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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1957, Az.: III ZR 109/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1957
Aktenzeichen
III ZR 109/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13698
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Braunschweig - 15.04.1955

Prozessführer

des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig,

Prozessgegner

die Apothekerswitwe Elly G., geborene Gi., in B., O.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 15. April 1955 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Jahre 1943 hat der - ursprüngliche - Kläger Rudolf G. die L.-Apotheke in B., zu deren Betrieb er die persönliche Konzession erhalten hatte, wegen seiner angegriffenen Gesundheit mit behördlicher Genehmigung an den Apotheker D. mit Wirkung bis zum 31. Dezember 1948 verpachtet. Am 22. Dezember 1945 vereinbarten die Vertragsteile die vorzeitige Aufhebung des Pachtverhältnisses; der Pächter D. verpflichtete sich, die Apotheke spätestens am 30. Juni 1946 zurückzugeben. Der Kläger bat sodann mit einem am 13. April 1946 bei dem Braunschweigischen Staatsministerium eingegangenen Schreiben um Genehmigung dieser Vereinbarung. Das Gesuch wurde zunächst von dem Staatsministerium, dann von dem Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig bearbeitet. Letzterer gab sodann dem Gesuch des Klägers mit Verfügung vom 18. Dezember 1948 statt. Vorher erteilte er dem Kläger, der wiederholt auf eine alsbaldige Erledigung seines Gesuchs gedrängt hatte, mehrfach Zwischenbescheide. Unter dem 11. Juni 1947 teilte er dem Kläger mit, es hätten zunächst Ermittlungen angestellt werden müssen, auch sei die Behandlung des Gesuchs im Hinblick auf eine allgemeine ministerielle Weisung zurückzustellen; unter dem 29. Juli 1947 und 5. Juli 1948 beschied er den Kläger dahin, über das Gesuch könne erst entschieden werden, wenn das gegen diesen anhängige Entnazifizierungsverfahren abgeschlossen sei. Auch hatte der Verwaltungsgerichtshof in Braunschweig durch Entscheidung vom 1. September 1948 den Kläger mit seinem Begehren, den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig zur Erteilung der Genehmigung zu verurteilen, mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte habe mit der Zurückstellung der Genehmigung die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht überschritten.

2

Rudolf G. ist während des vorliegenden Rechtsstreits verstorben und von seiner Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin, beerbt worden.

3

Die Klägerin beanstandet, daß dem Gesuch ihres Mannes so spät stattgegeben worden sei. Wäre dies eher, nämlich vor der Währungsreform geschehen, so hätte er ein hierfür bereitgestelltes Bankguthaben von 60.000 RM zur Bezahlung des bei der Rückgabe der Apotheke von ihm zu übernehmenden Warenlagers verwenden und aus dem eigenen Betrieb der Apotheke Gewinne erzielen können, die die Pachteinnahmen überstiegen hätten. Die Klage hat mit ins einzelne gehenden Behauptungen vorgetragen, die Genehmigungsbehörde habe keinen Grund gehabt, dem Ehemann der Klägerin die Erteilung der Genehmigung zu versagen; die mit der Bearbeitung befassten Beamten, unter ihnen vornehmlich Präsident Sch., hätten ihn mit der Verzögerung schädigen wollen und in dieser Absicht, um einen Grund für die Nichtbearbeitung seines Gesuchs zu finden, veranlaßt, daß sein Entnazifizierungsverfahren sich in die Länge gezogen habe und sogar dessen Wiederaufnahme von dem öffentlichen Kläger betrieben worden sei. Dieses Verhalten verpflichtet nach Meinung der Klägerin das beklagte Land, ihr für die ihrem Manne zugefügten Nachteile einen Ausgleich zu gewähren. Diesen verlangt sie in einem mit als Teilklage bezeichneten Klagebegehren in der Weise, daß sie die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 6.100 DM erstrebt. Das beklagte Land ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten.

4

Das Landgericht hat das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt einer Amtshaftung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf) gewürdigt und als unbegründet abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klagepartei die Klage aus dem Rechtsgedanken einer Entschädigungspflicht für enteignungsgleichen Eingriff dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Einrede der Verjährung, die das beklagte Land im zweiten Rechtszug einem Amtshaftungsanspruch entgegengesetzt hatte, hat es durchgreifen lassen. Der Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

5

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Ehemann der Klägerin (im Folgenden kurz: Kläger) durch die Verpachtung der Apotheke seine Befugnis, die Apotheke zu betreiben, freiwillig eingeschränkt habe. Es meint: Nachdem der Kläger mit seinem Pächter die vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses vereinbart habe, habe die Nichtgenehmigung der Vereinbarung für den Kläger die Vorenthaltung einer Rechtslage bedeutet, in der der Kläger wieder im vollen Genuß der durch die Konzession erworbenen Rechte gewesen wäre. Die Genehmigungsbehörde habe dem Kläger für einen längeren Zeitraum rechtswidrig die Befugnis genommen, über seine Konzessionsrechte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu verfügen, habe den generellen Anspruch des Konzessionsinhabers an die Staatsbehörden auf Nichthindern in der Ausübung des konzessionierten Berufs verletzt und in sein Eigentum eingegriffen; einen solchen Eingriff könne auch die bloße Untätigkeit einer Behörde darstellen, so hier, wo die Behörde mit ihrer Untätigkeit den Willen, eine Änderung des bestehenden Zustandes nicht zuzulassen, zum Ausdruck gebracht und in ihren Zwischenbescheiden nach deren sachlichem Gehalt das vom Kläger gestellte Genehmigungsgesuch unter der Bedingung abgelehnt habe, die Genehmigung im Falle einer erfolgreichen Entnazifizierung des Klägers später zu erteilen. Die Annahme, daß die Genehmigungsbehörde die vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages mangels eines Hinderungsgrundes hätte genehmigen müssen, begründet das Berufungsgericht in längeren Ausführungen, wobei es sich insoweit in seiner Entscheidung durch die vom Verwaltungsgerichtshof am 1. September 1948 ausgesprochene Abweisung des damaligen Klagebegehrens nicht gebunden fühlt.

7

Das Berufungsurteil hält der von der Revision erbetenen Überprüfung, die sich in sachlichrechtlicher Beziehung nicht auf die geltend gemachten materiellrechtlichen Rügen der Revision beschränkt, im wesentlichen stand.

8

1)

Dem Berufungsgericht ist zunächst in der Annahme beizutreten, daß ihm die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht schlechthin eine eigene Prüfung des Verhaltens der Genehmigungsbehörde verwehrte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Entscheidung vom 1. September 1948 die Klage auf Erteilung der Genehmigung mit der Begründung abgewiesen: die vom Kläger erbetene Genehmigung könne dann versagt werden, wenn die Beendigung des Pachtverhältnisses die ordnungsmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gefährde; nach der Verordnung über die Grundsätze der Entnazifizierung im Lande Niedersachsen vom 3. Juli 1948 bestehe die Möglichkeit, daß gegen den Kläger ein Berufsverbot ergehe; wenn die Genehmigungsbehörde diese Möglichkeit bei der Behandlung des Genehmigungsantrages berücksichtigt und die Genehmigung noch nicht erteilt habe, um einen wiederholten Wechsel in der Leitung der Apotheke innerhalb kurzer Zeit zu vermeiden, so habe sie von ihrem Ermessen einen zweckentsprechenden Gebrauch gemacht. Ob ein solches, das Klagebegehren abweisendes verwaltungsgerichtliches Urteil den Zivilrichter überhaupt binden kann, braucht nicht näher erörtert zu werden. Denn eine Bindungswirkung würde auf jeden Fall voraussetzen, daß Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eben die nach denselben tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu beurteilende Frage war, über die jetzt der Zivilrichter entscheiden soll. So würde, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Genehmigung nicht in dem für das verwaltungsgerichtliche Urteil maßgebenden Zeitpunkt, wohl aber zu einer früheren Zeit hatte, eine Bindung des Zivilrichters hinsichtlich, des Bestehens eines Anspruchs in dem früheren Zeitpunkt und hinsichtlich der daraus abzuleitenden Folgen nicht bestehen. Die Frage nun, ob die noch nicht abgeschlossene Entnazifizierung des Klägers und eine mögliche Auferlegung eines Berufsverbots die Versagung der Genehmigung, etwa im Blick auf eine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, rechtfertigte, war in der Zeit zwischen dem 13. April 1946 (Tag, an dem der Kläger das Genehmigungsgesuch einreichte) bis zum 1. September 1948 (Tag der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung) nicht mit Notwendigkeit gleich zu entscheiden. Wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, erfuhr die Rechtslage während dieser Zeit, insofern eine Änderung, als auf Grund der Verordnung Nr. 110 der britischen Militärregierung die niedersächsischen Entnazifizierungsverordnungen vom 30. März und 3. Juli 1948 ergingen und sich das Entnazifizierungsverfahren nicht mehr wie bisher nach den Anordnungen der Besatzungsmacht richtete. Hinzu kam, daß die britische Militärregierung in ihrem Bescheid vom 21. September 1946 den Kläger als einwandfrei bezeichnet hatte und erst später in einem Schreiben vom 12. April 1943 die neue Überprüfung des Klägers und seine Einstufung in Kategorie III vorschlug. Der Vortrag der Revision kann die Tatsache nicht aus der Welt schaffen, daß die von der Militärregierung im Jahre 1946 getroffene Beurteilung des Klägers als einwandfrei für diesen damals die Gefahr eines mit der Verhängung eines Berufsverbots verbundenen Entnazifizierungsanspruchs in weite Ferne gerückt hat. Angesichts dieser Änderungen in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen ist es daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Zeit bis zum 12. April 1948 (Schreiben der Militärregierung) seine Bindung an das verwaltungsgerichtliche Urteil verneint hat.

9

2)

In der Zeit vor dem 12. April 1948 hätte nun dem Kläger die erbetene Genehmigung erteilt werden sollen. Das Reichsgesetz über die Verpachtung und Verwaltung öffentlicher Apotheken vom 13. Dezember 1935 bestimmt in § 5 zwar nur, daß eine Änderung des Pachtvertrages - als eine solche stellte sich auch die vereinbarte Aufhebung des Pachtvertrages dar - der Genehmigung bedarf. Es sagt nicht ausdrücklich etwas darüber, wann die Behörde die Genehmigung versagen kann. Eine Verpachtung der Apotheke und ein Zwang dazu ist aber nur in den gesetzlich zugelassenen Fällen (s hierzu § 1 Abs. 2 des Gesetzes) zulässig, und zwar in den Fällen der Nr. 3 und 4 des Absatzes 2 (Erkrankung des Apothekers, Rücktritt des Apothekers von der Leitung der Apotheke) nach der ausdrücklichen Bestimmung des Gesetzes nur für die Dauer der Verhinderung des Apothekers. Ist eine Apotheke verpachtet worden, der Grund jedoch, der zu der Verpachtung geführt hat, weggefallen, und liegt auch kein anderer Grund vor, der eine Verpachtung notwendig macht, so entfällt - von berücksichtigungswerten Belangen des Pächters einmal abgesehen - die Rechtfertigung für die Verpachtung. Kommt in einem solchen Falle der konzessionierte Apotheker im Einverständnis mit seinem Pächter um die Genehmigung zur Beendigung des Pachtverhältnisses ein, so ist die Behörde zu der Erteilung der Genehmigung verpflichtet. Denn auch hier hat der Grundsatz zu gelten, daß die Genehmigung zu einer Rechtshandlung, die dem Antragsteller grundsätzlich erlaubt ist, erteilt werden muß und daß anderenfalls in das freie Verfügungsrecht des Antragstellers eingegriffen wird.

