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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.01.2007, Az.: BVerwG 8 KSt 16.06; 8 B 74.06 und 8 AV 1.06

Wertung eines Antrags auf Erlass der Gerichtskosten als Erinnerung; Antragstellung nach Zugang der Kostenrechnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.01.2007
Aktenzeichen
BVerwG 8 KSt 16.06; 8 B 74.06 und 8 AV 1.06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 10034
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • RVGreport 2007, 200 (red. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2007
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. November 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74.06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 3410). Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 - trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller rügt sinngemäß eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung. Das Beschwerdeverfahren habe noch nicht begonnen gehabt, da zwar ein Antrag, aber noch keine Begründung für die Beschwerde eingereicht gewesen sei, bevor diese zurückgenommen wurde.

3

Der Antragsteller verkennt, dass das Beschwerdeverfahren nicht mit Vorlage einer Begründung, sondern mit Einreichung der Beschwerdeschrift beginnt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die gerichtliche Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Rücknahme der Beschwerde hat an der Fälligkeit nichts geändert, sondern führt nur zu einer Ermäßigung der Beschwerdegebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG auf die Hälfte (Nr. 5501 KostVerz.).

4

Andere Anhaltspunkte für eine vermeintlich unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG lassen sich weder dem Beschluss vom 10. Oktober 2006 noch dem Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2006 entnehmen.

5

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Dr. von Heimburg