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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1977, Az.: 5 AZR 326/76

Tarifverträge; Bau; Verfahrenstarifvertrag für die Sozialkassen des Baugewerbes; Verfügungsrecht über Forderungen an die Lohnausgleichskasse; Zweckbindungsklausel; Konkurs des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.12.1977
Aktenzeichen
5 AZR 326/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 10.02.1976 - 3 Sa 750/75

Fundstelle

  • DB 1978, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Verfahrenstarifvertrag für die Sozialkassen des Baugewerbes kann bestimmen, daß der Arbeitgeber über Forderungen an die Lohnausgleichskasse auf Erstattung verauslagter Leistungen nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle für die drei Sozialkassen gemeinsam geführte Beitragskonto ausgeglichen ist.

2. Durch diese Zweckbindungsklausel wird das Gläubigerrecht des Arbeitgebers an dem Erstattungsanspruch gegenüber der jeweiligen Sozialkasse beschränkt.

3. Im Konkurs des Arbeitgebers kann sich die Zweckbindungsklausel nur auswirken, soweit Lohnausgleichsbeträge an die Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung gezahlt worden sind.