10

Als Grund für die Versagung der Genehmigung hat das Berufungsgericht den Gesundheitszustand des Klägers sowie seine Entnazifizierung und sich daraus ergebende Auswirkungen in Betracht gezogen. Wenn es ausführt, die Gesundheitsverhältnisse des Klägers seien mit der Vorlage des fachärztlichen Gutachtens vom 25. Januar 1947 zu dessen Gunsten geklärt worden, so ist dagegen nichts zu erinnern, wird auch von der Revision nichts eingewendet. Was die seinerzeit noch nicht abgeschlossene Entnazifizierung des Klägers angeht, so gelangt das Berufungsgericht zu dem Schluß, es habe in der Zeit vor dem 12. April 1948 "immerhin noch im Bereich der Möglichkeit gelegen", daß der Kläger in Kategorie III eingestuft und von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen werde, meint aber, ein solches Berufsverbot hätte die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln nicht gefährdet. Der Revision, die demgegenüber auf die dem Kläger vorgeworfene politische Belastung und auf gegen ihn in Betracht zu ziehende Sühnemaßnahmen verweist, ist entgegenzuhalten: Es war nicht Aufgabe der Genehmigungsbehörde, über die politische Belastung des Klägers zu entscheiden; deren Vorliegen ist nicht an die Stelle der Unzuverlässigkeit in nationaler Beziehung getreten, die nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1935 einen Grund für die Zwangsverpachtung der Apotheke abgegeben hatte. Eine Verbindung zwischen der politischen Belastung und der Versagung der Genehmigung konnte sich, wenn überhaupt, nur so herstellen lassen, daß die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit, der Kläger werde in dem gegen ihn anhängigen Entnazifizierungsverfahren mit einem Berufsverbot belegt werden und könne sodann die Apotheke nicht selbst führen, zum Anlaß nahm, die Erteilung der Genehmigung zurückzustellen. Nun stellte sich aber in den vielen Monaten, die auf die Antragstellung des Klägers folgten, heraus, daß die Verhängung eines Berufsverbots gänzlich ungewiß war. Zugunsten des Klägers lag seine Beurteilung durch die Militärregierung als einwandfrei vor; ein hinreichend greifbarer Anhalt dafür, daß der Kläger in absehbarer Zeit entgegen dieser Beurteilung in Kategorie III oder noch schlechter eingestuft und mit einem Berufsverbot belegt werde, bestand nicht. Die Stellungnahme der Militärregierung änderte sich erst im April 1948, und zwar dahin, daß sie den Vorschlag des Entnazifizierungsausschusses, den Kläger in Kategorie II einzustufen, zurückwies und die Einstufung des Klägers in Kategorie III als richtig bezeichnete. Für die Zeit vor dem 12. April 1948 hält auch das Berufungsgericht die Verhängung eines Berufsverbots über den Kläger nur als noch im Bereich des Möglichen liegend. Nach einer so Ungewissen und zeitlich unbestimmten Möglichkeit durfte die Genehmigungsbehörde ihr Verhalten nicht ausrichten und sie nicht zum Anlaß nehmen, den Kläger durch Vorenthaltung der Genehmigung in seinem grundsätzlich bestehenden Recht, die Apotheke selbst zu betreiben, zu beschränken. Außer Betracht zu lassen war auch die Befürchtung, im Falle eines gegen den Kläger ergehenden Berufsverbots müsse dieser die Leitung der Apotheke wieder abgeben, der erneute Wechsel in der Führung der Apotheke könne zu einer Gefährdung der Bevölkerung hinsichtlich ihrer Versorgung mit Arzneimitteln führen. Das Eintreten einer solchen Folge war mit Rücksicht auf den noch ganz unbestimmten Zeitpunkt eines etwaigen Berufsverbots auch nicht annähernd zu übersehen. Unter den gegebenen Umständen hätte die Genehmigungsbehörde auch den Artikel 2 der DVO vom 26. März 1936 nicht zur Rechtfertigung ihres Verhaltens heranziehen können, der eine Verpachtung dann für notwendig erklärt, wenn nach den Feststellungen der höheren Verwaltungsbehörde der nach Landesrecht zur Führung einer Apotheke berechtigte Inhaber sie nicht selbst führt.

11

3)

Vorenthielt mithin die Genehmigungsbehörde dem Kläger die erbetene, und ihm zustehende Genehmigung zur Auflösung des Pachtverhältnisses zu Unrecht, so griff sie zugleich in das "Eigentum" des Klägers ein, nämlich in seine Befugnis, auf Grund der ihm erteilten Konzession den von ihm schon früher ausgeübten, eingerichteten und in seinen wesentlichen Teilen ihm gehörenden Apothekenbetrieb wieder unter eigener Leitung zu betreiben. Darin liegt zugleich ein Eingriff in die einen Bestandteil dieses Betriebs bildende Aussicht, nach der Beendigung des Pachtverhältnisses als Betriebsinhaber selbst rechtmäßig Gewinne aus dem Betrieb erzielen zu können. Das beklagte Land hat nach alledem, wie dies das Berufungsgericht angenommen hat, aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs an die Klägerin eine Entschädigung für die ihrem Ehemann entgangenen Einnahmen zu leisten. Die von dem beklagten Land zu gewährende Entschädigung umfaßt dagegen, anders als das Berufungsgericht annimmt, nicht ohne weiteres die Vermögensnachteile, die dadurch entstanden sein sollen, daß der Kläger ein dafür vorgesehenes Reichsmark-Guthaben nicht für die Bezahlung der von ihm nach Pachtende von dem Pächter zu übernehmenden Apothekerwaren hat verwenden können. Denn hier gilt, daß bei einer Entschädigung für einen hoheitlichen Eingriff der Betroffene den wirtschaftlichen Schaden, der sich als Folge des Eingriffs einstellt, in der Regel nicht ersetzt verlangen kann, sondern sich mit der Entschädigung für den "Substanzverlust", oder anders gesagt, mit einem Ausgleich derjenigen Schäden begnügen muß, die infolge oder gelegentlich des Eingriffs an dem Objekt des Eingriffs selbst eintreten (Urt vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 - in MDR 1956, 544; vgl auch BGHZ 15, 23). Die Klägerin kann daher nicht schlechthin eine Entschädigung für die Entwertung des Bankguthabens verlangen. Hätte aber ihr Ehemann nach den mit dem Pächter getroffenen Vereinbarungen das Recht gehabt, bei Pachtende das Warenlager zu erwerben, und wäre er hierzu unter Verwendung des von ihm hierfür vorgesehenen Bankguthabens imstande gewesen, so wäre mit der Vorenthaltung der Genehmigung auch in sein einen Teil seines "Eigentums am Apothekenbetrieb" bildendes Recht auf Übernahme des Warenlagers gegen Reichsmarkzahlung eingegriffen und damit auch nach dieser Richtung eine Entschädigungspflicht des beklagten Landes ausgelöst worden. Da das Berufungsgericht hierzu von seinem abweichenden Standpunkt aus keine Feststellungen getroffen hat, die eine abschließende Entscheidung zuließen, kann sein Urteil, das dem Kläger eine Entschädigung für alle geltend gemachten Vermögensnachteile dem Grunde nach zugesprochen hat, mit der vorliegenden Begründung nicht gehalten werden.

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4)

Für die Nachteile, die durch die Nichtverwertung des Reichsmark-Guthabens entstanden sein sollen, wäre dagegen das beklagte Land nach § 839 BGB in Verbindung mit den Staatshaftungsbestimmungen schadensersatzpflichtig. Zwar hat die Klagepartei das Berufungsurteil, soweit es einen Amtshaftungsanspruch verneint, nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen. Gleichwohl ist im Hinblick auf § 563 ZPO zu prüfen, ob das Berufungsurteil im Ergebnis nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung aufrecht erhalten werden kann. Das Berufungsgericht hat nun die Amtshaftung des beklagten Landes nicht weiter geprüft, sondern hat die Einrede der Verjährung, die das beklagte Land dem Amtshaftungsanspruch entgegengesetzt hatte, durchgreifen lassen. Hierbei hat es indessen die Bestimmung des § 852 BGB rechtsirrig angewendet. Nach dieser beginnt die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung nicht bereits mit der Entstehung des Anspruchs, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Das bedeutet nach den vom Reichsgericht und vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätzen, daß die Verjährung dann, aber auch erst dann beginnt, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte natürliche oder juristische Person mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann (RGZ 168, 214 [219], BGHZ 6, 195 [201/202] mit weiteren Nachweisen; Urteile vom 5. Juli 1956 - III ZR 9/55 - S 11 ff und 27. September 1956 - III ZR 105/55 - S 8 ff). Der Beginn der Verjährung eines. Amtshaftungsanspruchs setzt demnach im Blick auf § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB neben der Kenntnis von dem Schaden weiter die hinreichend gesicherte Erkenntnis des Betroffenen voraus, daß dieser Schaden auf ein in Ausübung der anvertrauten öffentlichen Gewalt widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten eines Beamten zurückzuführen ist. Zumindest muß eine ausreichende Möglichkeit für den Verletzten, sich eine solche Erkenntnis zu verschaffen, gefordert werden, wobei der dem Verletzten bekannte Sachverhalt derart gelagert sein muß, daß er - von seinem Standpunkt aus - eine Amtspflichtverletzung naheliegend erscheinen läßt. Wann danach die Verjährungsfrist für den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu laufen begonnen hat, läßt sich mangels hinreichender tatsächlicher Unterlagen von hier aus nicht beurteilen.

13

Nach alledem muß die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

14

Vorsorglich sei bemerkt, daß die vorliegende Teilklage, soweit es bei ihrem Begehren um einen Amtshaftungsanspruch geht, nicht zwei Rechnungsposten eines einheitlichen Schadensersatzanspruches, sondern zwei selbständige Ansprüche verfolgt. Die Klägerin muß daher, wie der Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 in Lind-Möhr Nr. 3 zu § 253 ZPO und vom 3. Dezember 1953 in BGHZ 11, 192 und seither wiederholt dargelegt hat, die beiden Ansprüche voneinander abgrenzen.

Dr. Geiger Dr. Weber Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben. Dr. Geiger Dr. Beyer Dr. Hußla