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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.05.1973, Az.: 4 StR 177/73

Tödlicher Erfolg; Fahrlässige Tötung; Sorgfaltspflicht; Kausalität; Ursächlichkeit; Mitursache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1973
Aktenzeichen
4 StR 177/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 10939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld

Fundstelle

  • VRS 45, 181

Redaktioneller Leitsatz

1. Im Rahmen der Verurteilung nach § 222 StGB ist lediglich maßgeblich, ob für den Angeklagten der tödlichen Erfolg als (End-) Ergebnis seines Handelns voraussehbar war.

Hierfür ist keine mögliche Kenntnis der einzelnen Zwischenglieder der Kausalkette erforderlich. Die strafrechtliche Verantwortung entfällt nur dann, wenn der Geschehensablauf, der sich tatsächlich abgespielt hat, so außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, daß der Angeklagte auch nach der Sorgfalt, die nach den Umständen des Falles geboten und für ihn nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen auch zuzumuten war, nicht mit diesem Geschehensablauf rechnen mußte.

2. Sofern jemand anderes eine Mitursache für den Erfolg gesetzt hat, ist maßgeblich, ob die Möglichkeit dieses Verhaltens so fern gelegen hat, daß es der Angeklagte nicht zu berücksichtigen brauchte.

Hinweise:

Ebenso BGH vom 9. 3. 1951, VRS 3, 204