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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.07.1999, Az.: BVerwG 7 CN 2.98

Bestimmung von Andienungspflichten und Überlassungspflichten zur Sicherstellung einer umweltverträglichen Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle; Vereinbarkeit der Sonderabfallverordnung mit höherrangigem deutschen Recht und mit europarechtlichen Vorgaben unter besonderer Berücksichtigung des Näheprinzips, des Verwertungsvorrangs und des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie; Länderübergreifende Kooperation im Fall der Abfallwirtschaftsplanung; Verhältnis von Notifizierungsverfahren und eigenständigem Verfahren vor dem Hintergrund grenzüberschreitender Abfallverbringung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.07.1999
Aktenzeichen
BVerwG 7 CN 2.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30473
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.11.1997 - AZ: 10 S 3287/96

Fundstellen

  • AbfallPrax 1999, 181-185
  • DVBl 1999, 1527 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1999, 326-327
  • EuR 1999, 656-663
  • FStBW 2000, 478-480
  • NVwZ 1999, 1228-1231 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 2000, 1126-1131 (Urteilsbesprechung von RA Christian v. der Lühe und RA Anne Werner)
  • NordÖR 1999, 402
  • NuR 2000, 41-43
  • UPR 1999, 456-459
  • VBlBW 1999, 455-458
  • ZUR 2000, 114
  • ZfW 2000, 119-126

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welche Anforderungen sich aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (EG-AbfVerbrVO) und Art. 5 der Richtlinie 75/442/EWG (Abfallrahmenrichtlinie) an die Einführung landesrechtlicher, auch die grenzüberschreitende Verbringung erfassender Andienungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung ergeben (Vorlage an den Europäischen Gerichtshof).

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Juni 1999
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird ausgesetzt.

  2. II.

    Der Europäische Gerichtshof wird angerufen und um Klärung folgender Fragen gebeten:

    1. 1.

      Ist die Formulierung "im Einklang mit dem Vertrag" in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 so zu verstehen, daß bei einem durch das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie gerechtfertigten allgemeinen Ausfuhrverbot für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung zusätzlich geprüft werden muß, ob das Ausfuhrverbot mit primärem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verbot von mengenmäßigen Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Art. 28 ff. EGV n.F. vereinbar ist?

    2. 2.

      Genügt, wenn diese Frage zu bejahen ist, bei einem gesetzlich angeordneten und mengenmäßig beschränkten Ausfuhrverbot eine auf die gesetzliche Regelung als solche bezogene Prüfung, oder ist diese in jedem Einzelfall vorzunehmen, in dem unter Anwendung der gesetzlichen Regelung eine beabsichtigte Ausfuhr verboten wird? Darf in diesem Rahmen durch Andienungspflichten für eine inländische Anlage ein Ausfuhrverbot für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung auf einen Zeitraum von 15 Jahren "festgeschrieben" werden, wenn zum Zeitpunkt der Begründung der Andienungspflichten die angestrebte Entsorgungssicherheit nur durch eine entsprechend lange vertragliche Bindung an den Betreiber dieser Anlage erreicht werden konnte?

    3. 3.

      Erlaubt Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 den Mitgliedstaaten eine Regelung, die im Rahmen von Andienungspflichten die Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung in andere Mitgliedstaaten von der Voraussetzung abhängig macht, daß die beabsichtigte Beseitigung den umweltrechtlichen Anforderungen des Versandstaates entspricht?

    4. 4.

      Ist es mit den Regelungen der Art. 3 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat für die beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung dem Notifizierungsverfahren ein eigenständiges Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet?

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle (§ 47 VwGO) gegen die Gültigkeit der Verordnung der Landesregierung und des Ministeriums für Umwelt und Verkehr des Landes Baden-Württemberg über die Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle und die Sonderabfallagentur (Sonderabfallverordnung - SAbfVO) vom 12. September 1996 (GBl S. 586), geändert durch Verordnung vom 26. Januar 1998 (GBl S. 73).

2

Die Sonderabfallverordnung, die eine im Jahr 1990 erlassene Andienungsverordnung ersetzt, beruht auf einer Ermächtigung, die in § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen und die Behandlung von Altlasten in Baden-Württemberg (Landesabfallgesetz - LAbfG) in der Fassung vom 15. Oktober 1996 (GBl S. 617), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (GBl S. 422), enthalten ist. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 LAbfG schafft das Land Baden-Württemberg zusammen mit den Erzeugern und Besitzern zentrale Einrichtungen zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung. § 41 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2705) definiert diese Abfälle als solche, "die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können"; welche Abfälle besonders überwachungsbedürftig sind, regelt die Verordnung der Bundesregierung vom 10. September 1996 (BGBl I S. 1366). Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Erzeuger und Besitzer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle zur Beseitigung diese den Trägern der zentralen Einrichtungen oder der nach § 28 a Abs. 1 LAbfG bestimmten Sonderabfallagentur anzudienen haben. Die auf dieser gesetzlichen Grundlage erlassene Sonderabfallverordnung regelt im einzelnen folgendes: Träger der zentralen Einrichtungen zur Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung ist die - im Jahr 1973 gegründete, im wesentlichen vom Land gehaltene - SBW Sonderabfallentsorgung Baden-Württemberg GmbH (§ 1 Abs. 1 SAbfVO). Zentrale Einrichtungen sind für die zur Deponierung vorgesehenen Abfälle die Sonderabfalldeponie Billigheim und für die zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle die Sonderverbrennungsanlage der A.-V. mbH (AVG) in H. "im Rahmen der bestehenden Lieferverpflichtungen" (§ 1 Abs. 2 SAbfVO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SAbfVO haben Erzeuger und Besitzer von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung, die in Baden-Württemberg erzeugt worden sind oder dort behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, diese Abfälle - von in § 3 Abs. 1 Satz 2 SAbfVO aufgeführten Ausnahmen abgesehen - der Sonderabfallagentur B.-W. GmbH anzudienen, die sie sodann nach Maßgabe des § 4 SAbfVO einer Entsorgungsanlage zuweist. § 4 Abs. 1 SAbfVO hat folgenden Wortlaut:

"Die Sonderabfallagentur weist die angedienten Abfälle der SBW Sonderabfallentsorgung B.-W. GmbH zur Entsorgung in den zentralen Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 zu, soweit die Abfälle in diesen Einrichtungen entsorgt werden können und im Fall der Sonderverbrennungsanlage der A.-V. mbH in H. die Lieferverpflichtung in Höhe von jährlich 20.000 t zu erfüllen ist. Diese entsorgt die nach Satz 1 zugewiesenen Abfälle in den zentralen Einrichtungen."

3

Angediente Abfälle, die nicht nach dieser Vorschrift einer der beiden zentralen Einrichtungen zugewiesen werden, weist die Sonderabfallagentur der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage zu, soweit die Abfälle nach deutschem Umweltrecht ordnungsgemäß entsorgt werden sollen (§ 4 Abs. 3 SAbfVO).

4

Die in § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 SAbfVO angesprochene Lieferverpflichtung in Höhe von jährlich 20.000 t für die Sonderverbrennungsanlage in H. ergibt sich aus einem am 5. Mai 1994 geschlossenen Vertrag zwischen der SBW S.-W. GmbH und der A.-V. mbH H. Nach der Präambel des für den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2011 geschlossenen Vertrages stellt im Rahmen einer Kooperation zwischen den Ländern Hamburg und Baden-Württemberg das Land Hamburg einen Teil seiner Kapazitäten (nämlich 30.000 t von 100.000 t jährlich) für die Verbrennung der von der SBW S. B.-W. GmbH angedienten Sonderabfälle gegen ein Entgelt von 1.200 DM pro angelieferter Tonne Abfall zur Verfügung. Dabei wurde vorausgesetzt, daß - wie später geschehen - die Abfallverbrennungsanlage der AVG bis Vertragsbeginn entsprechend den nunmehr geltenden abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen saniert wurde. Im Gegenzug zu der Bereitstellung der Verbrennungskapazitäten ermöglicht Baden-Württemberg die Entsorgung von nicht verwertbaren Rückständen aus der Verbrennung in der H. Anlage. Hintergrund dieser Kooperation ist die Tatsache, daß in Baden-Württemberg keine Verbrennungsanlage für Sonderabfälle existiert und derzeit auch nicht konkret geplant ist. In § 2 Abs. 2 des Vertrages ist der SBW S. B.-W. GmbH die Anlieferung einer Höchstmenge von 30.000 t jährlich eingeräumt. Die SBW ihrerseits garantiert die Anlieferung einer jährlichen Mindestmenge von 20.000 t. Unterschreitet die SBW diese Garantiemenge, muß sie den jeweils geltenden Entsorgungspreis auch für die nicht angelieferten Mengen zahlen (§ 3 Abs. 1 und 2 des Vertrages); für diese Ausfallzahlungen hat das Land Baden-Württemberg eine auf den Höchstbetrag von 180 Millionen DM begrenzte Garantieerklärung abgegeben.

5

Die Antragstellerin sieht sich durch die Andienungspflicht für eine in H. gelegene Abfallverbrennungsanlage beschwert, weil sie an einer kostengünstigeren Verbrennung der in ihren baden-württembergischen Betriebsstätten erzeugten Abfälle im Ausland, insbesondere in Belgien, gehindert werde; die Zuführung der Abfälle in die Anlage in Hamburg verursache jährliche Mehrkosten von 2,2 Millionen DM.

6

Demgemäß hat die Antragstellerin am 4. Dezember 1996 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein Normenkontrollverfahren gemäß § 47 VwGO eingeleitet und beantragt,

die Sonderabfallverordnung für nichtig zu erklären.

7

Sie hält die Verordnung, insbesondere die Andienungspflicht für die Abfallverbrennungsanlage der AVG in H. für unvereinbar mit deutschem Recht und dem Recht der Europäischen Union. In unionsrechtlicher Hinsicht macht sie insbesondere geltend, die Sonderabfallverordnung begründe unzulässige Ausfuhrbeschränkungen. Die Andienungspflicht verstoße gegen Art. 34 EGV a.F., gegen die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl EG L 194, S. 39), geändert durch Richtlinie 91/156/EWG vom 18. März 1991 (ABl EG L 78, S. 32) und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Februar 1993 (ABl EG L 30, S. 1; mit späteren Änderungen). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat den Normenkontrollantrag mit Beschluß vom 24. November 1997 (DVBl 1998, 343) als unbegründet abgewiesen.

8

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluß vom 14. Mai 1998 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen und über die Revision in seiner Sitzung vom 24. Juni 1999 mündlich verhandelt.

9

II.

Der beschließende Senat hält nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die angegriffene Sonderabfallverordnung für mit höherrangigem deutschen Recht vereinbar. Er bejaht, auch die grundsätzliche Vereinbarkeit der Sonderabfallverordnung mit dem Recht der Europäischen Union, kann dies aber nicht abschließend entscheiden, weil die Auslegung des einschlägigen Unionsrechts nicht zu einem derart eindeutigen Ergebnis führt, daß für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt. Daher legt der Senat die in der Beschlußformel aufgeführten Fragen dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 EGV n.F. zur Vorabentscheidung vor.

10

1.

Seine Erwägungen zur Vereinbarkeit der Sonderabfallverordnung mit höherrangigem deutschen Recht faßt der Senat wie folgt zusammen:

11

a)

Entgegen der vom Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) erstmals im Revisionsverfahren vertretenen Ansicht ist der Normenkontrollantrag zulässig. Der Antragsgegner verneint eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO (in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung) mit der Begründung, die Antragstellerin werde durch die in der Sonderabfallverordnung vorgesehene Andienungspflicht nicht nachteilig betroffen. Die Verordnung sei nämlich auf die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen von vornherein nicht anwendbar, sondern eine rein innerstaatliche Verteilungsregelung. Wenn die Antragstellerin beispielsweise Abfälle zur Verbrennung nach Belgien verbringen wolle, sei über die Zulässigkeit einer solchen Beseitigungsmaßnahme allein im Rahmen des Notifizierungsverfahrens gemäß Art. 3 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 und ohne Beachtung der Sonderabfallverordnung zu entscheiden. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut und dem durch die Entstehungsgeschichte bestätigten Zweck der Sonderabfallverordnung. Die Andienungspflicht für die zur Verbrennung vorgesehenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung sollte gerade auch die bis dahin praktizierte, unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes als problematisch angesehene Verbrennung in ausländischen Anlagen unterbinden oder zumindest einschränken. Dementsprechend hat der Antragsgegner in seiner bisherigen Behördenpraxis auch die für das Ausland bestimmten Abfälle als andienungspflichtig betrachtet.

12

b)

Die Sonderabfallverordnung ist mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG vereinbar. Danach können die Länder "zur Sicherstellung der umweltverträglichen Beseitigung" Andienungs- und Überlassungspflichten für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Beseitigung bestimmen. Die hier streitige Andienungspflicht dient diesem Ziel. Sie sollte einerseits die Lösung des immer dringlicher werdenden Problems einer ordnungsgemäßen Beseitigung der im Land anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle in einer Weise entschärfen, die es ermöglichte, angesichts zurückgehender Abfallmengen und freier Kapazitäten in Verbrennungsanlagen anderer Bundesländer die Entscheidung über die seit langem erwogene Errichtung einer oder mehrerer Abfallverbrennungsanlagen in Baden-Württemberg zurückzustellen und die weitere Entwicklung abzuwarten. Dementsprechend sollte mit dem Abschluß des Vertrages zwischen SBW und AVG vom Mai 1994 ein "Grundstock" an langfristiger Entsorgungssicherheit bei ökonomisch angemessenen Kosten erreicht werden. Dem diente die vertragliche Vereinbarung, wonach in der Anlage der AVG in H. für aus Baden-Württemberg stammende Abfälle ein Kontingent von bis zu 30.000 t jährlich reserviert werden sollte. Von besonderer Bedeutung war dabei, daß diese Anlage bis zum Beginn der Lieferungen am 1. Januar 1997 entsprechend den strengen emissionsbezogenen Umweltanforderungen der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe - 17. BImSchV - vom 23. November 1990 (BGBl I S. 2545) umgerüstet werden sollte. Um die Belieferung der Anlage in H. abzusichern, wurden die schon bestehenden Andienungspflichten auf die zur Verbrennung vorgesehenen besonders überwachungsbedürftigen Abfälle ausgedehnt, zunächst durch eine im Jahr 1995 erfolgte Änderung der Andienungsverordnung von 1990 und sodann durch die hier streitige Sonderabfallverordnung. Hinsichtlich der das H. Kontingent übersteigenden Mengen wurde zusätzlich eine Kooperation mit dem Land Hessen vereinbart.

13

Es ist nicht ersichtlich, daß dieses vom Antragsgegner verfolgte, eine Andienungspflicht notwendig einschließende Konzept für die Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen durch Verbrennung auf einer Fehleinschätzung der seinerzeit entscheidungserheblichen Umstände durch die Landesregierung beruhte. Das Bundesrecht verlangt von den für die überörtliche Abfallwirtschaftsplanung verantwortlichen Ländern nicht, die "zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen Abfallbeseitigungsanlagen" (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG) stets im eigenen Land zu errichten, also eine vollständige Entsorgungsautarkie auf Landesebene herzustellen, sondern läßt auch Kooperationen mit anderen Ländern zu (vgl. § 29 Abs. 6 KrW-/AbfG). Daß sich dem Land Baden-Württemberg nach der maßgebenden Situation im Jahr 1994 eine andere als die gewählte Lösung hätte aufdrängen müssen, ist nach dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt nicht erkennbar und wird im übrigen auch von der Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Das gilt sowohl für die Alternative, eine Abfallverbrennungsanlage im Land selbst zu errichten, als auch für die Alternative, mit einem anderen Partner als dem Land H. und der AVG zu kooperieren. Insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß im Jahr 1994 eine näher an Baden-Württemberg gelegene Anlage im In- oder Ausland zur Verfügung gestanden hätte, die zu gleichwertigen oder gar besseren ökologischen und ökonomischen Bedingungen eine langfristige Entsorgungssicherheit durch die rechtsverbindliche Einräumung von Verbrennungskapazitäten in der erforderlichen Größenordnung hätte gewährleisten können.

14

Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung der Antragstellerin unzutreffend, die Andienungspflicht für die Anlage der AVG in H. beruhe allein auf wirtschaftlichen Erwägungen und diene nicht dem Zweck, eine umweltverträgliche Beseitigung im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 1 KrW-/AbfG sicherzustellen. Zwar ist richtig, daß mit der Andienungspflicht die Einhaltung der Lieferverpflichtung von mindestens 20.000 t jährlich gesichert werden soll, mit der weiteren Folge, daß eine Inanspruchnahme des Landes aus der Garantieerklärung vermieden wird. Dies ist aber nur Mittel zu dem eigentlichen umweltpolitischen Zweck, der Verantwortung, des Landes für eine ordnungsgemäße Beseitigung der auf seinem Gebiet anfallenden Abfälle gerecht zu werden. Es liegt auf der Hand, daß eine dauerhafte, von unvorhersehbaren Schwankungen der Abfallmengen unabhängige Sicherstellung der Entsorgung nur gewährleistet werden kann, wenn die dafür vorgesehenen Abfallbeseitigungsanlagen auch entsprechend langfristig zur Verfügung stehen. Dies wiederum ist angesichts der hohen Investitionskosten für die Errichtung und den Betrieb moderner Verbrennungsanlagen regelmäßig nur unter der Voraussetzung zu erreichen, daß dem Betreiber als Gegenleistung für die Reservierung von Kapazitäten eine entsprechende Auslastung seiner Anlage garantiert wird. Das gilt sowohl für den Fall der Neuerrichtung einer Anlage wie auch für die hier gegebene Fallgestaltung, daß eine vorhandene Anlage, um dauerhaft zur Verfügung zu stehen, mit erheblichen Mitteln auf den rechtlich vorgeschriebenen Umweltstandard gebracht werden muß.

15

Die Sonderabfallverordnung ist ferner mit § 10 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ("Abfälle sind im Inland zu beseitigen") als auch mit § 3 AbfVerbrG vereinbar, der einen Vorrang der Inlandsvor der Auslandsbeseitigung aufstellt. Die Verordnung ist, soweit sie Regelungen über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen enthält, eine die genannten bundesrechtlichen Bestimmungen zulässigerweise konkretisierende landesrechtliche Regelung. Schließlich hat der beschließende Senat auch im Hinblick auf die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 12 und 14 GG keine Zweifel an der Gültigkeit der Sonderabfallverordnung.

16

2.

Ob die Sonderabfallverordnung mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar ist, bestimmt sich insbesondere nach Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft vom 1. Februar 1993 (ABl EG L 30, S. 1; mit späteren Änderungen). Denn die Sonderabfallverordnung ist eine Maßnahme, die im Sinne dieser Vorschrift die Verbringung von Abfällen ins Ausland zum Teil allgemein verbietet und im übrigen die Möglichkeit eröffnet, gegen Verbringungen Einwände zu erheben.

17

Wie bereits dargelegt, müssen alle in Baden-Württemberg anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle zur Beseitigung der SBW S. B.-W. GmbH angedient werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SAbfVO). Die Andienungspflicht entfällt nur bei den in § 3 Abs. 1 Satz 2 SAbfVO aufgeführten Tatbeständen (z.B. bei kleinen Mengen oder bei Entsorgung in betriebseigenen Anlagen). Ferner kann die Sonderabfallagentur gemäß § 3 Abs. 2 SAbfVO im Einzelfall eine Ausnahme von der Andienungspflicht zulassen, wenn überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und eine geordnete Entsorgung der Abfälle auf andere Weise sichergestellt ist. Nach § 4 Abs. 1 SAbfVO müssen die angedienten Abfälle den beiden zentralen Einrichtungen zugewiesen und dort entsorgt werden, im Fall der zur Verbrennung vorgesehenen Abfälle begrenzt auf eine Menge von 20.000 t jährlich. Eine Verbringung dieser Abfälle in ausländische Anlagen ist somit untersagt. Doch auch für die angedienten, aber nicht nach § 4 Abs. 1 SAbfVO der H. Anlage zuzuweisenden Abfälle ist eine beabsichtigte Beseitigung im Ausland nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Denn die Sonderabfallagentur weist die Abfälle der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage nur zu, soweit die Abfälle nach deutschem Umweltrecht ordnungsgemäß entsorgt werden sollen (§ 4 Abs. 3 SAbfVO).

18

Der beschließende Senat hält die Andienungspflicht für die Anlage der AVG in Hamburg und das daraus folgende Ausfuhrverbot für eine Maßnahme, die mit der Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vereinbar ist. Den dort aufgeführten drei Gesichtspunkten, dem Prinzip der Nähe, dem Vorrang der Verwertung und dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie gemäß der Richtlinie 75/442/EWG ist mit der in § 4 Abs. 1 SAbfVO getroffenen Regelung ausreichend Rechnung getragen. Der beschließende Senat verkennt dabei nicht, daß während der 15 Jahre betragenden Laufzeit des Vertrages die in Baden-Württemberg angefallenen, von der SBW der H. Verbrennungsanlage zugewiesenen Abfälle zur Beseitigung über beachtliche Entfernungen transportiert werden müssen, die in der Regel zwischen 600 und 800 km liegen. Die Länge der Transportwege und die zeitliche Dauer dieser Transporte dürfen jedoch im Blick auf das Prinzip der Nähe nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, daß diese Nähe mit einem Eignungskriterium verbunden ist, welches gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 75/442/EWG ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes gewährleisten soll. Angesichts dessen darf nicht unbeachtet bleiben, daß bei Abschluß des Vertrages zwischen SBW und AVG eine vergleichbar kurzfristig zu realisierende Alternative in günstigerer Entfernung nicht zur Verfügung stand, daß die im Vertrag vorgesehene zeitliche Bindung Voraussetzung für dessen Abschluß war und daß darüber hinaus die erwogene Errichtung einer auch für gefährliche Abfälle aus Frankreich aufnahmebereiten Abfallverbrennungsanlage am Standort Kehl geschätzte Beseitigungskosten von 3.500 DM pro angelieferter Tonne Abfall, also zu einem gegenüber der H. Anlage um nahezu das Dreifache erhöhten Entsorgungspreis, zur Folge gehabt hätte (vgl. dazu Minister Schäfer, Landtag von Baden-Württemberg, 11. Wahlperiode, Protokoll über die 78. Sitzung, S. 6525 und 6527). Dementsprechend ist auch dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie ausreichend Rechnung getragen worden. Dieser Grundsatz knüpft zwar, wie sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 75/442/EWG ergibt, bei Abfällen zur Beseitigung an die in der Gemeinschaft bestehenden Verhältnisse an, stellt aber andererseits wiederum auch auf die Verwendung der derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 a.a.O.) ab. Mit der in Rede stehenden Andienungspflicht hat das Land schließlich auch dem Vorrang der Verwertung Rechnung getragen. Denn ohne eine Beschränkung der freien Verbringbarkeit von Abfällen zur Beseitigung würde entgegen dem Ursprungsprinzip (vgl. Art. 174 Abs. 2 EGV n.F.) eine Lenkung der Abfallströme in zwar kostengünstige, unter Umweltgesichtspunkten aber eher minderwertige Beseitigungsanlagen einsetzen. Dies wiederum zöge - neben den durch den Transport über große Entfernungen hervorgerufenen Umweltproblemen - die Gefahr nach sich, daß die für die Abfallentsorgung Verantwortlichen die notwendigen und möglichen Anstrengungen unterlassen, Abfälle zu vermeiden und nicht vermeidbare Abfälle vorrangig und möglichst hochwertig zu verwerten (zur unterschiedlichen Bedeutung des freien Wettbewerbs bei Abfällen zur Beseitigung einerseits und Abfällen zur Verwertung andererseits vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juni 1998 - Rs. C-203/96 - NVwZ 1998, 1169 Rn. 33 "Dusseldorp").

19

Der beschließende Senat geht davon aus, daß ein durch die mitgliedstaatliche Gesetzgebung eingeführtes, mengenmäßig beschränktes Ausfuhrverbot von Abfällen zur Beseitigung, das von der Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 gedeckt ist, sich als "zwingendes Erfordernis des Umweltschutzes" im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - Rs. C-2/90 - Slg. 1992 I-4431 = NVwZ 1992, 871 "Wallonien"; Urteil vom 17. März 1993 - Rs. C-155/91 - Slg. 1995 I-939 = NVwZ 1993, 872; Urteil vom 10. Mai 1995 - Rs. C-422/92 - NVwZ 1995, 885) erweist und damit schon aus diesem Grunde nicht gegen die Art. 28 ff. EGV n.F. verstößt. Er hält diese Auffassung jedoch schon deshalb nicht für zweifelsfrei, weil nach der genannten Bestimmung die von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Näheprinzips, des Vorrangs für die Verwertung und des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie zu ergreifenden Maßnahmen "im Einklang mit dem Vertrag" stehen müssen. Dies könnte so verstanden werden, daß auch bei einer durch die genannten drei Grundsätze gerechtfertigten Maßnahme weiterhin nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Voraussetzung geprüft werden muß, ob sie mit dem Verbot von mengenmäßigen Handelsbeschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 28 ff. EGV n.F.) vereinbar ist, wenn und soweit sich andere, näher gelegene Entsorgungsmöglichkeiten in einem anderen Mitgliedstaat anbieten. Der Senat legt daher diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.

20

Sollte sie zu bejahen sein, stellt der Senat die weitere Frage, ob diese Prüfung auf die gesetzliche Regelung als solche und die bei deren Erlaß bestehenden oder absehbaren Verhältnisse zu beziehen oder in jedem Einzelfall vorzunehmen ist, in dem aufgrund des Ausfuhrverbots eine Abfallverbringung in einen anderen Mitgliedstaat untersagt werden soll. Ist in diesem Zusammenhang die Festschreibung eines durch Andienungspflichten für eine inländische Anlage bewirkten Ausfuhrverbotes auf einen Zeitraum von 15 Jahren erlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Begründung der Andienungspflichten die angestrebte Entsorgungssicherheit nur durch eine entsprechend lange vertragliche Bindung an den Betreiber dieser Anlage erreicht werden konnte?

21

In zwei die Sonderabfallverordnung jedoch nicht insgesamt, sondern nur in Teilbereichen in Frage stellenden Punkten hat der Senat selbst Zweifel an deren Vereinbarkeit mit europäischem Recht:

22

Wie bereits ausgeführt, weist die Sonderabfallagentur die ihr angedienten Abfälle, die nicht gemäß § 4 Abs. 1 SAbfVO einer der beiden zentralen Einrichtungen zugewiesen werden, der vom Erzeuger oder Besitzer vorgeschlagenen Anlage nur unter der Voraussetzung zu, daß die Abfälle nach deutschem Umweltrecht ordnungsgemäß entsorgt werden (§ 4 Abs. 3 SAbfVO). Daraus folgt, daß gegen die Verbringung dieser Abfälle in Abfallbeseitigungsanlagen anderer Mitgliedstaaten ein Einwand im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zu erheben ist, wenn diese Anlagen nicht den deutschen Umweltstandards genügen, weil sie beispielsweise im Bereich der Abfallverbrennung die emissionsbezogenen Anforderungen des § 5 der 17. BImSchV nicht erfüllen oder als Abfalldeponien nicht dem in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 12 Abs. 2 KrW-/AbfG i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der TA Abfall vom 12. März 1991 (GMBl S. 139) vorgeschriebenen Stand der Technik entsprechen. Dies kann im Einzelfall dazu führen, daß die Zuweisung der Abfälle an eine ausländische Anlage verweigert wird, auch wenn diese Anlage die Umweltanforderungen des betreffenden Mitgliedstaates und - soweit vorhanden - des europäischen Unionsrechts erfüllt. Dem Gerichtshof wird deshalb die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Verbringung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung in einen anderen Mitgliedstaat von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, daß die beabsichtigte Beseitigung den umweltrechtlichen Anforderungen des Versandstaates, hier also dem deutschen Umweltrecht entspricht.

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Schließlich bittet der beschließende Senat um die Beantwortung folgender Frage: Ist es mit den Regelungen der Art. 3 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat für die beabsichtigte grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zur Beseitigung dem Notifizierungsverfahren ein eigenständiges Verfahren über die Andienung und Zuweisung dieser Abfälle vorschaltet? Wie ausgeführt, ist die Andienungspflicht vom Verfahrensablauf her nicht in das Notifizierungsverfahren integriert. Vielmehr ist die Sonderabfallverordnung nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte so zu verstehen, daß für den Export vorgesehene Abfälle erst das in der Sonderabfallverordnung vorgeschriebene Verfahren durchlaufen müssen und dann, wenn keine Zuweisung in eine inländische Anlage erfolgt, dem Notifizierungsverfahren der Art. 3 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 unterworfen werden.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer
Kley
Herbert