Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1977, Az.: 5 AZR 326/76
Tarifverträge; Bau; Verfahrenstarifvertrag für die Sozialkassen des Baugewerbes; Verfügungsrecht über Forderungen an die Lohnausgleichskasse; Zweckbindungsklausel; Konkurs des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.12.1977
- Aktenzeichen
- 5 AZR 326/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 10068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 10.02.1976 - 3 Sa 750/75
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 2 Abschn. I Nr. 6 Abs. 3 Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 i.d. F. vom 20. Oktober 1971
- § 2 Abschn. III Nr. 3 Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe vom 12. November 1960 i.d. F. vom 20. Oktober 1971
- § 7 Abs. 1 S. 2 Lohnausgleich-Tarifvertrag vom 10. August 1962 i.d.F. vom 20. Oktober 1971
- § 15 KO
- § 26 KO
- § 48 KO
- § 55 KO
- § 387 BGB
Fundstelle
- DB 1978, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Verfahrenstarifvertrag für die Sozialkassen des Baugewerbes kann bestimmen, daß der Arbeitgeber über Forderungen an die Lohnausgleichskasse auf Erstattung verauslagter Leistungen nur verfügen kann, wenn das bei der Einzugsstelle für die drei Sozialkassen gemeinsam geführte Beitragskonto ausgeglichen ist.
2. Durch diese Zweckbindungsklausel wird das Gläubigerrecht des Arbeitgebers an dem Erstattungsanspruch gegenüber der jeweiligen Sozialkasse beschränkt.
3. Im Konkurs des Arbeitgebers kann sich die Zweckbindungsklausel nur auswirken, soweit Lohnausgleichsbeträge an die Arbeitnehmer vor Konkurseröffnung gezahlt worden sind.