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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.12.1987, Az.: BVerwG 7 B 243.87

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.12.1987
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 243.87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 18600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 26.10.1987 - AZ: 8 A 1641/86

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. Dezember 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 1987 wird verworfen. Ebenfalls verworfen werden die Beschwerden der Klägerin gegen die vom Oberverwaltungsgericht festgestellte Gerichtskostenpflichtigkeit des Verfahrens sowie gegen die Streitwertfestsetzung und die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das Oberverwaltungsgericht.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Urbanski beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in allen Instanzen auf 337,80 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und die Gewährung von Fernsprechgebührenvergünstigungen. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Auch ihren in der Revisionsinstanz gestellten Anträgen kann nicht stattgegeben werden.

2

1.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Auch wenn sie gemäß § 67 Abs. 1 VwGO von einem Rechtsanwalt eingelegt worden wäre, hätte sie verworfen werden müssen, weil sie einen Revisionszulassungsgrund nicht aufzeigt (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Zulassung der Revision ist nur gerechtfertigt, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Ein solcher ist aber nicht ersichtlich.

3

Auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt die Beschwerde nicht. Das Berufungsgericht hat die Klage, soweit sie auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gerichtet ist, für unbegründet erachtet, weil die Klägerin die Befreiungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht habe. Diese Entscheidung beruht auf der Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 24. Januar 1980 (GV, NW, S. 88) und damit auf nichtrevisiblem Landesrecht. Da die Revision nur auf die Verletzung revisiblen Rechts gestützt werden kann (§ 137 Abs. 1 VwGO), vermögen Rechtsfragen des nichtrevisiblen Rechts die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Soweit es um die Gewährung von Vergünstigungen bei den Fernsprechgebühren geht, sind diese nach den hier einschlägigen Vorschriften (Anlagen 1 und 2 zur Elften Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung - 11. ÄndVFO - vom 29. Mai 1978, BGBl. I S. 647 <652, 656>) an den Nachweis der Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht geknüpft und hängen deshalb ebenfalls von der Anwendung des nichtrevisiblen Rechts ab. Davon abgesehen stellen sich grundsätzliche, über den Einzelfall hinausweisende Fragen auch wegen der Einzelfallbezogenheit des vorliegenden Rechtsstreits nicht. Das gilt auch, soweit die Beschwerde sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung als unzulässig angesehen hat.

4

Die Beschwerde führt ferner keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht ersichtlich.

5

Ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist ebenfalls nicht bezeichnet. Dadurch, daß das Berufungsgericht über die Berufung der Klägerin entschieden hat, obwohl diese zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden, ebensowenig dadurch, daß das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt hat.

6

2.

Unzulässig ist ferner die Beschwerde gegen die - übrigens zutreffenden - Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach das vorliegende Verfahren nicht unter § 188 VwGO fällt und deshalb nicht gerichtskostenfrei ist. Denn die Entscheidung über den Kostenpunkt (§ 158 Abs. 1 VwGO) sowie Rechtsausführungen des Berufungsgerichts sind nicht selbständig anfechtbar. Auch die Beschwerden gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts und die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch das Berufungsgericht sind unzulässig, denn diese Entscheidungen unterliegen nicht der Beschwerde (§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 25 Abs. 2 GKG).

7

3.

Dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht und die Beiordnung des Rechtsanwalts Urbanski konnte nicht stattgegeben werden. Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO ist einem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe stattzugeben, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daß die von der Klägerin erhobenen Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatten, ergibt sich aus den obigen Ausführungen zu Nr. 1 und Nr. 2.

8

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren in allen Instanzen auf 337,80 DM festgesetzt.

Rechtsgrundlage der Streitwertfestsetzung ist § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG. Entsprechend dem Klageantrag auf Gewährung der Vergünstigungen für mindestens ein Jahr setzt der Senat den Jahresbetrag an. Die Rundfunkgebühr von monatlich 16,25 DM (Artikel 1 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrages vom 6. Juli/26. Oktober 1982, GV, NW, S. 226), die Gebührenermäßigung für den Fernsprechhauptanschluß von monatlich 5 DM (Anlage 1 zur 11. ÄndVFO a.a.O.) und die gebührenfreien 30 Gesprächsgebühreneinheiten von monatlich (30 × 0,23 DM =) 6,90 DM (Anlage 2 zur 11. ÄndVFO a.a.O.) ergeben zusammen einen Jahresbetrag von 337,80 DM. Dieser Streitwert gilt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG auch für das Verfahren in den Vorinstanzen.

Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Seebass