
eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung für bestimmte Ämter der Laufbahn
- a)
durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben ist oder
- b)
auf Grund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben erforderlich ist
oder
- 2.
bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird.
(4) Die Zugehörigkeit der Ämter einer Laufbahn zur Laufbahngruppe richtet sich nach der für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung sowie dem jeweiligen Einstiegsamt (§ 5 Absatz 2). Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Laufbahnen, die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe 1 gehören alle übrigen Laufbahnen.
(5) Bei der Ordnung der Laufbahnen sind die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter festzulegen. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.