Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.2008, Az.: 2 StR 263/08
Verwerfung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.2008
- Aktenzeichen
- 2 StR 263/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 22021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 09.11.2007
Fundstelle
- NStZ-RR 2011, 271
Verfahrensgegenstand
Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. August 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Anders als in den BGHSt 52, 48 zugrunde liegenden Fällen (5 StR 116/01 und 5 StR 475/02) kann der Senat hier angesichts der eindeutigen Beweislage ausschließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585) beruht.
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