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§ 83 BremWG - Einsichtnahme in das Wasserbuch
(Zu § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Bremisches Wassergesetz (BremWG)
Amtliche Abkürzung
BremWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2180-a-1

(1) Jede Person darf das Wasserbuch und die Urkunden, auf die in den Eintragungen Bezug genommen wird, einsehen und auf ihre Kosten einen zu beglaubigenden Auszug fordern.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Urkunden, die der Geheimhaltung unterliegen.