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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1967, Az.: VII ZR 93/67

Einstellung einer Zwangsvollstreckung; Unersetzlicher Nachteil im Fall der Vollstreckung; Überschuldete Konkursmasse; Sinn und Zweck des § 265 Zivilprozessordnung (ZPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.07.1967
Aktenzeichen
VII ZR 93/67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1967, 14610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 11.04.1967

Fundstellen

  • DB 1967, 1584 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1967, 1672 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 677 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 916 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1966-1967 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1968, 289-290

Amtlicher Leitsatz

Wird der Klageanspruch nach Rechtshängigkeit abgetreten und der Beklagte durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung an den neuen Gläubiger verurteilt, so ist dieser im Falle der Aufhebung des Urteils dem Beklagten zur Erstattung des durch die Vollstreckung Erlangten verpflichtet.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
in der Sitzung vom 6. Juli 1967
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/W. vom 11. April 1967 wird abgewiesen.

Gründe

1

1.)

Die Gemeinschuldnerin hatte eine Werklohnforderung von 3.354,40 DM geltendgemacht. Im laufe des Verfahrens vor dem Landgericht hat sie die Forderung an die Rechtsanwälte B. und O.-B. abgetreten und ihren Klageantrag entsprechend umgestellt. Durch Urteil des Landgerichts vom 21. Januar 1966 wurde der Beklagte verurteilt, an die Zessionare 3.354,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.

2

Am 25. Januar 1966 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Die am 11. März 1966 eingelegte Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt.

3

Er beantragt

die Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 719 Abs. 2 ZPO mit der Begründung, daß ihm im Falle der Vollstreckung ein unersetzlicher Nachteil entstehe.

4

Die Konkursmasse sei derart überschuldet, daß selbst die Masseschulden nicht voll befriedigt werden könnten; es bestehe daher die Gefahr, daß er im Falle der Aufhebung des Urteils eine Erstattung des beigetriebenen Betrags nicht mehr erlangen könne.

5

2.)

Der Antrag ist nicht begründet.

6

Das Urteil lautet auf Zahlung an die Zessionare. Diese sind auch gern, § 717 Abs. 3 ZPO erstattungspflichtig. Durch die Abtretung der Forderung sind die Gläubiger des Beklagten geworden; nur das Recht der Prozeßführung und die Parteistellung sind nach § 265 ZPO beim Kläger geblieben. Das Urteil wirkt gem. § 325 Abs. 1 ZPO auch für und gegen die Zessionare als Rechtsnachfolger, sofern die Abtretung, wie hier, nach Rechtshängigkeit erfolgt ist.

7

Die Bestimmung des § 265 ZPO dient dem Schutz des Beklagten. Er soll durch die nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschehene Abtretung nicht benachteiligt werden. Damit wäre es aber nicht zu vereinbaren, wenn der Zessionar zwar die Vorteile der Prozeßführung durch den Zedenten für sich in Anspruch nehmen kann, die Nachteile aber ablehnen dürfte und nicht zur Erstattung des auf Grund des vorläufig vollstreckbaren. Urteils Bezahlten verpflichtet wäre. Hat er auf Grund der Klage etwas erlangt, so ist es auch eine Folge der Klage, daß er, wenn diese sich zuletzt als unbegründet erweist, das Erlangte zurückgeben muß. Denn das Urteil wirkt auch gegen ihn (§ 325 ZPO). Der Klageanspruch und Rückzahlungsansprach können nicht unabhängig voneinander behandelt werden (RGZ 148, 166; Wieczorek ZPO § 265 Anm. D III b; § 717 Anm. B IV b; Stein-Jonas, ZPO, 18. Aufl. § 717 Anm. II 3; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 265 Anm. 3 C).

8

Sind demnach die Zessionare gem. § 717 Abs. 3 ZPO im Falle der Aufhebung des Urteils erstattungspflichtig, so kann nicht gesagt werden, daß die Vollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts für den Beklagten mit unersetzlichen Nachteilen verbunden ist. Die Zahlungsfähigkeit der Zessionare hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Nach den Feststellungen des Urteils beabsichtigt der Konkursverwalter auch nicht, die Abtretung anzufechten.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke