Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2025, Az.: B 9 SB 21/25 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.06.2025
- Aktenzeichen
- B 9 SB 21/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110625BB9SB2125AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 21.02.2023 - AZ: S 32 SB 322/20
- LSG Berlin-Brandenburg - 10.04.2025 - AZ: L 13 SB 115/23
Rechtsgrundlagen
Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2025 durch den Richter Dr. Röhl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Schmidt und Stäbler
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil des LSG mit einem am 13.5.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm selbst unterzeichneten Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am 24.4.2025 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 26.5.2025 ablief, eingelegt worden ist (§ 64 Abs 2 und 3, § 73 Abs 4, § 160a Abs 1 Satz 2 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der LSG-Entscheidung und mit Schriftsatz des Berichterstatters vom 16.5.2025 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; s auch EGMR Urteil vom 10.5.2007 - 76680/01 - juris RdNr 106 ff, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 EMRK, als "offensichtlich unbegründet"; Senatsbeschluss vom 12.5.2023 - B 9 SB 3/23 AR - juris RdNr 2). Der Vertretungszwang soll sicherstellen, dass das Verfahren in dritter Instanz, das der Gesetzgeber zur ausschließlich rechtlichen Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidungen in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Fortbildung des Rechts) eröffnet hat, von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt wird. Dies soll auch einen Beitrag dazu leisten, dass die personellen Ressourcen der Justiz effektiv eingesetzt werden können und nicht durch aussichtslose Verfahren blockiert werden (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.11.2018 - 1 BvR 957/18 - juris RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 11.2.2019 - 1 BvR 3/19 - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 26.10.2022 - B 5 R 108/22 AR - juris RdNr 9).
Das somit nicht der gesetzlichen Form entsprechende Rechtsmittel ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.