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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.01.1994, Az.: BVerwG 2 B 5.94

Vergabe ; Mangel ; Revisionsverfahren ; Beamter ; höchstrichterliche Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 5.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 25298
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 08.10.1993 - AZ: Bf I 87/92

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

2

Die Beschwerde hält in bezug auf die vom Kläger angegriffene dienstliche Beurteilung die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

3

Ist es in einem Beurteilungssystem, das allein auf der Vergabe von Punktwerten beruht, erforderlich, daß die Gesamtbewertung verbal ausgeworfen wird?

4

Der Senat sieht indessen keinen klärungsbedürftigen Anhalt für die Annahme eines solchen Erfordernisses. Vielmehr hat er durch seine Rechtsprechung bereits geklärt, daß der Dienstherr entsprechend seinen Vorstellungen über die Erfordernisse seiner Verwaltungen unterschiedliche Beurteilungssysteme einführen kann, einschließlich der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung, welcher Begriffsinhalt mit den einzelnen Notenbezeichnungen auszudrücken ist (vgl. Urteil vom 30. April 1981 - BVerwG 2 C 8.79 - <Buchholz 232.1 § 40 Nr. 1 = DVBl 1981, 1062 [BVerwG 30.04.1981 - BVerwG 2 C 8/79]> m.w.N.). Das schließt - mangels anderweitiger Vorschrift in Gesetz oder Rechtsverordnung - die hier gewählte Möglichkeit ein, die Noten, auch die Gesamtnote, allein durch eine Zahl auszudrücken. Maßgebend ist, daß nach dem Zusammenhang des Beurteilungssystems die Notenbezeichnung die Einschätzung der Leistungen des beurteilten Beamten durch den Dienstherrn im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Beamten erkennen läßt und daß dieses Beurteilungssystem auf alle Beamten gleichmäßig angewendet wird, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre Verwendung und ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten können. Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang zugleich angesprochene Frage einer Möglichkeit, ein besseres als das der reinen Addition von Zahlen entsprechende Gesamtbild zum Ausdruck zu bringen, hängt nicht von der verbalen oder nur zahlenmäßigen Bezeichnung der Noten ab.

5

Die Beschwerde hält weiter die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:

6

Sind besondere Belobigungen eines Beamten in einer nachfolgenden dienstlichen Beurteilung aufzunehmen und diese Belobigungen besonders zu kennzeichnen?

7

Auch für die Annahme eines solchen Erfordernisses sieht der Senat mangels einer entsprechenden ausdrücklichen Vorschrift keinen klärungsbedürftigen Anhalt. Der Senat hat bereits grundsätzlich entschieden, daß tatsächliche Grundlagen, auf denen die in der dienstlichen Beurteilung niedergelegten Werturteile beruhen, nicht notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen sind (BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8.78]<247> m.w.N.). Das schließt die Frage der ausdrücklichen Nennung einer in den Beurteilungszeitraum fallenden dienstlichen Belobigung und der zugrunde liegenden dienstlichen Leistung ein. Ob im Einzelfall die Belobigung und die zugrunde liegende dienstliche Leistung vom Beurteiler ausreichend berücksichtigt worden sind, ist keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 151 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.