Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.11.1967, Az.: BVerwG VI B 38.67
Nichtzulassung einer Revision ; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.11.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 38.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 16.05.1967 - AZ: 81 III 66
Rechtsgrundlagen
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. November 1967
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner und Dr. Waitz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Mai 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Wiederaufgreifen einer unanfechtbar entschiedenen Sache, der auf neu verfügbar gewordene Beweisunterlagen gestutzt werde, könne zulässigerweise nicht erst zwei Jahre nach Verfügbarkeit des Beweismittels erhoben werden, mag (so allgemein formuliert) an sich von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein. Diese Rechtsfrage ist in der vorliegenden Sache jedoch nicht klärungsbedürftig, weil des Berufungsurteil nicht auf jener Auffassung beruht; denn das Berufungsgericht hat zugleich die nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung getroffen, daß die fraglichen Beweisunterlagen in dem hier maßgebenden Sinne (BVerwGE 19, 153) nicht neu waren.
Die Zulassung der Revision ist aber auch durch die zweite vom Kläger mit seiner Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage nicht gerechtfertigt. Er beruft sich auf § 81 a G 131 und erachtet es als grundsätzlich bedeutsam, ob der eigenen eidesstattlichen Erklärung eines Antragstellers, der eine neue Verwaltungsentscheidung begehre, der Charakter eines zulässigen neuen Beweismittels im Sinne der genannten Vorschrift zukomme. Jedoch kann keinen ernstlichen Zweifeln begegnen, daß ein Anspruch auf Wiederaufgreifen einer unanfechtbar entschiedenen Sache jedenfalls dann nicht gerechtfertigt ist, wenn eine hierfür abgegebene eidesstattliche Erklärung des Antragstellers - wie es in der vorliegenden Sache das Berufungsgericht verbindlich festgestellt hat - über frühere (dem Antragsteller schon im früheren Verfahren bekannte) Vorgänge abgegeben worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertgegenstandes folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Kellner
Dr. Waitz