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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.1991, Az.: KRB 6/90

Verstoß eines Fahrlehrers gegen das Verbot des abgestimmten Verhaltens durch eine abgestimmte Erhöhung der Fahrschulpreise; Einheitstäterbegriff des Ordnungswidrigkeitenrechts; Erfordernis der Darlegung der angenommenen Beteiligungsform im Urteil

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.1991
Aktenzeichen
KRB 6/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19651
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 25 Abs. 1 GWB, §§ 14, 19 OWiG

Prozessgegner

Sebastian S., geboren am ... 1929 in R., wohnhaft S., Straße ..., A.,

Sonstige Beteiligte

Rechtsanwalt Dr. Arno ..., B. Landstraße ..., F.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky als Vorsitzenden sowie
die Richter Theune, Dr. Mees, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn und Dr. v. Ungern-Sternberg
am 12. März 1991 gemäß § 79 Abs. 3 und 5 OWiG
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 1990 und seine Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden dieses Senats vom 5. Juli 1990 werden verworfen.

  2. 2.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat den Betroffenen mit einer Geldbuße in Höhe von 2.800 DM belegt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene und rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

2

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

Die erhobenen Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, auch die sachliche Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

4

1.

Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB i.V.m. § 25 Abs. 1 GWB.

5

a)

Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Betroffene, dessen Fahrschulunternehmen 1983 von seinem Sohn übernommen wurde, Sprecher und Wortführer einer Gruppe von Fahrlehrern war. Wesentliches Anliegen dieser Gruppe war es, den damals im Raum A. bestehenden harten wirtschaftlichen Konkurrenzkampf zwischen den Fahrlehrern zu beenden. Dabei stand im Vordergrund der Diskussionen, die in einer vom Betroffenen betriebenen Raststätte abgehalten wurden, die Anhebung der Fahrschulpreise, die durch solidarisches Handeln am Markt durchgesetzt werden sollte. Unter maßgeblicher Beteiligung des Betroffenen wurde zunächst erreicht, daß der Preis einer Fahrstunde auf 33 DM angehoben wurde. Gegenüber Fahrlehrerkollegen aus anderen Gebieten empfahl er die als "A. Modell" bezeichnete Arbeitsgruppe und wies darauf hin, daß infolge dieser Art der Zusammenarbeit das Preisniveau sich deutlich erhöht habe. Bei einer weiteren Besprechung im November 1986 wurden zwischen mehreren A. Fahrlehrern konkrete Preise für die sogenannte Grundgebühr, die Gebühr für die Vorstellung zur Prüfung und die jeweiligen Fahrstunden ausgehandelt, wobei der Betroffene zwar zunächst nicht anwesend war, hiervon jedoch später Kenntnis erhielt. Diese Preise wurden in der Folgezeit im wesentlichen von der großen Mehrheit der Fahrschulen auf Preistafeln ausgehängt und auch tatsächlich verlangt. In einer Pressemeldung erläuterte der Betroffene die Vorzüge des A.. Modells und der im November 1986 erzielten Preise.

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b)

Die aufgrund dieser Feststellungen vom Oberlandesgericht vorgenommene bußgeldrechtliche Bewertung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Oberlandesgericht hat das Verhalten des Betroffenen zulässig als eine fortgesetzte Beteiligung an einer Ordnungswidrigkeit des Verstoßes gegen das Verbot des abgestimmten Verhaltens gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB i.V.m. § 25 Abs. 1 GWB angesehen. Nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß § 14 Abs. 1 OWiG geltenden Einheitstäterbegriff liegt eine Ordnungswidrigkeit auch dann vor, wenn sich der Betroffene an der Ordnungswidrigkeit eines anderen beteiligt hat. Voraussetzung hierfür ist, daß die Haupttat vorsätzlich begangen wurde (BGHSt 31, 309 ff) und der Beteiligte seine Teilnahmehandlung in Kenntnis der Haupttat erbringt, deren Vollendung er auch will.

7

Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht die von den einzelnen Fahrschulunternehmen erfolgte abgestimmte Erhöhung der einzelnen Fahrschulpreise als vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 8 GWB i.V.m. § 25 Abs. 1 GWB angesehen. Den tatbestandlichen Erfolg wollte der Betroffene auch erreichen. Sein Tatbeitrag bestand in der organisatorischen Hilfeleistung und insbesondere darin, daß er das Verhalten der A. Gruppe - zuletzt durch seine Presseerklärung - in der Öffentlichkeit vertrat und so die Handlungen der Gruppe förderte.

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2.

Der Angriff der Rechtsbeschwerde, das angefochtene Urteil lasse nicht erkennen, welche Beteiligungsform das Gericht angenommen habe, geht ebenfalls fehl. Angesichts des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Einheitstäterprinzips (§ 14 OWiG) ist eine solche Festlegung nicht erforderlich. Eine derartige Anforderung widerspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, den Gerichten die schwierige Abgrenzung zwischen den Formen der Täterschaft und Teilnahme im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu ersparen (vgl. BGHSt 31, 309, 313 m.w.N.). Notwendig ist allein die hinreichend genaue, für die Bemessung der Geldbuße maßgebliche Bestimmung von Art und Umfang der Tatbeteiligung in tatsächlicher Hinsicht. Das angefochtene Urteil läßt - zudem - hinreichend deutlich erkennen, daß das Gericht von einer Beteiligung in der Art der Beihilfe ausgegangen ist.

9

3.

Auch sonst hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Beschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

10

III.

Die zugleich erhobene Beschwerde ist gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 304 Abs. 4 StPO unzulässig. Die Beschwerde richtete sich ersichtlich gegen die erneute Urteilszustellung durch die Verfügung des Vorsitzenden vom 5. Juli 1990. Die erneute Urteilszustellung erfolgte, weil bei der erstmaligen Zustellung des Urteils das Sitzungsprotokoll vom 24. April 1990 noch nicht fertiggestellt war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde betrifft keinen in § 304 Abs. 4 Nr. 1-5 StPO geregelten Ausnahmefall und ist deshalb nicht statthaft.

Odersky
Theune
Mees
Maltzahn
v. Ungern-Sternberg