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§ 2 HessAGFGO - Dienstaufsicht und Geschäftsbereich

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zur Finanzgerichtsordnung (HessAGFGO)
Amtliche Abkürzung
HessAGFGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
214-2

Die Landesregierung bestimmt, wer die Dienstaufsicht über das Finanzgericht ausübt und zu wessen Geschäftsbereich die Verwaltung dieses Gerichts gehört.