Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: B 1 KR 2/26 B
Vollständige Kostenerstattung für eine Operation eines Versicherten in Polen durch den in den USA ansässigen Orthopäden (hier: SUPERAnkle-Prozedur)
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- B 1 KR 2/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 14127
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230426BB1KR226B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 13.02.2025 - AZ: S 210 KR 2151/22
- LSG Berlin-Brandenburg - 22.12.2025 - AZ: L 9 KR 115/25
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die vollständige Erstattung der Kosten einer in Polen durchgeführten SUPERAnkle-Operation auf der Basis des § 13 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 13 Abs. 4 Satz 6 SGB V kommt nicht in Betracht, da die Behandlungsmethode auch in Deutschland verfügbar und für den Kläger zeitnah zugänglich war.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 2019 geborene und bei der beklagten Krankenkasse gesetzlich versicherte Kläger leidet unter einer beidseitigen Fibulaaplasie (fehlende Ausbildung des Wadenbeins, Typ Paley 3c) mit verformtem Schienbein sowie lediglich zweistrahligem Fuß rechts und einstrahligem Fuß links. Die Fehlbildung führt zu einem Unvermögen, selbstständig zu laufen, sowie zu einer Instabilität der Füße und Kniegelenke. Den - im Berufungsverfahren nur noch gegenständlichen - Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Operation in Polen durch den in den USA ansässigen Orthopäden P nach der von diesem entwickelten SUPERAnkle-Prozedur lehnte die Beklagte überwiegend ab. Sie erstattete von den zwischenzeitlich auf eigene Rechnung durchgeführten Gesamtkosten der zuletzt noch streitigen Operation in Höhe von 128 453,11 Euro lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 7737,61 Euro abzüglich eines Abschlages von 25 Euro. Mit seiner auf Erstattung der weiteren Kosten gerichteten Klage - im erstinstanzlichen Verfahren umfasste dies auch die Kosten einer weiteren, vom selben Operateur in den USA durchgeführten Operation - hatte der Kläger in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt: Die Voraussetzungen der für eine vollständige Kostenerstattung einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 13 Abs 5 SGB V iVm § 13 Abs 4 Satz 6 SGB V lägen nicht vor. Die Beklagte habe der stationären Behandlung in Polen zwar zugestimmt. Der Kostenerstattungsanspruch sei jedoch seiner Höhe nach auf die - von der Beklagten zutreffend ermittelten - Kosten einer Erbringung als Sachleistung im Inland beschränkt. Ein weitergehender Anspruch scheitere jedenfalls daran, dass die von dem Kläger begehrte und in Polen auch tatsächlich durchgeführte Operation mittels SUPERAnkle-Prozedur nach P nach der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme auch in Deutschland durch das A Kinderkrankenhaus angeboten werde und für den Kläger auch tatsächlich zeitnah verfügbar gewesen sei. Nicht relevant für die Beurteilung im Rahmen des § 13 Abs 4 Satz 6 SGB V sei, ob dieselbe Behandlungsmethode aufgrund der persönlichen Fertigkeiten und Erfahrungen der sie anwendenden Ärzte ggf zu unterschiedlich guten Behandlungserfolgen - hier konkret das möglichst vollständig orthesenfreie Laufen - führe. Auf die Frage der Gleichwertigkeit der angebotenen Inlandsbehandlung mit der Behandlung in einem EU-Mitgliedstaat komme es nur bei verschiedenartigen Behandlungsmethoden an. Ein Qualitätsvergleich der konkreten Leistungserbringer bei gleicher Behandlungsmethode sei nicht geboten und Spitzenmedizin nicht der Maßstab für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (Beschluss des LSG vom 22.12.2025).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der Divergenz (dazu 1.) und des Verfahrensmangels (dazu 2.).
1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz beruft, muss entscheidungstragende abs - trakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen und die Berufungsentscheidung auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen Rechtssatz aufgestellt hat, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. Dem LSG muss es dabei aber nicht subjektiv bewusst gewesen sein, dass es einen objektiv abweichenden Rechtssatz aufstellt. Es genügt für eine Abweichung, dass das LSG andere rechtliche Maßstäbe aufstellt. An der Aufstellung eines von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweichenden Rechtssatzes fehlt es, wenn das LSG lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat. Die Aufstellung eines Rechtssatzes durch das LSG, der objektiv von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B - juris RdNr 9).
Der Kläger macht geltend, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 13.12.2005 (B 1 KR 21/04 R - SozR 4-2500 § 18 Nr 5) Maßstäbe zur Feststellung einer Versorgungslücke aufgestellt und dabei ausdrücklich auch das Behandlungsziel als Kriterium angesprochen. Bei verschiedenartigen Behandlungsmethoden müsse zudem die Inlandsbehandlung gleichwertig sein, wobei - entsprechend der ständigen Rechtsprechung - keine Spitzenmedizin oder besondere persönliche Fertigkeiten des Operateurs beansprucht werden könnten. Auch wenn die im A Kinderkrankenhaus angebotene Methode denselben Namen trage wie die Behandlungsmethode von P, sei sie aufgrund des stark unterschiedlichen Ergebnisses weder gleichartig noch gleichwertig. In seiner Vernehmung habe der sachverständige Zeuge M angegeben, dass er bei dem Kläger eine Operation hätte durchführen können, die diesem ermöglicht hätte, eigenständig zu stehen. Ein eigenständiges Laufen ohne Orthesen hätte er ihm nicht bzw nur für sehr kurze Strecken ermöglichen können. Der Beschluss des LSG weiche von der BSG-Rechtsprechung ab, indem es das Erzielen der Möglichkeit eines hilfsmittelfreien Laufens lediglich als Qualitätsunterschied bewerte.
Der Kläger stellt damit keine divergierenden abstrakten Rechtssätze des BSG und des LSG gegenüber, sondern wendet sich mit seinem Vortrag im Kern dagegen, dass das LSG zu Unrecht davon ausgegangen sei, es habe sich bei den von P und M jeweils angebotenen Operationen um dieselbe Behandlungsmethode gehandelt. Damit rügt er nur die inhaltliche Unrichtigkeit des LSG-Beschlusses in seinem Einzelfall. Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl BSG vom 17.7.2020 - B 1 KR 34/19 B - juris RdNr 6 mwN).
2. Wer sich - wie vorliegend der Kläger - auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG stützt, muss ua einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweis - antrag bezeichnen, die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund der bestimmte Tatsachen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen und die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten (stRspr; vgl zB BSG vom 20.7.2010 - B 1 KR 29/10 B - juris RdNr 5 mwN; BSG vom 1.3.2011 - B 1 KR 112/10 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - juris RdNr 5).
Daran richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus. Er bezeichnet schon keinen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag. Und er legt auch nicht dar, inwiefern sich das LSG ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt, wonach es auf die Gleichwertigkeit der Operationsergebnisse gerade nicht ankommt, zu weiteren medizinischen Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen.
3. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.