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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 22.05.1979, Az.: 1 ABR 100/77

Redakteure eines Zeitschriftenverlages; Tendenzträger; Arbeitszeit; Personenkreis; Mitbestimmungsfreie Maßnahme; Arbeitszeitregelung; Technisch-organisatorischer Ablauf; Herstellungsprozeß der Zeitschrift; Besondere tendenzbedingte Gründe; Eigenart eines Presseunternehmens; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.05.1979
Aktenzeichen
1 ABR 100/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 27.07.1977 - 5 TaBV 10/76

Fundstellen

  • AfP 1979, 423-424
  • BB 1979, 1555
  • DB 1979, 2184-2185 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Aus dem Umstand, daß Redakteure eines Zeitschriftenverlages sogenannte Tendenzträger sind, folgt nicht ohne weiteres, daß jede die Arbeitszeit dieses Personenkreises betreffende Anordnung des Arbeitgebers eine tendenzbezogene und deshalb mitbestimmungsfreie Maßnahme ist. Geht es bei der Arbeitszeitregelung nur darum, den Einsatz der Redakteure dem technisch-organisatorischen Ablauf des Herstellungsprozesses der Zeitschrift anzupassen, ohne daß dabei besondere tendenzbedingte Gründe wie etwa die Aktualität der Berichterstattung eine Rolle spielen, erfordert es die Eigenart eines Presseunternehmens nicht, das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats insoweit zurücktreten zu lassen.