Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 UZwGBw - Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen (UZwGBw)
Amtliche Abkürzung
UZwGBw
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
55-6

(1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und überprüft werden, wer

  1. 1.

    sich in einem solchen Bereich aufhält,

  2. 2.

    einen solchen Bereich betreten oder verlassen will.

(2) Angehalten und überprüft werden kann auch, wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten.