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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1968, Az.: II ZR 68/66

Abtretung eines Kommanditanteils; Vertragliche Vereinbarung von Inhalt und Umfang der Sonderrechtsnachfolge; Rückzahlung zuviel geleisteter Vorschüsse auf einen vermeintlichen Gewinnanteil ; Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft ; Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss wegen schuldhaft falscher Versicherung gegenüber dem Käufer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1968
Aktenzeichen
II ZR 68/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 03.02.1966

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. Februar 1966 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten.

Tatbestand

1

Der Beklagte war Kommanditist der klagenden Kommanditgesellschaft. Er hat seinen Kommanditanteil mit Zustimmung der anderen Gesellschafter durch Vertrag vom 21. August 1961 dem Mitgesellschafter Max K. übertragen.

2

Nach § 5 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1956 in Verbindung mit Nr. 3 des Nachtragsvertrages vom 16. April 1959 war der Beklagte am Gewinn der Gesellschaft bis zur Höhe von 15.000 DM jährlich beteiligt. Gemäß Nr. 3 des Nachtragsvertrages war er befugt, zu Lasten des Gewinnanteils monatlich 1.250 DM vorweg zu entnehmen. In Ausführung dieser Bestimmung hat ihm die Klägerin im Jahre 1960 15.000 DM und im Jahre 1961 - soweit das im Rahmen dieses Rechtsstreits noch interessiert - 10.000 DM ausgezahlt. Diese 25.000 DM verlangt sie nunmehr mit der Behauptung zurück, nachträglich habe sich herausgestellt, die Gesellschaft habe in diesen beiden Jahren keine Gewinne erzielt. Der Beklagte hält sich zur Zurückzahlung nicht für verpflichtet. Er vertritt die Ansicht, es stehe bisher nicht fest, daß keine Gewinne entstanden seien. Etwaige Rückzahlungsansprüche könne die Klägerin auch nur gegen den Erwerber seines Kommanditanteils Max K. richten. Das schließt der Beklagte aus Nr. 5 des Vertrages vom 21. August 1961. Dort heißt es:

"Für den Fall, daß eine Änderung der Gewinn- und Verlustergebnisse bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Vertragschließenden zu 2 (Beklagten) und des Übergangs seiner Gesellschafterrechte auf den Vertragschließenden zu 1 (Max K.) später erfolgt - insbesondere auf Grund etwaiger Betriebsprüfungen - betreffen diese mehr oder weniger Ergebnisse ausschließlich den Vertragschließenden zu 1. Dieser hat auch etwa hierauf ruhende Steuern zu tragen."

3

Die Klägerin steht demgegenüber in erster Linie auf dem Standpunkt, der Vertrag sei nicht dahin auszulegen, daß sie ihre Rückzahlungsansprüche nicht mehr gegen den Beklagten verfolgen könne. Im übrigen beruft sie sich darauf, daß Max K. den Abtretungsvertrag angefochten hat. Hilfsweise hat sie die Klagforderung auf abgetretene Rechte gestützt:

4

a) Die Gesellschafter Wolfgang und Max K. haben der Klägerin Ansprüche gegen den Beklagten "auf Erstattung zuviel entnommener Gewinne bezw. auf Volleinzahlung seiner Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 DM" abgetreten.

5

b) Max K. hat mit der Behauptung, Gläubiger der Gesellschaft wegen eines Darlehns-Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 245.340,45 DM zu sein, erklärt, er trete seinen Anspruch, "gerichtet gegen den Kaufmann J.-Q. (Beklagten) auf Rück- bezw. Volleinzahlung seines Kommanditanteils", der Klägerin ab.

6

c) Max K. hat der Klägerin ferner einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 25.000 DM abgetreten, der ihm nach seiner Ansicht zustehe, weil ihn der Beklagte zum Abschluß des Vertrages vom 21. August 1961 durch arglistige Täuschung bestimmt habe.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage, den Beklagten zur Zahlung von 25.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, abgewiesen. Mit der Revision, die der Beklagte zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

I.

Bei der Beurteilung der Ansprüche der Klägerin ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, der Beklagte und Max K. hätten mit Nr. 5 des Abtretungsvertrages vom 21. August 1961 vereinbart, die Folgen, die sich aus der endgültigen bilanzmäßigen Feststellung von Gewinn und Verlust hinsichtlich des abgetretenen Kommanditanteils ergeben würden, sollten allein Max K. treffen.

9

Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Soweit die Revision die Ansicht vertritt, diese Vertragsauslegung stehe mit der "Präambel" des Vertrages in Widerspruch und "setze diese schlechthin außer Kraft", kann ihr nicht gefolgt werden. Die Eingangssätze enthalten zwar die Erklärung des Beklagten: "Die Kommanditeinlage des Vertragschließenden zu 2 (Beklagten) beträgt DM 100.000,-. Sie ist in voller Höhe geleistet. "Der übrige Vertragstext kann aber nicht ausser Betracht bleiben und weniger Gewicht haben als die "Präambel". Mit ihr ist es durchaus vereinbar, daß das Berufungsgericht angenommen hat, Max K. habe einen (ursprünglich voll eingezahlten) Kommanditanteil erwerben sollen, der möglicherweise durch zu Unrecht erhobene Gewinne herabgemindert war. Ein Widerspruch zu den Eingangssätzen könnte darin allenfalls gesehen werden, wenn der Beklagte dort die Garantie übernommen hätte, die Kommanditeinlage habe im Zeitpunkt der Abtretung noch den Wert von 100.000 DM gehabt. Das kann aber weder dem Vertragswortlaut noch den sonstigen Umständen entnommen werden.

10

Die weiteren Ausführungen der Revision zu Nr. 5 des Abtretungsvertrages laufen im wesentlichen auf den Versuch hinaus, aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem Wortlaut der Klausel andere Schlüsse für deren Auslegung zu ziehen, als sie das Berufungsgericht für richtig gehalten hat. Diese Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung sind revisionsrechtlich unzulässig.

11

II.

Bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils, dem die übrigen Gesellschafter vorbehaltlos zugestimmt haben, steht es den Vertragschließenden frei, zu bestimmen, welche Verbindlichkeiten, die der Veräußerer gegenüber der Gesellschaft hat, auf den Erwerber übergehen sollen (BGHZ 45, 221, 222) [BGH 25.04.1966 - II ZR 120/64]. Insoweit bestimmt die Vereinbarung Inhalt und Umfang der Sonderrechtsnachfolge. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts führt daher zu dem Ergebnis, daß die Klägerin seit dem Übergang des Kommanditanteils die Rückzahlung zuviel geleisteter Vorschüsse auf den vermeintlichen Gewinnanteil nicht mehr vom Beklagten, sondern nur noch von Max K. verlangen kann. Aus demselben Grunde kann sich die Klägerin auch nicht auf einen Anspruch dieses Inhalts berufen, den ihr Max und Wolfgang K. abgetreten haben; diese haben als Gesellschafter ebensowenig einen solchen Anspruch wie die Gesellschaft selbst.

12

Auf die Frage, ob der Beklagte bei Abschluß des Abtretungsvertrages Max K. arglistig getäuscht hat, kommt es nicht an. Die Übertragung des Kommanditanteils auf Max K. und das damit verbundene Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft mit den im Vertrag vereinbarten Folgen kann nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft der Klägerin gegenüber im Wege der Anfechtung des Abtretungsvertrages nicht rückgängig gemacht werden.

13

III.

Die Klägerin kann ihre Klage auch nicht auf die Darlehnsansprüche Max K.s stützen, die dieser als Drittgläubiger der Gesellschaft gegen den Beklagten als ausgeschiedenen Kommanditisten gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 2 HGB geltend gemacht und der Klägerin abgetreten hat. Das ist, ohne daß die weiteren damit zusammenhängenden Fragen erörtert werden müßten, schon deshalb nicht möglich, weil der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft entgegenhalten kann, in ihrem Verhältnis zueinander habe die Gesellschaft die Gesellschaftsschulden allein zu tragen.

14

IV.

Die Klägerin hat die Klage schließlich auf einen Schadensersatzanspruch gestützt, den ihr Max K. abgetreten hat, und dazu ausgeführt: Der Beklagte habe bei Abschluß des Abtretungsvertrages vom 21. August 1961 von der Gesellschaft die Rückzahlung eines Darlehns von 150.000 DM beanspruchen können. Dagegen habe er in Nr. 3 des Vertrages erklärt, vorbehaltlich etwaiger Rest-Gewinnansprüche "keine irgendwie gearteten Ansprüche" gegen die Gesellschaft zu haben. Damit habe er Max K. arglistig getäuscht. Dieser würde den Vertrag nicht abgeschlossen haben, wenn er von der (in der Bilanz nicht ausgewiesenen) Darlehnsforderung erfahren hätte. Von dem Schaden, der ihm durch den Vertragsschluß entstanden sei, habe er der Klägerin den Teilbetrag abgetreten, der darauf beruhe, daß er an Stelle des Beklagten für die Rückzahlung des an diesen geleisteten Vorschusses der Gesellschaft gegenüber einstehen müsse.

15

Das Berufungsgericht hat den auf diesen Sachverhalt gegründeten Anspruch der Klägerin ebenfalls für unbegründet gehalten. Dabei ist es davon ausgegangen, jene Erklärung sei objektiv falsch gewesen. Der Beklagte müsse dafür aber nur einstehen, wenn er rechtlich verpflichtet gewesen wäre, die Darlehnsforderung zu offenbaren, und wenn er eine solche Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hätte. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Es sei auch zweifelhaft, ob die Erklärung des Beklagten für Max K. überhaupt eine Rolle gespielt habe.

16

Diese Ausführungen tragen nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits die Abweisung der Klage nicht. Im einzelnen sind folgende Fragen von Bedeutung:

17

1.

Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten kommt in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluß in Betracht. Ansprüche dieser Art können unabhängig davon bestehen, ob der abgeschlossene Vertrag wirksam oder durch Anfechtung rückwirkend vernichtet worden ist (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil 15. Aufl. § 176 I). Es kommt daher auch in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Klägerin Tatsachen bewiesen hat, die für Max Koppe ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 119, 123 BGB begründet hätten. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, ob die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft die allgemeinen gesetzlichen Anfechtungsfolgen nicht nur für die Abtretung des Kommanditanteils, sondern auch für den der Abtretung zugrunde liegenden Kaufvertrag ausschließen.

18

2.

Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob den Beklagten eine Rechtspflicht traf, Max K. über den Bestand der Darlehnsforderung aufzuklären, stellt sich nicht. Sie wäre von Bedeutung, wenn der Beklagte über Ansprüche gegen die Gesellschaft geschwiegen, Max K. aber ein erkennbares Interesse gehabt hätte, über den Darlehnsvertrag informiert zu werden. So liegen die Dinge hier nicht. Der Beklagte hat ausdrücklich erklärt, keine Forderungen gegen die Klägerin zu haben. Es kommt daher darauf an, ob das objektiv falsch war, ob der Beklagte hierbei schuldhaft gehandelt hat und ob seine Erklärung die Entschließung Max K.s, den Kommanditanteil zu erwerben, bestimmt oder jedenfalls mitbestimmt hat.

19

3.

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist schon fraglich, soweit es darum geht, ob die Erklärung des Beklagten richtig war oder ob er bei Vertragsschluß die Klägerin noch auf Rückzahlung des Darlehns hätte in Anspruch nehmen können. Unter den Parteien ist zwar unstreitig, daß der Beklagte der Klägerin im Dezember 1959 ein Darlehen gegeben hatte, daß es der Beklagte am 17. August 1961 gekündigt hat und die Klägerin deshalb verpflichtet war, ihm den Betrag von 150.000 DM zurückzuzahlen. Der Beklagte hatte aber behauptet, am 21. August 1961 habe er die Klägerin aus dieser Haftung entlassen. Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. Ohne weitere tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts kann das nicht abschließend beurteilt werden.

20

In erster Linie kommt es hierbei auf die Tragweite des zwischen dem Beklagten und den Eheleuten S.-D. geschlossenen Darlehns-Rückzahlungsvertrages an. Der Ehemann S.-D. war bis dahin alleiniger persönlich haftender Gesellschafter, die Ehefrau Kommanditisten der Klägerin. Beide hatten sich bei Abschluß des Darlehnsvertrages im Dezember 1959 für den Fall der Kündigung des Darlehns oder der Liquidation der Gesellschaft für die Rückzahlung offenbleibender Darlehnsbeträge persönlich verpflichtet. Am 21. August 1961 regelten sie - S.-D. dabei auch für die Klägerin handelt - mit dem Beklagten die Art und Weise der Rückzahlung. Eine ausdrückliche Erklärung, die Gesellschaft werde aus ihrer Verpflichtung entlassen, enthält der Vertrag nicht. Gegen eine Haftentlassung könnte sprechen, daß in ihm von einer "Aufrechterhaltung der Bürgschaft" von Frau S.-D. die Rede ist und nicht ohne weiteres angenommen werden kann, der Beklagte habe ohne besondere Gründe auf die Haftung seiner Hauptschuldnerin verzichtet. Andererseits muß der Vertrag im Zusammenhang mit den übrigen Vorgängen gesehen werden. Max K. erwarb nicht nur den Anteil des Beklagten, sondern zugleich den von Frau S.-D.. Herr S.-D. schied ebenfalls aus der Gesellschaft aus. Insgesamt ging es darum, die Gesellschaft wirtschaftlich in die Hand Max K.s zu überführen. Nach der Behauptung der Klägerin soll die Darlehnssumme über die Klägerin an die von den Eheleuten S.-D. getragene Firma F. H. D. gelangt sein. In den Bilanzen der Klägerin war das Darlehn des Beklagten nicht ausgewiesen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß die Beteiligten - S.-D. insoweit für die Klägerin handelnd - mit dem Rückzahlungsvertrag unter anderem bezweckten, die in die Hand von Max K. übergehende Gesellschaft, die die Darlehnsvaluta nicht behalten haben soll, aus der Rückzahlung herauszuhalten und rechtlich von der Haftung zu befreien. Tatsächlich hat Frau S.-D. in der nachfolgenden Zeit die Rückzahlungen und im wesentlichen auch die weitere Absicherung der Ansprüche des Beklagten übernommen. Nach dem Schlußsatz des Vertrages sollte die Auseinandersetzung über die von Frau S.-D. zu erbringenden Leistungen "Sache einer besonderen Regelung" zwischen dieser und ihrem (inzwischen von ihr geschiedenen) Ehemann sein. Sieht man diese Vereinbarungen und tatsächlichen Vorgänge im Zusammenhang mit dem zwischen dem Beklagten und Max K. geschlossenen Abtretungsvertrag und der darin enthaltenen Erklärung, der Beklagte habe keine weiteren Ansprüche gegen die Gesellschaft, und berücksichtigt man ferner, daß diesen Vertrag auch S.-D. als persönlich haftender Gesellschafter für die Klägerin mit unterzeichnet hat, so kann aus alledem möglicherweise geschlossen werden, der Beklagte habe am 21. August 1961 die Klägerin rechtswirksam aus ihrer Rückzahlungsverpflichtung entlassen. Wäre das der Fall gewesen, hätte der Beklagte Max K. nichts Falsches versichert. Ein Schadensersatzanspruch wäre daher ausgeschlossen, ohne daß es noch auf weitere Gesichtspunkte ankäme.

21

4.

Sollte das Berufungsgericht nach erneuter tatrichterlicher Beurteilung des Sachverhalts wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Klägerin sei am 21. August 1961 von ihrer Darlehnsverpflichtung nicht befreit worden, kommt es weiter darauf an, ob der Beklagte die - in diesem Falle objektiv falsche - Erklärung, von der Gesellschaft nichts beanspruchen zu können, vorsätzlich oder fahrlässig abgegeben und damit Max K. schuldhaft getäuscht hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, der Beklagte habe seine Erklärung für rechtlich unbedenklich halten können, weil ein Rechtsanwalt, dem die Darlehnsansprüche bekannt gewesen seien, den Abtretungsvertrag formuliert habe. Außerdem habe er annehmen können, seine Forderung werde die Gesellschaft nicht belasten, weil Frau S.-D. die Rückzahlung übernommen habe. Unter diesen Umständen habe der Beklagte seine "tatsächlich nicht ganz korrekte" Erklärung abgeben können, ohne daß ihm der Vorwurf gemacht werden könne, fahrlässig gehandelt zu haben.

22

Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht haltbar. Hatten die Beteiligten die Klägerin von der Haftung nicht befreit, so hat Frau S.-D. das Darlehn auf Grund ihrer persönlichen Verpflichtung vom Dezember 1959 (an Stelle der in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen Klägerin) zurückgezahlt. Jene Verpflichtung ist nach den bisherigen Feststellungen als Bürgschaft anzusehen und von den Vertragspartnern des Darlehnsrückzahlungsvertrages im August 1961 auch so bezeichnet worden. Nach der Befriedigung des Beklagten gingen daher dessen Ansprüche gegen die Gesellschaft - soweit sich das bisher übersehen lässt - auf Frau S.-D. über (§ 774 Abs. 1 BGB). Der Beklagte ist Kaufmann. Er kann daher jene Rechtslage schwerlich verkannt haben; jedenfalls war von ihm zu verlangen, daß er sie überblickte. Ebenso mußte er sich ohne weiteres darüber klar sein, daß es vom Standpunkt Max K.s, der die Gesellschaft in seine Hand bringen wollte, wirtschaftlich keinen Unterschied machte, ob die Gesellschaft wegen der 150.000 DM vom Beklagten selbst oder nach dessen Befriedigung von Frau S.-D. in Anspruch genommen werden könne. Nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits kann daher der Vorwurf, der Beklagte habe Max K. schuldhaft falsch informiert, weder durch den Hinweis auf die Beteiligung eines Rechtsanwalts noch mit der Begründung ausgeräumt werden, der Beklagte habe davon ausgehen können, die Klägerin werde durch seine Forderung nicht belastet werden. Etwas anderes könnte gelten, hätte zwischen der Klägerin und Frau S.-D. ein Rechtsverhältnis bestanden, das Regreßansprüche von ihrer Seite ausschlösse. In dieser Hinsicht enthält das angefochtene Urteil aber keine Feststellungen.

23

5.

Von der Annahme, mit der Belastung der Gesellschaft durch die Darlehnsforderung des Beklagten sei nicht zu rechnen gewesen, ist auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts beeinflußt, "wahrscheinlich" würde Max K. den Vertrag über die Abtretung des Kommanditanteils ebenso abgeschlossen haben, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte. Die darin enthaltene Feststellung, die Klägerin habe die Ursächlichkeit der Erklärung des Beklagten für die Entstehung des Schadens, der Max K. durch den Erwerb des Kommanditanteils entstanden sei, nicht bewiesen, kann daher mit der bisherigen Begründung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht aufrechterhalten werden.

24

V.

Aus den Gründen des Abschnitts IV muß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesichtspunkte erneut prüfen, ob der Beklagte in Nr. 5 des Abtretungsvertrages schuldhaft eine falsche und für die Entschließungen Max K.s ursächlich gewordene Versicherung abgegeben hat. Wäre das zu bejahen, hätte der Beklagte den Schaden zu ersetzen, der Max K. dadurch entstanden ist, daß er im Vertrauen auf die Erklärung des Beklagten den Kommanditanteil erworben hat. Die Übernahme der Verpflichtung, die dem Beklagten möglicherweise zu Unrecht gezahlten Vorschüsse an dessen Stelle der Gesellschaft zurückzuerstatten, könnte hierzu zählen.

25

Auf die Revision der Klägerin ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens überlassen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel