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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1976, Az.: VI ZR 271/75

Haftungsfreistellung zwischen Schülern untereinander ; Umfang der Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten ; Anforderungen an das Vorliegen eines Schulunfalles

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.10.1976
Aktenzeichen
VI ZR 271/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 28.11.1975
LG Koblenz

Fundstellen

  • BGHZ 67, 279 - 284
  • JZ 1977, 189-190
  • MDR 1977, 386-387 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

G. R. - Gesetzliche Unfallversicherung -
vertreten durch Direktor S., in A., L.-H. Straße ...,

Prozessgegner

Schüler Alexander K., geb. am ... 1964, Bad M., A.straße ...,
gesetzlich vertreten durch seine Eltern, die Eheleute Nicola K. und Luise K. geb. W., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine bei einer Rauferei im Pausenhof zugefügte Verletzung als "schulbezogen" anzusehen ist.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Am 10. Februar 1972 hielten sich Dirk W. und der Beklagte, beide damals 71/2 Jahre alt und Schüler der ersten Grundschulklasse, während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof der Grundschule Bad M. auf. Dirk W. und vier weitere Mitschüler neckten den Beklagten. Sie nahmen dabei den Mund voll Wasser und bespritzten ihn damit. Daraufhin zog der Beklagte ein kleines Taschenmesser aus seiner Hosentasche und stach damit nach Dirk W.. Dieser wurde am Hals verletzt.

2

Der klagende G. als der gesetzliche Unfallversicherer des Dirk W. hat dessen Verletzung als Arbeitsunfall (Schulunfall) anerkannt und ihm Heilbehandlung gewährt. Die dafür aufgewandten Beträge verlangt er von dem Beklagten ersetzt und begehrt außerdem Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz künftigen Schadens.

3

Der Beklagte wendet ein, er habe zur Tatzeit nicht die erforderliche Einsichtsfähigkeit gehabt, beruft sich auf Notwehr und macht geltend, er könne aufgrund der Haftungsfreistellung in § 637 Abs. 4 RVO nicht in Anspruch genommen werden. Ein eigener Regreßanspruch des Klägers bestehe nicht, weil er, der Beklagte, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt habe.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat sie das Oberlandesgericht abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht (VersR 1976, 1060) hält einen nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangenen Ersatzanspruch des verletzten Dirk W. schon nicht für gegeben, weil dieser einen Schulunfall erlitten habe und deshalb zugunsten des Beklagten die Haftungsfreistellung zwischen Schülern untereinander gemäß § 637 Abs. 4 RVO eingreife; das Verhalten des Beklagten ebenso wie das des Verletzten seien dem Schulbetrieb zuzurechnen. Auch ein Regreßanspruch des Klägers nach § 640 Abs. 1 RVO scheide aus. Der Beklagte habe nicht vorsätzlich gehandelt, weil er sich entschuldbar über ein Notwehrrecht geirrt habe, selbst wenn man seine Einsichtsfähigkeit zur Tatzeit unterstelle; ihm falle auch keine grobe Fahrlässigkeit zur Last.

6

II.

Diese rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist zutreffend.

7

1.

Nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO in der Fassung des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971 (BGBl. I S. 237) sind Schüler während des Besuches allgemeinbildender Schulen in der Unfallversicherung gegen "Arbeitsunfälle" versichert. Darunter fallen auch Unfälle, die sich auf dem Schulgelände in Schulpausen ereignen (so schon die Begründung zu § 1 Nr. 1 a) des Regierungsentwurfs vom 30. Oktober 1970 - BT VI/1333 - abgedruckt bei Lauterbach, Unfallversicherung, 3. Aufl. § 539 RVO Anm. 85), wie die Revision nicht bezweifelt. Im übrigen steht durch den entsprechenden Bescheid des Klägers für dieses Verfahren bindend fest (§ 638 RVO), daß Dirk W. einen Arbeitsunfall erlitten hat und den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt.

8

2.

Mit Recht hält das Berufungsgericht einen Ersatzanspruch des verletzten Dirk W. gegen den Beklagten wegen der Schäden aus der Körperverletzung nach § 637 Abs. 4 RVO für ausgeschlossen, weil es um Ersatzansprüche von Versicherten untereinander geht, der Beklagte auch nicht etwa vorsätzlich gehandelt hat. Versicherte i.S. des § 637 Abs. 4 RVO sind Kinder (in Kindergärten gemäß § 539 Abs. 1 Nr. 14 a RVO) und "Lernende", womit das Gesetz nicht nur die früher in § 539 Abs. 1 Nr. 14 allein und jetzt in § 539 Abs. 1 Nr. 14 c. genannten Lernenden meint, sondern in Verfolg der durch das Gesetz vom 18. März 1971 herbeigeführten Ausdehnung des früheren § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO auch die Schüler (Nr. 14 b) und die Studierenden (Nr. 14 d). Beide Kinder waren Schüler und besuchten zur Unfallzeit die Grundschule, auf deren Gelände sie sich während der Unterrichtszeit, zu der - wie erwähnt - auch Schulpausen gehören, aufhielten. Allerdings enthält § 637 Abs. 4 RVO, soweit Ansprüche der Versicherten untereinander in Rede stehen, eine Verweisung auf den Absatz 1 dieser Vorschrift. Damit kommt zum Ausdruck, daß die Haftungsfreistellung des Schädigers auch bei Unfällen eines Schülers, die durch einen anderen Schüler verursacht worden sind, nur dann eintreten soll, wenn der (mitversicherte) Schüler den Unfall "durch eine betriebliche Tätigkeit" verursacht hat.

9

a)

Bei echten Arbeitsunfällen (§ 637 Abs. 1 RVO) kann als betriebliche Tätigkeit nur eine solche angesehen werden, deren Erledigung für den Betrieb dem Schädiger aufgegeben oder von ihm für den Betrieb übernommen war. Die Tätigkeit muß unmittelbar mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängen und dem Betrieb dienlich sein (BAGE 19, 41 = NJW 1967, 220 ff; Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 514; Lauterbach, a.a.O. § 637 Anm. 7). Danach genügt es also nicht, daß es zu dem Unfall gekommen ist, weil der Schädiger und der Geschädigte im Betrieb anwesend waren und diese ihre gleichzeitige Anwesenheit erst die Gelegenheit gab, den Schaden zu verursachen. Es genügt auch nicht, daß jener Unfall für den Verletzten ein Arbeitsunfall war, er daher von seiner Berufsgenossenschaft entschädigt wird; denn diese Frage ist aus der Person des Geschädigten zu beantworten, während die sich hier stellende Frage aus der Person des Schädigers zu beantworten ist (vgl. BAG a.a.O.; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl., Tz 1547).

10

b)

Die Übertragung dieser Grundsätze auf einen Schulunfall muß indessen die gegenüber der Arbeitswelt verschiedene "betriebliche" Situation in der Schule und den Zweck der Einbeziehung von Schulunfällen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung berücksichtigen. Wenn das Schülerunfallversicherungsgesetz sich nicht damit begnügt hat, Kinder, Schüler usw. durch die Neufassung des § 539 Abs. 1 Nr. 14 RVO unter den Schutz der Sozialversicherung zu stellen, sondern darüberhinaus durch Einfügung des § 637 Abs. 4 RVO die Versicherten grundsätzlich von ihrer Haftung zu befreien, so beruht das auf der Überlegung, daß diese Personengruppen nicht i.S. des § 636 RVO "in dem Unternehmen (d.h. etwa der Schule) tätig" und deshalb keine "Betriebsangehörige" sind (vgl. die Begründung zu § 1 Nr. 2 des Regierungsentwurfs vom 30. Oktober 1970). Soll in Anlehnung an das Versicherungs- und Haftungssystem für Angehörige eines Betriebes auch die Haftung für (unvorsätzliche) Körperverletzungen von Schülern untereinander ausgeschlossen werden, so kann nicht an die Bedingungen der Arbeitswelt in einem Betrieb angeknüpft werden. Maßgebend muß vielmehr die Lage der Schüler innerhalb der Schulsituation sein; die Vorschrift des § 637 Abs. 1 RVO muß auf den Erziehungsbereich "gedanklich umgeformt" werden (so Vollmar VersR 1973, 298).

11

Schon bei der Entscheidung darüber, ob ein Versicherungspflichtiger Arbeitsunfall vorliegt, hat die Rechtsprechung der Sozialgerichte die besondere Situation von Jugendlichen am Arbeitsplatz berücksichtigt. Dem liegt die allgemeine Erfahrung zugrunde, daß junge Menschen einem natürlichen Spieltrieb unterliegen. Die daraus oft entstehenden Gefährdungen können, obwohl sie aus einem Spiel oder einer Neckerei erwachsen sind, dennoch in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und deshalb im Verwirklichungsfall einen Arbeitsunfall darstellen, so dann, wenn keine oder keine ausreichende Aufsicht durch den Unternehmer vorhanden war und Gefahrenquellen in Form der Einrichtung des Betriebes, der Gestaltung des Arbeitsplatzes oder der Art der Arbeit bestanden (vgl. dazu Urt. des BSG vom 25.3.1964 - BG 1964, 374 = SozR RVO § 542 a.F. u. vom 30.9.1970 - BG 1971, 233 f). Alles dies muß, wenn freilich auch im übertragenen Sinne, erst recht auch für Schulunfälle gelten, die aus Spielereien, Neckereien, auch Raufereien unter den Schülern hervorgegangen sind (vgl. Boiler, SozVers 1971, 97, S. 102 f; Vollmar, Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten, 2. Aufl., S. 39; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II, S. 474 r u. S. 484 t, jeweils m.w.Nachw.). Die besonderen Gefahren des Schulbetriebes für die Schüler liegen, von Sport- und Werkunterricht und ähnlichen Fachgebieten abgesehen, nicht so sehr im Umgang mit gefährlichem Arbeitsgerät oder Arbeitsmaterial, bei dessen Verwendung es zu gegenseitigen Verletzungen kommen kann; es steht auch nicht eine Dienstleistung im Vordergrund, die einem "Arbeitgeber" geschuldet wird. Schüler, die meist noch Kinder oder heranwachsende Jugendliche sind, gefährden sich und andere vor allem auch deswegen, weil ihnen die nötige Erfahrung darin fehlt, sich mit der erforderlichen Rücksichtnahme und gegenseitigen Anpassung in eine nicht selbst gewählte Gruppe einzufügen. Diese Schwierigkeiten werden erfahrungsgemäß besonders deutlich, wo nach der Disziplin des Unterrichts in der Pause eine allgemeine Lockerung des Verhaltens natürlich und an sich auch erwünscht ist. Daß es dabei zu Neckereien und Raufereien kommt, ist fast typisch. Nicht ungewöhnlich und ebenso durch die Schulsituation bedingt oder wenigstens begünstigt ist ferner das gruppenweise Verfolgen und Quälen einzelner Mitschüler, wobei die Solidarität der Verfolger einzelne von ihnen zu Aggressionshandlungen treiben kann, die sie sonst nicht begehen würden. Auf der anderen Seite werden dadurch oft verzweifelte Reaktionen des Opfers herausgefordert. Es ist deshalb u.a. Aufgabe der Pausenaufsicht, solche gefährlichen Entwicklungen möglichst zu unterbinden. In der Regel sind Körperverletzungen, die aus solchen Kontakten entstehen, nicht nur Verletzungen "bei Gelegenheit" des Schulbesuches, sondern "schulbezogen". Sie fallen deshalb nicht nur unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des § 539 Abs. 1 Nr. 14 b RVO, sondern führen über die Vorschrift des § 637 Abs. 4 RVO zur Haftungsfreistellung des Schädigers gegenüber dem verletzten Mitschüler (im Ergebnis ebenso AG Witzenhausen VersR 1974, 31; ähnlich AG Hannover NJW 1976, 1691). Die Ansicht von Vollmar in VersR 1973, 299 (auch AG Frankfurt VersR 1975, 132 m. zust. Anm. von Vollmar VersR 1975, 372; LG Baden-Baden VersR 1976, 339 f mit Anm. von Vollmar) und von Lauterbach (a.a.O. § 637 RVO Anm. 12) ist zu eng.

