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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1971, Az.: VIII ZB 33/70

Rechtsanwalt; Fernmündlicher Auftrag; Berufungsfrist; Rubrum; Hinweispflicht; Besondere Fallgestalltung; Berufungseinlegung; Anweisung des Bürovorstehers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1971
Aktenzeichen
VIII ZB 33/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 11054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 21.09.1970
LG Heilbronn

Fundstellen

  • DB 1971, 2112 (Volltext)
  • MDR 1971, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1040 (amtl. Leitsatz) "Pflichten des Rechtsanwalts, hier: Hinweis des Bürovorstehers auf besondere Fallgestaltung"
  • VersR 1971, 643-644 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Rechtsanwalt am letzten Tage der Berufungsfrist seinen Bürovorsteher damit beauftragt, einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt fernmündlich den Auftrag zur Berufungseinlegung in zwei getrennten Rechtssachen mit gleichem Rubrum, gleichem Urteilsausspruch und gleichem Verkündungsdatum zu erteilen, so muß er seinen Bürovorsteher zumindest auf das Vorliegen von zwei Berufungsaufträgen hinweisen und ihm aufgeben, auch den Berufungsanwalt ausdrücklich auf diese besondere Fallgestaltung aufmerksam zu machen.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 10. März 1971
unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner, Braxmaier und Dr. Hiddemann
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Kläger macht in zwei getrennten Verfahren je einen Teil einer ihm abgetretenen Kaufpreisforderung gegen die Beklagte geltend. In beiden Prozessen, welche die Aktenzeichen 2 O 277/69 und 2 O 278/69 trugen, erging am 26. Mai 1970 ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Heilbronn. Beide Urteile wurden am 9. Juni 1970 dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt. Am 9. Juli 1970 legte der Kläger durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Schelling in Stuttgart, gegen das Urteil in der Sache 2 O 277/69 Berufung ein. Am 27. Juli 1970 legte er auch in der vorliegenden Sache (2 O 278/69) Berufung ein, zugleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

2

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen: Am 9. Juli 1970 habe er seinen Korrespondenzanwalt, Rechtsanwalt Dr. U. I in Kö., gebeten, in beiden Sachen durch einen Stuttgarter Anwalt Berufung einlegen zu lassen. Rechtsanwalt Dr. U. habe daraufhin seinen Bürovorsteher K. beauftragt, Rechtsanwalt Dr. S. in St. fernmündlich den Auftrag zur Einlegung der Rechtsmittel zu erteilen. Bei dem am frühen Nachmittag des 9. Juli 1970 geführten Telefongespräch habe Kitkowski den Berufungsauftrag in beiden Sachen Rechtsanwalt Dr. S. persönlich durchgegeben und ihm insbesondere beide Aktenzeichen genannt. Die Verbindung sei häufig durch ein Knacken unterbrochen gewesen. Offenbar sei es auf eine technische Störung zurückzuführen, daß Rechtsanwalt Dr. S. dem Gespräch nicht habe entnehmen können, es handele sich um zwei am selben Tage zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidungen und er solle gegen beide Berufung einlegen.

3

Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens hat der Kläger eidesstattliche Versicherungen des Bürovorstehers K. und der Anwaltssekretärin E. vorgelegt.

4

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages die Berufung als unzulässig verworfen.

5

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Unter Überreichung je einer eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. U. und des Rechtsanwalts Dr. S. trägt der Kläger nunmehr vor: Der Bürovorsteher K. habe zwar bei dem Telefongespräch mit Rechtsanwalt Dr. S. die beiden Aktenzeichen angegeben, habe im übrigen aber nicht darauf hingewiesen, daß es sich um zwei Aufträge zur Berufungseinlegung in zwei verschiedenen Rechtssachen mit gleichem Betreff gehandelt habe.

6

Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

7

Das Berufungsgericht hat es dahingestellt sein lassen, ob ein Verschulden des Korrespondenzanwalts nicht schon darin liegt, daß er überhaupt die fernmündliche Beauftragung des Stuttgarter Anwalts mit der Rechtsmitteleinlegung seinem Bürovorsteher überlassen hat. Es hat eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts Dr. U. jedenfalls darin gesehen, daß er den Bürovorsteher nicht angewiesen hat, sich am Ende des Ferngesprächs durch eine Wiederholung der entscheidenden Daten von der richtigen Übermittlung des Auftrages zu vergewissern.

