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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 01.10.1968, Az.: 2 BvL 8/68

Zulässigkeit der Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG; Vorschrift des einfachen Rechts; Gericht hält Vorlage für verfassungswidrig

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
01.10.1968
Aktenzeichen
2 BvL 8/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 10941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm 12.01.1968 - (4) OJs 132/55

Fundstellen

  • BVerfGE 24, 170 - 174
  • DÖV 1969, 649 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1. Wenn das vorlegende Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält, ist eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zulässig.

2. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber, ob eine Vorschrift des einfachen Rechts - hier § 345a GVG - durch ein höherrangiges Gericht zutreffend ausgelegt und angewendet wurde, kann dagegen nicht eingeholt werden.