Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1975, Az.: IV ZB 36/75
Versäumnisurteil; Kontradiktorisches Urteil; Berufung gegen eine ergangenes Versäumnisurteil; Beurteilung über das Vorliegen eines Versäumnisurteils oder eines kontradiktorischen Urteils nach dem jeweiligen Inhalt; Bezeichnung eines Versäumnisurteils als Endurteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1975
- Aktenzeichen
- IV ZB 36/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11399
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.05.1975
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, hängt nicht von der Bezeichnung, sondern vom Inhalt des Urteils ab.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 22. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und
die Richter Dr. Bukow, Knüfer, Dr. Hoegen und Dehner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 20. Mai 1975 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Beklagten in zutreffender Anwendung der Vorschriften über das Versäumnisverfahren (§§ 331, 332, 333 ZPO) zur Zahlung von DM 18.000,- nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage gemäß § 331 Abs. 2 ZPO als unschlüssig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. Sie hat keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist richtig. Die Berufung ist unzulässig, weil es sich bei dem Urteil des Landgerichts, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, um ein Versäumnisurteil handelt (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches Urteil vorliegt, hängt nicht von der Bezeichnung, sondern vom Inhalt des Urteils ab (BGH VersR 1974, 1099, 1100). Hiernach kann kein Zweifel bestehen, daß das Landgericht ein (Teil-) Versäumnisurteil erlassen hat. Das konnte auch für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil ihm eine vollständige Ausfertigung des Urteils bereits vor dessen Zustellung mitgeteilt worden war. Im übrigen spricht nicht einmal die Bezeichnung "Endurteil" gegen die Annahme eines Versäumnisurteils, weil auch dieses ein Endurteil ist und nur im Falle des Erlasses in abgekürzter Form als Versäumnisurteil bezeichnet werden muß (§ 313 Abs. 3 Satz 1, 2 ZPO).
Ein anderes Rechtsmittel als der Einspruch gegen das prozeßordnungsgemäß ergangene Versäumnisurteil (§ 338 ZPO) kam für den Beklagten bei dieser klaren Sachlage entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht in Betracht. Eine etwaige Umdeutung der unzulässigen Berufung in einen Einspruch scheidet hier jedenfalls deshalb aus, weil der Einspruch beim Oberlandesgericht nicht wirksam eingelegt werden kann (BGH a.a.O.).
Dr. Bukow
Knüfer
Dr. Hoegen
Dehner