12

Jede andere Betrachtungsweise würde die Besonderheiten des Schulbetriebes verkennen und einen wichtigen Zweck des Gesetzes verfehlen. Das Schulunfallversicherungsgesetz hat nicht nur den verletzten Schüler schützen, sondern darüberhinaus auch durch Einfügung des § 637 Abs. 4 RVO den an der Verletzung schuldigen Mitschüler von seiner zivilrechtlichen Haftung (von Vorsatz und, für den Regreß des Versicherers nach § 640 RVO, grober Fahrlässigkeit abgesehen) freistellen wollen, um ihn von ihn u.U. über lange Zeiträume hinaus belastenden Ersatzansprüchen zu bewahren. Damit wird letztlich dem "Schulfrieden", d.h. dem ungestörten Zusammenleben von Lehrern und Schülern in der Schule gedient. Eine wichtige Gruppe typischer Schulunfälle aus dieser Regelung auszuschließen, verbietet sich deshalb.

13

c)

Unter Zugrundelegung dieser Rechtssätze hat das Berufungsgericht zutreffend die Verletzungshandlung des Beklagten dessen schulischer Betätigung zugerechnet. Sein Angriff auf den ihn zusammen mit anderen Mitschülern in der Pause spielerisch quälenden und provozierenden Dirk W. erklärt sich aus der mangelnden Beherrschung des Spiel- und Agressionstriebes aller Beteiligten. Daß es zu dieser Auseinandersetzung gekommen ist, beruht auf der durch den gemeinsamen Schulbesuch ermöglichten typischen Neckerei und Rauferei der Schulkinder. Bei Kindern im Alter der hier Beteiligten liegt der innere Zusammenhang mit dem Schulbetrieb, wie er oben beschrieben ist, auf der Hand; daß an sich der Griff zum Messer (hier: ein kleines Taschenmesser) durchaus ungewöhnlich ist, ändert hieran nichts. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorsätzlich gehandelt hat, fehlt es an einem Ersatzanspruch des Geschädigten, der auf den Kläger hätte übergehen können.

14

3.

Das Berufungsurteil hält auch insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand, als es grobe Fahrlässigkeit des Beklagten und deshalb auch einen Rückgriffsanspruch des Klägers aus § 640 RVO verneint.

15

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach der Lebenserfahrung auch einem 7 1/2 jährigen Jungen in der gegebenen Situation die besonderen Gefahren eines Angriffs mit einem offenen Messer offenbar und erkennbar waren. Indessen hat der Tatrichter zutreffend nicht nur die objektive, sondern auch die subjektive Seite der Verantwortlichkeit bei der Prüfung der Frage berücksichtigt, ob der Irrtum des Beklagten über die Notwehrlage und das Maß seiner erforderlichen Verteidigung grob fahrlässig war. Sachverständig beraten nimmt es bei dem beklagten Kind eine auf Ekel, Beschämung und dem Gefühl hilfloser Unterlegenheit gründende Affektlage an, die im Zeitpunkt der Tat seine die Gefühle und die Handlung kontrollierende Einsicht lahmgelegt haben. Bereits das schließt den Vorwurf aus, der Beklagte habe schon einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht das beachtet, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.

16

Mit Recht erwägt das Berufungsgericht aber auch, daß sorgfältige Überlegungen über die Art und Weise der Verteidigung von einem 7 1/2 jährigen Kind, das sich dem "Angriff einer Übermacht" gegenüber sieht, nicht erwartet werden, können. Schießt es in solcher Lage über das Ziel hinaus, so kann der Schuldvorwurf nicht schwer sein. Danach sind Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht erkennbar. Insbesondere kann der Revision nicht zugegeben werden, das Berufungsgericht habe gegen die Lebenserfahrung geurteilt.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann