Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1988, Az.: III ZR 101/87
Globalzession; Mangelnde Offenlegung; Sittenwidrigkeit; Autovermietung; Mietfahrzeuge; Sicherungsübereignung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1988
- Aktenzeichen
- III ZR 101/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13407
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 1012-1013 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer nicht offengelegten Globalzession, die sich auf sämtliche Forderungen einer Autovermietungsgesellschaft, soweit sie nicht einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterliegen, auf die dem Darlehensgeber bereits sicherungsübereigneten Mietfahrzeuge sowie auf die Grundschulden erstreckt.
2. Eine ansonsten rechtswirksame Globalzession erfaßt auch die in den Rechnungen des Darlehensschuldners besonders ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge.