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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1975, Az.: BVerwG V C 61.73

Voraussetzungen eines Anspruchs auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt; Entrichtung einer Leibrente als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstücks; Leibrenten als laufende Kosten für die in einem Hause genommene Unterkunft; Erwerb eines Hauses gegen Zahlung einer lebenslänglichen Leibrente; Sozialhilferechtlicher Begriff der Kosten der Unterkunft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG V C 61.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 23.03.1972 - AZ: 4348/70
VGH Bayern - 09.10.1973 - AZ: 98 I 72

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 182 - 188
  • BVerwGE 48, 182
  • BayVBl 1975, 595
  • FEVS 23, 445
  • ZfS 1975, 352
  • ZfSH 1976, 143

Amtlicher Leitsatz

Leibrenten, die als Gegenleistung für den Erwerb eines Hausgrundstücks zu entrichten sind, zählen sozialhilferechtlich nicht zu den laufenden Kosten für die in diesem Hause genommene Unterkunft, auch wenn das Hausgrundstück zum Schonvermögen gehört.

In der Verwaltungssache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 1973 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist kriegsbeschädigt und zu 100 % erwerbsunfähig; als Schädigungsfolge wurde Lungentuberkulose anerkannt. Er erhielt als Maßnahme der Sonderfürsorge ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt. Mit seiner Familie bewohnt er ein eigenes Haus, das er vor Jahren gegen Zahlung einer lebenslänglichen Leibrente erworben hatte. Im Zusammenhang mit dem ihm drohenden Konkursverfahren hat er allerdings den größeren Teil des Hausgrundstücks veräußert.

2

Im April und Juni 1970 teilte der Kläger der Hauptfürsorgestelle mit, seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zu seinen Ungunsten verändert, weil er ab 1. Mai 1970 eine höhere Leibrente zahlen müsse. Mit Bescheid vom 7. Juli 1970 setzte die Hauptfürsorgestelle ab 1. Mai 1970 die ergänzende Hilfe zu seinem Lebensunterhalt neu fest. Der Kläger beanstandete jedoch die Berechnung des Regelbedarfs und vertrat die Auffassung, daß an tatsächlichen Hauslasten - den Kosten der Unterkunft - höhere Beträge berücksichtigt werden müßten; er erhob Widerspruch.

3

Mit Bescheid vom 10. August 1970 stellte die Hauptfürsorgestelle die ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. September 1970 gänzlich ein. Sie war der Ansicht, das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers betrage nach einer Rentenerhöhung 1.086 DM und der anzuerkennende Bedarf nur 994,30 DM; außerdem sei dem Kläger ein Berufsschadensausgleich gewährt worden, der in Höhe von 18.988 DM als Nachzahlung ausgezahlt worden sei. Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.

4

Noch vor Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1971 erhob der Kläger gegen die Bescheide vom 7. Juli und 10. August 1970 Klage.

5

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch die Berufung war erfolglos. Zur Begründung führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil aus: Die für die Entscheidung wesentliche Frage sei, ob es sich bei den Verbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Grundstücksveräußerin (monatlich 750 DM Leibrente und 100 DM Abfindung für Freigabe des Wohnrechts der Verkäuferin) um Kosten der Unterkunft oder um einen sonstigen Bedarf handelte, den die Hauptfürsorgestelle bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt des Klägers in voller Höhe hätte anerkennen und berücksichtigen müssen. Diese Frage sei zu verneinen.

6

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 79 BSHG; er trägt vor:

7

Kosten der Unterkunft seien auch Aufwendungen, die gemacht werden müßten, um eine bestimmte Unterkunft zu behalten. Es sei zwar richtig, daß die Sozialhilfe nicht der Schuldentilgung dienen dürfe. Dies treffe hier aber nicht zu. Im Ergebnis sei trotz geringerer Grundstücksgröße bei mindestens gleicher, wenn nicht besserer Wertstruktur dieselbe Belastung geblieben. Diese Belastung aber löse den Anspruch des Klägers aus, da die übrigen Voraussetzungen gegeben seien. Bei sinnentsprechender Interpretation der Vorschriften des BSHG und auch unter Berücksichtigung des rechtspolitischen Zwecks des § 15 a BSHG könne es nur beabsichtigt sein, den tatsächlichen Kostenbedarf zur Sicherung einer vorhandenen Unterkunft zu decken. Die soziale und gesundheitliche Situation des Klägers und seiner Familie verlange die volle Deckung der Kosten seiner Unterkunft. Art und Umfang der Sozialhilfe orientierten sich am Bedürfnisfall. Eine sozialpolitische, von der Legislative gewollte Entwicklung zur zunächst bescheidenen Möglichkeit einer Vermögensbildung beim Durchschnittsverdiener zwinge zu der Überlegung, inwieweit auch die Sozialhilfe im Hinblick auf eine Besitzstandswahrung dem Rechnung trage.

8

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts München sowie die Bescheide der Hauptfürsorgestelle vom 7. Juli und 10. August 1970 wie auch den Widerspruchsbescheid der Hauptfürsorgestelle vom 1. März 1971 aufzuheben und die Hauptfürsorgestelle zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Mai 1970 über den 1. September 1970 hinaus ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe zu gewähren, wie sie sich bei Berücksichtigung der ihm ab 1. Mai 1970 obliegenden Zahlungen an die Grundstücksveräußerin entweder als Kosten der Unterkunft oder als anerkennungsfähige, vor Eintritt der Notlage übernommene wirtschaftlich vertretbare Verbindlichkeiten errechnen.

9

Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

10

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

11

Der Kläger hat Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a BVG. Für diese Hilfe gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Bundessozialhilfegesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten (oder Hinterbliebenen) entsprechend (§ 27 a Abs. 1 Satz 2 BVG). Der notwendige Lebensunterhalt umfaßt auch die Unterkunft (§ 12 BSHG), und die Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt (§ 22 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der RegelsatzVO vom 20. Juli 1962 [BGBl. I S. 515]).

12

Die vom Kläger begehrte Berücksichtigung von Aufwendungen läßt sich indessen nicht mit den genannten Vorschriften vereinbaren. Die Zahlungsverpflichtungen des Klägers gegenüber der früheren Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Kläger wohnt, sind in diesem Sinne keine Aufwendungen für die Unterkunft. Nach allgemeiner Meinung sind bei Eigenheimen als tatsächliche Kosten der Unterkunft die Bewirtschaftungskosten einzusetzen. Kaufpreiszahlungen - auch in Form von Leibrenten - als Gegenleistung für den Grundstückskauf sind keine Bewirtschaftungs-, sondern Erwerbskosten. Ebensowenig sind die Aufwendungen zur Abfindung für die Freigabe des Wohnrechts Bewirtschaftungskosten.

13

Meinungsverschiedenheiten bestehen nun allerdings in Rechtsprechung und Literatur insoweit, als es um die mit dem Grundstück im Zusammenhang stehenden Tilgungsleistungen geht. Was für die Leistungen zur Tilgung einer Hypothek oder Grundschuld gilt, könnte entsprechend auch für die Tilgung der Kaufpreisschuld in Betracht kommen. Deshalb haben die Beteiligten sich zu Recht auch im vorliegenden Falle mit dieser Rechtsfrage auseinandergesetzt.

14

Das Bundesverwaltungsgericht zählt die Tilgungsleistungen regelmäßig nicht zu den laufenden Kosten für die Unterkunft. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 5. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 22) entschieden. Zwar heißt es in jener Entscheidung:

"Tilgungslasten zählen jedenfalls dann nicht zu den laufenden Kosten für die Unterkunft - die durch laufende Leistungen zu decken sind -, wenn deren Übernahme im Wege eines Darlehens angeboten wird."

15

Dieser Satz kann aber nur dahin verstanden werden, daß die Tilgungsbeträge für ein Eigenheim regelmäßig keine tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 3 RegelsatzVO sind. Denn wären sie dies, bestände ein Rechtsanspruch auf laufende Leistungen in Höhe dieser tatsächlichen Aufwendungen, so daß der Hilfesuchende sich nicht auf das Angebot eines Darlehens einzulassen brauchte. Mit dieser Auslegung deckt sich auch der einleitende Satz in jener Entscheidung, wonach das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Berufungsgerichts - die von der Klägerin aufzubringenden Tilgungsraten seien im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu tragen - nicht zu teilen vermag. Die Einschränkung durch das Wort "jedenfalls" will nur besagen, daß es in besonders liegenden Einzelfällen geboten sein kann, auch Tilgungsleistungen für ein Eigenheim zur Erhaltung der Unterkunft durch Sozialleistungen abzudecken (vgl. z.B. §§ 6, 15 a BSHG), daß ein solcher Sonderfall aber immer dann nicht gegeben ist, wenn die Abdeckung mittels Darlehensgewährung erfolgen kann.

16

An dieser Rechtsprechung - die ebenso im Zusammenhang mit der Bestimmung der Einkommensgrenze Geltung hat (vgl. BVerwGE 37, 13) - wird festgehalten. Die gegenteilige Auffassung ließe sich mit Sinn und Zweck des Bundessozialhilfegesetzes nicht vereinbaren. Denn die hier in Rede stehenden Aufwendungen stellen in jedem Fall eine Schuldentilgung dar, gleich, ob es sich um die Tilgung einer Amortisationshypothek oder um die Tilgung einer Kaufpreisforderung oder - wie hier - um eine Rentenzahlung als Gegenleistung aus einem Grundstückskaufvertrag handelt. Schuldentilgung ist in der Regel keine Aufgabe der Sozialhilfe. Die Anerkennung von Tilgungsieistungen dieser Art als zu berücksichtigenden tatsächlichen Aufwendungen nach § 3 RegelsatzVO führte zu dem vom Gesetz nicht gewollten Ergebnis, daß der Hilfesuchende es in der Hand hätte, durch entsprechende Vereinbarungen mit seinem Gläubiger die Schuldentilgung in ihrer Höhe so zu bestimmen, daß sein Grundstück alsbald schuldenfrei wäre, und er somit auf diesem - auch sozialpolitisch nicht vertretbaren - Wege Vermögen bilden könnte. Die Zweckwidrigkeit solcher Leistungen zeigt jedenfalls, daß an Tilgungsleistungen regelmäßig nicht gedacht werden darf, wenn in § 3 RegelsatzVO von den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft die Rede ist.

17

Andererseits darf nicht übersehen werden - worauf insbesondere Knopp-Fichtner (BSHG, 3. Aufl., § 12 RdNr. 8) zutreffend hinweisen -, daß die Tilgung von Schulden des Hilfeempfängers, die durch Sozialleistungen nicht abgedeckt werden, zur Unterschreitung des Existenzminimums führen kann und dann dem Hilfeempfänger nicht mehr die Führung eines Lebens ermöglicht, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG). Das würde zwar bei jeder Abtragung von Schulden eines Hilfeempfängers aus den für den Lebensunterhalt bestimmten Mitteln der Sozialhilfe der Fall sein. Wenn der Hilfeempfänger aber in Fällen der vorliegenden Art die Schuldentilgung in Wahrung seines Existenzminimums unterläßt, wird er seine bisherige Unterkunft verlieren; die Sozialverwaltung muß ihn anderweitig unterbringen und dann auf jeden Fall die dabei entstehenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft zahlen. Die strikte Beachtung des Grundsatzes, daß die Sozialhilfe nicht zur Schuldentilgung Verwendung finden darf, führte in solchen Fällen eine neue Notlage herbei, der wiederum nur mit dem Einsatz von Sozialhilfe gesteuert werden könnte. Ein solches Ergebnis würde aber ebenfalls nicht Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen.

18

Wie diese Erörterungen zeigen, sind die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Fragen, die mit der sozialhilferechtlichen Abdeckung zu Tilgungsleistungen für die Unterkunft zusammenhängen, im Grenzbereich von unterschiedlichen Grundsätzen angesiedelt. Sie lassen sich daher nicht generell durch Regelvorschriften und daher hier auch nicht nach § 3 RegelsatzVO, sondern nur im Einzelfall durch die dafür in Betracht kommenden Spezialvorschriften beantworten. Den widerstreitenden Interessen der Allgemeinheit und der Hilfesuchenden wird - und das sollte bereits in BVerwGE 41, 22 zum Ausdruck gebracht werden - in der Mehrzahl der in Rede stehenden Fälle mit der sozialhilfemäßigen Abdeckung von Tilgungsleistungen in Form eines Darlehns Rechnung getragen werden können, das einerseits den Hilfesuchenden in die Lage versetzt, zur Erhaltung seiner Unterkunft seine Tilgungsverpflichtungen zu erfüllen, und andererseits verhindert, daß die Hilfe eine nicht gerechtfertigte Vermögensbildung herbeiführt.

19

Im Bereich des Kriegsopferfürsorgerechts kommt als spezielle Vorschrift - auch für die hier behandelten Fragen - § 27 a Abs. 3 BVG in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Wohnungsfürsorge für die Beschädigten; sie lautet:

"Beschädigten ... ist Wohnungsfürsorge zu gewähren. Sie besteht in Beratung in Wohnungs- und Siedlungsangelegenheiten sowie in Mitwirkung bei der Beschaffung und Erhaltung ausreichenden und gesunden Wohnraums. Schwerbeschädigten und Witwen können auch Geldleistungen gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalles dies rechtfertigt; sie sollen in der Regel als Darlehen gewährt werden."

20

Bei der Wohnungsfürsorge ist zwar in erster Linie an Dienst- und Sachleistungen gedacht. Aber es kommen auch Geldleistungen in Betracht, diese allerdings nur als Kannleistungen. Hier wiederum ist vorwiegend - wie § 25 KFürsV zeigt - an bauliche oder andere besondere Ausgestaltungen einer Wohnung gedacht. Doch ist die Wohnungsfürsorge für Schwerbeschädigte nicht als hierauf beschränkt anzusehen. Wenn die Besonderheit des Einzelfalles die Gewährung einer Geldleistung rechtfertigt, so kann auch sie gewährt werden. Im vorliegenden Fall könnten die Voraussetzungen dieser Vorschrift insofern erfüllt sein, als der zu 100 % erwerbsunfähige Kläger an einer Lungentuberkulose leidet, die besondere Anforderungen an gesunden Wohnraum stellt und daher wohl gebietet, daß die derzeit bewohnte Wohnung dem Kläger und seiner Familie erhalten bleibt. Seine Familie besteht zudem aus sieben Personen, deren anderweitige Unterbringung schon schwierig ist und durch die Erkrankung des Klägers noch schwieriger würde. Dieser Notfall ist möglicherweise so außergewöhnlich, daß Geldleistungen auch in Form einer Beihilfe in Erwägung gezogen werden könnten, als welche schon die früheren Zahlungen nach den Berechnungsvorschriften des Wohngeldgesetzes zu werten sein werden; unzutreffend dürfte jedenfalls die Ansicht der Vorinstanzen sein, daß die Verwaltungsbehörde dem Kläger insoweit ohne Rechtsgrund zuviel gewährt habe; Art und Umfang der Hilfe steht in ihrem Ermessen. Andererseits wird aber auch zu berücksichtigen sein, daß der Kläger noch weitere Leistungen erhält, die hier im einzelnen nicht festgestellt sind, weil sie bei Berechnung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in Anwendung des § 3 RegelsatzVO unerheblich sind, die aber bei der Entscheidung über Kannleistungen und für die damit im Zusammenhang stehende Frage der Besonderheit des Einzelfalles Gegenstand der Abwägung sein dürfen.

21

Einer weiteren Vertiefung bedarf hier indessen die Frage der Darlehnsgewährung nicht. Dem Kläger geht es um die Übernahme der Tilgungsleistungen in Form von Regelleistungen; er hatte dazu ausdrücklich vorgetragen (S. 13 des Berufungsurteils), daß ihm mit einem Darlehen nicht gedient sei, weil er es nicht zurückzahlen könne. Die angefochtenen Bescheide sind daher ohne das Anerbieten, ein Darlehn zur Abdeckung für bestimmte Rentenleistungen zu gewähren, nicht fehlerhaft. Dem Kläger bleibt die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen und prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen insoweit bei ihm erfüllt sind, falls er mit Leistungen in der Form einer Darlehnsgewährung einverstanden sein sollte. Ebensowenig sind die angefochtenen Entscheidungen deshalb fehlerhaft, weil keine Beihilfe in Erwägung gezogen worden ist. Denn nach richtiger rechtlicher Beurteilung sind dem Kläger Leistungen gewährt worden, die als Beihilfe zu werten sind, andernfalls sie ohne Rechtsgrund gezahlt worden wären. Es ist auch nichts dafür vorgetragen, daß diese Kannleistungen in ihrer Höhe ermessensfehlerhaft zu Ungunsten des Klägers festgesetzt worden sind.

22

Auch die Berücksichtigung des § 15 a BSHG führt zu keinem anderen Ergebnis. Sein Anwendungsbereich bietet dem Kläger im Vergleich zu § 27 a Abs. 3 Satz 3 BVG keine Vorteile.

23

Schließlich ist es in diesem Zusammenhang auch unerheblich, daß das Hausgrundstück des Klägers zum Schonvermögen im Sinne von § 88 BSHG gehören könnte. Denn zur Erörterung steht nicht die Frage - worauf es nach § 88 BSHG allein ankommt -, ob die Sozialhilfe vom Einsatz oder von der Verwertung des Vermögens abhängig gemacht wird. Das Begehren geht vielmehr auf Sozialhilfeleistungen zur Abdeckung von Schulden bestimmter Art, die das Gesetz nicht vorsieht. Soweit allerdings bei wirtschaftlicher Betrachtung in einer etwaigen Darlehnsgewährung zugleich insofern eine teilweise Verwertung des Hausgrundstücks gesehen würde, als dieses für den Rückzahlungsanspruch haftete, muß dabei aber auch berücksichtigt werden, daß hinsichtlich Grund und Umfang der Haftung der Hilfesuchende sich wirtschaftlich keineswegs verschlechtern würde. Eine Darlehnsgewährung zur Abdeckung der Tilgungsleistungen würde den Schuldenstand nur wahren, aber nicht vergrößern; sie führte nur zu einem Gläubigerwechsel, der den Hilfeempfänger wirtschaftlich noch begünstigte, weil bei anhaltender Notlage der neue Gläubiger - der Rechtsträger der zuständigen Verwaltungsbehörde - das Hausgrundstück als Schonvermögen achten müßte.

24

Nach alledem kann der Kläger jedenfalls keine laufenden Leistungen zur Abdeckung seiner wiederkehrenden Schuldverpflichtungen aus dem Grundstückserwerb verlangen. Seine Revision ist demzufolge unbegründet.

25

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Kellner
Prof. Dr. Gützkow
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter