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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1973, Az.: IV ZR 121/70

Anfechtung eines Erbvertrages; Bestimmung zum Abschluss eines Erbvertrages in der Erwartung eines friedlichen und harmonischen Zusammenlebens in einem neu erbauten Haus; Vorliegen eines Motivirrtums in der Erwartung eines besseren Zusammenlebens; Beginn der Ausschlussfrist des § 2283 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Herbeiführung eines Anfechtungsrechts durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1973
Aktenzeichen
IV ZR 121/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 12976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 10.02.1970

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
im schriftlichen Verfahren
auf die Beratung vom 5. Juni 1973
durch
die Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. Februar 1970 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Erbvertrages, in dem die Kläger die Beklagten, ihren Neffen und ihre Nichte, zu Erben ihres im wesentlichen aus einem Hausgrundstück bestehenden Vermögens eingesetzt haben.

2

Im Jahre 1959 entschlossen sich die Kläger, auf einem ihnen gehörigen Grundstück ein Haus zu bauen. Dabei halfen ihnen die Beklagten durch Geldleistungen und eigene Mitarbeit. Unstreitig stellten diese ein Lastenausgleichsdarlehen über 2.600,- DM zur Verfügung sowie ein weiteres Darlehen von 5.000,- DM, das der Beklagte bei seinem Arbeitgeber aufgenommen hatte. Damit er das Arbeitgeberdarlehen erhielt, gaben die Kläger am 27. Dezember 1959 eine eidesstattliche Erklärung des Inhalts ab, daß der Beklagte nach Fertigstellung des Hauses als alleiniger Erbe des Grundstücks eingesetzt werden solle.

3

Im Dezember 1960 bezogen die Beklagten die Wohnung des Obergeschosses in dem noch nicht ganz fertiggestellten Haus, während die Kläger nach der Bauabnahme im April 1961 im Erdgeschoß einzogen. Beide Parteien haben seither die Lasten des Hauses je zur Hälfte getragen.

4

Am 22. Juni 1963 schlossen die Parteien einen notariellen Erbvertrag, in dem sich die Kläger gegenseitig und die Beklagten als Erben des überlebenden einsetzten. In der Präambel dieses Vertrages ist ausgeführt:

"Dieses Grundstück haben wir selbst bebaut, die Erschienenen zu 3 und 4, unser Neffe und unsere Nichte, haben uns beim Bau unseres Hauses durch Selbsthilfe sowie durch Hergabe von Geldmitteln zum Bau, sehr unterstützt. Wir haben uns daher entschlossen, unser Grundstück und auch unsere sonstige Habe nach unserem Tode den Erschienenen zu 3 und 4 zuzuwenden."

5

Im weiteren ist in dem Erbvertrag dann folgendes vereinbart:

"1.

Wir, die Eheleute Z., setzen uns gegenseitig als Erben ein, mit der Maßgabe, daß der Letztversterbende der alleinige Erbe des Erstversterbenden sein soll.

2.

Nach dem Tode des Überlebenden soll unser beiderseitiger Nachlaß an unseren Neffen und unsere Nichte, die Erschienenen zu 3 und 4, fallen und zwar je zur Hälfte.

Fällt einer von diesen beiden aus, so soll der andere unser Alleinerbe sein.

Fallen beide aus, so sollen die Kinder unseres Neffen und unserer Nichte zu gleichen Teilen unsere Erben sein.

Wir, die Erschienenen zu 1 und 2, verpflichten uns, unser Grundstück weder zu belasten noch zu verkaufen.

Unserem Neffen und unserer Nichte, Kurt und Ingeborg R., machen wir zur Auflage, im Falle einer bei uns eintretenden Hilfsbedürftigkeit unsere Pflege im Rahmen des Möglichen zu übernehmen.

Wir verlangen von unserem Neffen und unserer Nichte auch, daß sie nach unserem Ableben die Betreuung für unsere Grabstätte ordnungsgemäß durchführen.

Die Erschienenen zu 3 und 4 erklären, wir stimmen allen obigen Erklärungen unseres Onkels und unserer Tante in vollem Umfange zu, übernehmen auch die Verpflichtung der Pflege für den Fall der Hilfsbedürftigkeit und auch die Betreuung der Grabstätte unserer Tante und unseres Onkels."

6

Am 27. November 1967 fochten die Kläger in notarieller Erklärung den Erbvertrag an. Eine Ausfertigung dieser Erklärung wurde den Beklagten am 1. Dezember 1967 zugestellt. Diese erklärten jedoch, die Anfechtung nicht anzuerkennen. Daraufhin haben die Kläger die hier vorliegende Klage erhoben.

7

Zur näheren Begründung ihrer Anfechtung haben sie im wesentlichen folgendes vorgetragen:

8

Nach dem Einzug in das Haus habe man zunächst mit den Beklagten friedlich zusammengelebt. Dann habe der Beklagte sie bedrängt, seine Rechte am Grundstück zu sichern. Daraufhin hätten sie am 28. Mai 1963 ein gemeinsames Testament errichtet und es dem Beklagten in einem verschlossenen Umschlag übergeben. Den Umschlag habe der Beklagte ihnen jedoch nach einiger Zeit auf den Tisch geworfen und geäußert, damit könne er nichts anfangen, das Grundstück solle auf seinen Namen umgeschrieben werden. Daraufhin sei dann der notarielle Erbvertrag vom 22. Juni 1963 abgeschlossen worden. Bei Abschluß dieses Vertrages seien sie von der selbstverständlichen Erwartung ausgegangen, daß zwischen ihnen und den Beklagten künftig keine Umstimmigkeiten mehr auftreten würden, sie vielmehr mit diesen zusammen friedlich und harmonisch leben könnten. In dieser Erwartung seien sie jedoch getäuscht worden. Der Beklagte habe sich ihnen gegenüber auch nach dem Abschluß des Erbvertrages feindlich, herabsetzend, beleidigend, rücksichtslos, drohend und gewalttätig gezeigt. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei die im Erbvertrag zugesagte Hilfe, deren die Klägerin wegen ihres Krankheitszustandes dringend bedurft habe, nicht gewährt worden. Nachdem es dann seit Beginn des Jahres 1967 ständig zu Streitereien mit den Beklagten gekommen sei, wofür die Kläger verschiedene Geschehnisse vorgetragen haben, hätten sie die Überzeugung gewonnen, daß an ein friedliches und harmonisches Zusammenleben mit den Beklagten nicht mehr zu denken sei.

9

Die Kläger haben daher beantragt, festzustellen, daß der notarielle Erbvertrag vom 22. Juni 1963 infolge der notariellen Anfechtung vom 27. November 1967 nichtig ist.

10

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

11

Sie halten die Anfechtung für wirkungslos, weil ein Anfechtungsgrund nicht vorliege. Sie haben die von den Klägern behaupteten einzelnen Vorfälle im wesentlichen bestritten und hierzu ausgeführt: Sie hätten sich stets um ein friedliches Zusammenleben mit den Klägern bemüht. Die zwischen den Parteien aufgetretenen Spannungen seien auf die feindselige Haltung der Klägerin zurückzuführen. Dadurch sei das Zusammenleben schon von Anfang an beeinträchtigt gewesen. Sie hätten sich nicht geweigert, der Klägerin Hilfe zu leisten, seien hierzu jedoch nie aufgefordert worden. Die von den Klägern angeführten Vorfälle im August 1967 und im April 1968 seien auf das vorausgegangene provozierende Verhalten der Klägerin im Juli 1967 zurückzuführen gewesen. Im übrigen sei nicht die erwartete Hilfeleistung, sondern die finanzielle und handwerkliche Unterstützung seitens der Beklagten beim Bau des Hauses der alleinige Grund für den Abschluß des Erbvertrages gewesen.

12

Schließlich halten die Beklagten die Anfechtung jedenfalls auch für verspätet, weil schon Ende 1964 wegen des Verhaltens der Kläger ein harmonisches Zusammenleben zwischen den Parteien nicht mehr bestanden habe.

13

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

14

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Parteien haben übereinstimmend um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten (§ 128 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

15

1.

Die Kläger gründen ihre auf die §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB gestützte Anfechtung des Erbvertrages auf eine Reihe von Vorfällen, aus denen sie herleiten, durch die irrige Erwartung, mit den Beklagten friedlich und harmonisch in dem neu erbauten Haus zusammenleben zu können, zum Abschluß des Erbvertrages bestimmt worden zu sein.

16

Wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, konnte auf eine solche Erwartung bereits aus dem Wortlaut des Erbvertrages geschlossen werden, wonach die Kläger sich ausbedungen hatten, im Falle der Hilfsbedürftigkeit von den Beklagten betreut und gepflegt zu werden. Eine solche sogar zur Verpflichtung erhobene Betreuung und Pflege setzte naturgemäß die Erwartung eines friedlichen und harmonischen Zusammenlebens zwischen den Parteien voraus und entbehrte bei tiefgreifenden Unstimmigkeiten oder gar einer Feindschaft zwischen den Parteien einer tragfähigen Grundlage.

17

2.

Auch das Berufungsgericht ist von einer solchen beim Abschluß des Erbvertrages bestehenden Erwartung der Kläger ausgegangen. Zwar sei, so führt es aus, das Verhältnis zwischen den Parteien schon vor Abschluß des Vertrages getrübt gewesen, aber jedenfalls seien die Kläger davon ausgegangen, daß es nach dem Abschluß des Vertrages wieder zu einem friedlichen und harmonischen Zusammenleben kommen werde. In dieser Hoffnung seien die Kläger schon bald nach Vertragsschluß getäuscht worden. Unterstelle man die Richtigkeit ihrer Behauptungen, so habe sich der Beklagte auch nach dem Abschluß des Erbvertrages ihnen gegenüber rücksichtslos und demütigend verhalten und beide Beklagte hätten die im Erbvertrag zugesagte Hilfe trotz mehrfacher Aufforderung nicht geleistet. Schon 1964 hätten die Kläger daher ihre Bemühungen um Hilfeleistung seitens der Beklagten aufgegeben, den Schlüssel zu ihrer Wohnung von diesen zurückgefordert und sich eine fremde Hilfskraft genommen. Wie unter den Parteien unstreitig sei, habe ein Zusammensein zuletzt im April 1964 anläßlich des 20. Hochzeitstages der Beklagten stattgefunden. Danach hätten die Parteien sich gegenseitig nicht mehr besucht und auch keinerlei Geschenke mehr ausgetauscht. Der Abbruch ihres familiären Kontaktes zeige, wie stark die Parteien schon damals zerstritten gewesen seien. Die an sich geringfügigen Vorfälle im August 1967 und April 1968 seien daher lediglich eine Folge der bereits vorher zerrütteten Verhältnisse zwischen den Parteien gewesen.

18

Das hat das Berufungsgericht in seiner Hauptbegründung zu dem Ergebnis geführt, die zur Annahme eines Motivirrtums im Sinne der §§ 2281, 2078 Abs. 2 BGB erforderliche Verstimmung tiefgreifender Art habe sich nicht erst in den Ereignissen im August 1967 und April 1968 offenbart, sondern die Kläger seien sich schon spätestens Ende 1964 darüber im klaren gewesen, daß sie sich in ihrer bei Vertragsabschluß gehegten Erwartung auf ein besseres Zusammenleben mit den Beklagten geirrt hätten. Die Ausübung des Anfechtungsrechts sei daher ausgeschlossen, weil sie gemäß § 2283 BGB nur binnen Jahresfrist seit Erlangung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund, also bereits 1965, spätestens 1966 hätte erfolgen müssen.

19

Dieses vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis läßt sich rechtlich nicht halten.

20

Bei dem zwischen den Parteien schon bei Abschluß des Erbvertrages bestehenden Spannungsverhältnis konnte die Ausschlußfrist des § 2283 BGB erst zu laufen beginnen, als sich bei den Klägern die Überzeugung gebildet hatte, zu einem friedlichen und harmonischen Zusammenleben mit den Beklagten könne es nicht mehr kommen. Die Kenntnis des Anfechtungsgrundes hing danach von inneren Tatsachen ab, nämlich wann sich diese Überzeugung bei den Klägern gebildet hatte. Eine solche Überzeugung reift naturgemäß erst allmählich heran. Hierzu bedurfte es einer Reihe von Vorfällen, die das schon bestehende Spannungsverhältnis so steigerten, daß ein verständiger und toleranter Mensch nicht mehr anzunehmen vermocht hätte, das Spannungsverhältnis werde sich noch überwinden lassen. Wie sich aus der Anfechtungserklärung der Kläger ergibt, wollen sie diese Überzeugung erst gegen Ende des Jahres 1967 gewonnen haben, als es zwischen ihnen und den Beklagten seit Beginn des Jahres 1967 über die bestehenden Spannungen hinaus zu ständigen Streitereien gekommen sei. Eine gegenteilige Feststellung hat auch das Berufungsgericht nicht getroffen. Zwar hat es seiner Beurteilung unterstellt, daß sich der Beklagte nach Abschluß des Vertrages den Klägern gegenüber rücksichtslos und demütigend verhalten habe und beide Beklagte die im Erbvertrag zugesagte Hilfe trotz mehrfacher Aufforderung nicht geleistet hätten, so daß schon gegen Ende 1964 ein familiärer Kontakt zwischen den Parteien nicht mehr bestanden habe. Der Abbruch des familiären Kontaktes brauchte jedoch noch nicht zu bedeuten, daß zwischen den Parteien alle Beziehungen zueinander entfallen waren und keine Möglichkeit mehr bestand, daß sich die Erwartungen der Kläger doch noch erfüllen könnten.

21

Im übrigen hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Ausführungen seiner Hilfsbegründung ergibt, Bedenken gehabt, ob die von ihm unterstellten Tatsachen sogar im Zusammenhang mit den in die Jahre 1967 und 1968 fallenden Vorkommnissen für eine Irrtumsanfechtung ausreichen. Bestanden aber beim Berufungsgericht selbst diese Bedenken, dann läßt sich auch damit nicht seine Annahme vereinbaren, die Kläger hätten schon auf Grund der Vorfälle in den Jahren 1963 und 1964 die Kenntnis von einem ausreichenden Anfechtungsgrund gehabt. Vielmehr kann nach dem bisherigen Sachverhalt nur davon ausgegangen, werden, daß die Kläger diese Kenntnis erst gegen Ende 1967 erlangt haben, ihre den Beklagten am 1. Dezember 1967 zugestellte Anfechtungserklärung also innerhalb der Anfechtungsfrist des § 2283 BGB erfolgt ist.

22

3.

Auch soweit das Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung zu dem Ergebnis gelangt ist, selbst wenn von der Rechtzeitigkeit der Anfechtung ausgegangen werde, sei die Anfechtung jedenfalls sachlich nicht begründet, kann dem rechtlich nicht gefolgt werden.

23

Das Berufungsgericht hat seiner Hilfsentscheidung zugrunde gelegt, die Erwartung der Kläger, die Beziehungen zwischen den Parteien würden sich nach Abschluß des Erbvertrages bessern, seien nicht erfüllt worden. Die Nichterfüllung ihrer mit dem Erbvertrag verbundenen Erwartungen sei daher grundsätzlich geeignet gewesen, ihre Anfechtung aus Irrtum im Beweggrund im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB zu begründen. Aber selbst, so führt das Berufungsgericht aus, wenn die Vorfälle als grundsätzlich geeignet anzusehen seien, den Irrtum zu begründen, so sei zu berücksichtigen, daß die den Beklagten zur Last gelegten Vorfälle von 1967 und 1968 nicht für sich allein zu sehen seien, sondern im Zusammenhang mit den den Klägern zur Last liegenden Vorfällen von Ende 1966 und im Juli 1967 gewürdigt werden müßten. Danach ergebe sich aber, daß das Verhalten des Beklagten als Reflexwirkung auf das Verhalten der Klägerin zurückgegangen sei. Daher könnten sich die Kläger auf ihre Anfechtung nicht berufen, da sie die Umstände, die sie zur Begründung ihrer Anfechtung vorbringen, überwiegend selbst herbeigeführt hätten. In einem solchen Fall sei nach allgemeinen Grundsätzen die Ausübung des Anfechtungsrechts nicht zulässig, weil darin ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege.

24

Entscheidend hat es hiernach darauf anzukommen, ob die Erwartung der Kläger hinsichtlich des Verhaltens der Beklagten nur wegen ihres eigenen Verhaltens nicht eingetreten ist. Denn nur in diesen Fällen käme in Betracht, daß die Kläger die Voraussetzungen für ihr Anfechtungsrecht durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst herbeigeführt hätten und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen die Ausübung des Anfechtungsrechts nicht zulässig wäre (BGHZ 4, 91, 96).

25

Bei einer Sachlage, wie sie hier gegeben ist, kann es möglich sein, daß einzelne Vorfälle oder auch mehrere für sich allein betrachtet die für eine Anfechtung nötigen Feststellungen noch nicht rechtfertigen, während die ganze Reihe der Vorkommnisse dafür ausreichen kann. Für die Anfechtbarkeit kommt es auch nicht darauf an, ob das von den Klägern beanstandete Verhalten der Beklagten objektiv beanstandenswert oder gar subjektiv schuldhaft war, sondern ob es der Erwartung der Kläger widersprach (BGH NJW 1963, 246, 247). Richtig werten läßt sich der Sachverhalt daher nur, wenn man in seine Beurteilung auch mit einbezieht, wie das Verhältnis zwischen den Parteien bei Abschluß des Erbvertrages gestaltet war und wie es sich bis Ende 1966 entwickelte. Gerade unter den hier gegebenen Umständen, wo der Erbvertrag von den Klägern in der Erwartung geschlossen wurde, bereits vorliegende Spannungen unter den Parteien zu bereinigen, läßt es sich nicht ausschließen, daß auch die Vorfälle ab Ende Dezember 1966 sich aus dem zwischen den Parteien bestehenden Spannungsverhältnis ergaben. Da die Beklagten, wie das Berufungsgericht jedenfalls unterstellt hat, sich auch nach Abschluß des Erbvertrages nicht so verhielten, wie es die Kläger von ihnen erwarten konnten, mußten sie auch mit einem nicht immer korrekten Verhalten der Kläger rechnen und dies in Kauf nehmen. Unter diesem Blickwinkel gesehen kann aber allein dem Umstand, daß die Klägerin sich Ende 1966 und im Juli 1967 den Beklagten gegenüber nicht in der gebotenen Weise zurückgehalten hat, schwerlich entnommen werden, nur dieses Verhalten der Klägerin habe das der Erwartung der Kläger widersprechende Verhalten der Beklagten ausgelöst. Vielmehr spricht, falls der vom Berufungsgericht nur unterstellte Sachverhalt zutreffen sollte, alles dafür, daß auch die Vorfälle ab Ende 1966 insgesamt sich aus den zwischen den Parteien bestehenden Spannungen ergaben und sowohl die Klägerin als auch der Beklagte, gleichgültig ob verschuldet oder unverschuldet, zumindest gleichermaßen nicht in der Lage waren, die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich gewesen wäre, um zu einem friedlichen und harmonischen Zusammenleben zu kommen. Eine solche Sachlage könnte es aber nicht rechtfertigen, die Anfechtung der Kläger als mißbräuchlich anzusehen.

26

4.

Sicherlich hat bei den Klägern bei Abschluß des Erbvertrages, wie sich aus dessen Präambel und der Vorgeschichte ergibt, auch der Gedanke migespielt, die Beklagte für ihre finanzielle Mithilfe und ihre handwerkliche Mitarbeit beim Hausbau zu entschädigen. Aber, wie schon das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war dies nicht das einzige Motiv. Vielmehr war für die Kläger in gleichem Maße mitbestimmend, daß sie künftig mit den Beklagten friedlich und harmonisch zusammenleben würden. Daher könnte der Umstand, daß bei einem Durchgreifen der Anfechtung die gewollte Entschädigung der Beklagten in Fortfall käme, möglicherweise zu andersartigen Ansprüchen der Beklagten gegenüber den Klägern führen, aber nicht dem Erfolg der Anfechtung entgegenstehen.

27

5.

Danach läßt sich eine Entscheidung erst treffen, wenn über die Tatsachen, die das Berufungsgericht bisher nur unterstellt hat, Feststellungen getroffen worden sind. Erst nach dem Ergebnis der Feststellungen wird sich beurteilen lassen, ob einer dem Grunde nach gerechtfertigten Anfechtung möglicherweise der Einwand des Mißbrauchs entgegensteht.

28

Auf die Revision der Kläger ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Richter am Bundesgerichtshof Johannsen befindet sich in Urlaub und ist daher verhindert zu unterschreiben. Dr. Pfretzschner
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz