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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1997, Az.: 8 AZR 506/97

Befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt; Aufnahme einer Teilzeitarbeit; Schriftliche Ablehnung; Gesetzliche Frist; Zustimmungserfordernis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1997
Aktenzeichen
8 AZR 506/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 10244
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Ulm 17.02.1994 - 4 Ca 246/93 R
LAG Baden-Württemberg - 29.03.1995 - AZ: 7 Sa 103/94
LAG Stuttgart 29.03.1995 - 7 Sa 103/94

Fundstellen

  • BAGE 86, 155 - 162
  • BB 1997, 2169
  • DB 1997, 2128
  • NJW 1998, 102

Amtlicher Leitsatz

§ 15 Abs. 4 BErzGG 1992 enthält ein befristetes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Beantragt der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber ordnungsgemäß die Zustimmung zur Aufnahme einer Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber, kann der Arbeitgeber die Zustimmung nur binnen vier Wochen unter Angabe entgegenstehender betrieblicher Interessen schriftlich ablehnen. Erklärt er sich nicht frist- oder formgerecht, entfällt das Zustimmungserfordernis mit Ablauf der gesetzlichen Frist.