8

Ob das Berufungsgericht damit die Anforderungen an die Belehrung eines seit vielen Jahren bewährten Bürovorstehers überspannt hat, braucht nicht entschieden zu werden. Denn Rechtsanwalt Dr. U. hat die bei der Einlegung eines Rechtsmittels gebotene äußerste Sorgfalt jedenfalls aus folgendem Grunde nicht gewahrt: Er hätte seinen Bürovorsteher zumindest nachdrücklich darauf hinweisen müssen, daß es sich vorliegend um zwei Urteile mit gleichem Rubrum, gleichem Verkündungsdaturn und nahezu gleichem Aktenzeichen handelte, daß gegen beide Urteile Berufung eingelegt werden müsse und daß es unbedingt erforderlich sei, bei der Übermittlung des Auftrages den Berufungsanwalt ausdrücklich auf diese Besonderheit des Rechtsmittelauftrags aufmerksam zu machen. Die Gefahr, daß bei der vorliegenden, durchaus ungewöhnlichen Sachlage aus Versehen nur in einer Sache Berufung eingelegt werden würde, lag auf der Hand. Sie war insbesondere für den Korrespondenzanwalt des Klägers leicht erkennbar. Denn er hatte die gleichzeitige Erhebung der beiden gleichliegenden Klagen veranlaßt, er hatte noch am Vormittag des 9. Juli 1970 sich mit seinem Mandanten über die beiden Fälle unterhalten und war mit ihm übereingekommen, in beiden Sachen Berufung einlegen zu lassen. Wenn er sodann das Ferngespräch mit seinem Stuttgarter Kollegen nicht selbst führen konnte oder wollte, so mußte er sicherstellen, daß dieser auf die ungewöhnliche Sachlage ausdrücklich hingewiesen wurde. Als er seinem Bürovorsteher die Handakte überreichte und ihm den Anruf in Stuttgart auftrug, mußte er sich vergewissern, daß dieser sich auch darüber im klaren war, daß diese eine Handakte zwei Rechtssachen enthielt und daß in beiden Berufung eingelegt werden mußte. Vor allem aber mußte er seinem Bürovorsteher aufgeben, daß dieser bei dem Telefongespräch Rechtsanwalt Dr. S. ausdrücklich klarmachte, es seien zwei Berufungen in zwei getrennten Rechtssachen einzulegen.

9

Dieser Hinweis war hier um so notwendiger, als der Auftrag zur Berufungseinlegung am letzten Tage der Berufungsfrist erteilt wurde. Ein so kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erteilter Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erfordert deshalb eine besondere Sorgfalt, weil in derartigen Fällen die schriftliche Auftragsbestätigung des Rechtsmittelanwalts nicht mehr vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingehen kann und damit eine nachträgliche Überprüfung der Ausführung des Auftrags unmöglich wird.

10

Das dargelegte Unterlassen des Rechtsanwalts Dr. U. war auch ursächlich für die eingetretene Fristversäumnis. Hätte der Korrespondenzanwalt des Klägers seinem Bürovorsteher aufgegeben, den Berufungsanwalt ausdrücklich auf die Notwendigkeit zweier Berufungen hinzuweisen, so kann angesichts der Zuverlässigkeit dieses Angestellten angenommen werden, daß K. entsprechend verfahren wäre. Alsdann hätte Rechtsanwalt Dr. S. den Auftrag richtig verstanden und auch in der vorliegenden Sache am 9. Juli 1970 Berufung eingelegt.

11

Die Möglichkeit, daß Rechtsanwalt Dr. S. einen entsprechenden Hinweis K. wegen einer zeitweisen Unterbrechung der Fernsprechverbindung nicht hätte verstehen können, scheidet aus. Denn eine derartige Störung der Telefonverbindung ist nicht glaubhaft gemacht. Es mag durchaus sein, daß K. wiederholt ein Knacken im Hörer vernommen hat. Aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts Dr. S. ist jedoch klar zu entnehmen, daß dieser sämtliche Mitteilungen seines Gesprächspartners verstanden hat, und daß alle Fragen, die er gestellt hat, klar und eindeutig von K. beantwortet worden sind. Daß Rechtsanwalt Dr. S. nur eine Berufung eingelegt hat, ist nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt ausschließlich darauf zurückzuführen, daß K. nichts davon erwähnt hat, es handele sich um den Auftrag zur Einlegung von zwei Berufungen in zwei getrennten Rechtssachen. Möglicherweise ist sogar K. sich selbst gar nicht darüber im klaren gewesen, daß sich in der ihm vorliegenden Handakte zwei Urteile befanden, gegen die beide Berufung eingelegt werden sollte. Anders ist es kaum zu erklären, daß er auf die Frage des Rechtsanwalts Dr. S. nach dem Streitwert nur einen Betrag angegeben hat. Es ist auch zweifelhaft, ob K. überhaupt zwei Aktenzeichen genannt hat. Nach der insoweit eindeutigen eidesstattlichen Erklärung von Rechtsanwalt Dr. S. hat der Bürovorsteher nur ein Aktenzeichen angegeben. Wie sich aus der eidesstattlichen Erklärung der Anwaltssekretärin Edeling ergibt, hatte K. wenige Tage nach dem Telefongespräch selbst Zweifel, ob er wirklich beide Aktenzeichen genannt hatte. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers unterstellt, daß der Bürovorsteher beide Aktenzeichen vorgelesen hat, so konnte Rechtsanwalt Dr. S. daraus allein nicht entnehmen, daß es sich um den Auftrag zur Einlegung von zwei Berufungen in zwei getrennten Verfahren handelte. Denn zwei Aktenzeichen können auch auf einem Urteil stehen, wenn zwei Verfahren miteinander verbunden worden sind. Einen weiteren Hinweis auf das Vorliegen zweier Aufträge hat K. nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht gegeben. Hätte er dies getan, so wäre die Fristversäumnis mit Sicherheit vermieden worden. Daß K. diesen Hinweis unterlassen hat, ist auf die dargelegte, vom Korrespondenzanwalt des Klägers zu vertretende mangelhafte Beauftragung des Bürovorstehers zurückzuführen. Das Verschulden des Korrespondenzanwaltes aber muß sich der Kläger gemäß § 232 ZPO zurechnen lassen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Braxmaier
Dr. Hiddemann