Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.01.1980, Az.: II R 90/75
Bestimmtheit eines Gesellschaftsteuerbescheides; Rechtswidrigkeit eines Gesellschaftsteuerbescheides; Zusammenfassung mehrerer Rechtsvorgänge
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 30.01.1980
- Aktenzeichen
- II R 90/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 38 AO 1977
- § 119 Abs. 1 AO 1977
- § 157 Abs. 1 S. 2 AO 1977
- § 210 Abs. 1 AO
- § 211 Abs. 1 S. 1 AO
- § 3 Abs. 1 StAnpG
- § 100 Abs. 1 S. 1 FGO
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1972
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG 1959
- § 4 KVStDV 1960
- § 5 KVStDV 1960
Fundstellen
- BFHE 130, 74 - 77
- BStBl II 1980, 316
- DB 1980, 1476 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Gesellschaftsteuerbescheid, in dem das FA mehrere für gesellschaftsteuerpflichtig erachtete Rechtsvorgänge unaufgegliedert zusammengefaßt und für sie eine Steuer festgesetzt hat, ist in der Regel inhaltlich nicht hinreichend bestimmt und aus diesem Grunde rechtswidrig.
Tatbestand:
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft (fortan KG) in Berlin, die am ... 1966 in das Handelsregister eingetragen worden ist. In der Folgezeit traten weitere Kommanditisten in die KG ein und leisteten Einlagen. Den Erwerb der Anteile an der KG durch die Kommanditisten beurteilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) als gesellschaftsteuerpflichtigen Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber. Es setzte hierfür die Gesellschaftsteuer durch Bescheid vom 20. Februar 1969 auf 109 562,50 DM, durch Einspruchsentscheidung vom 17. November 1970 auf 99 187,50 DM fest. In der Einspruchsentscheidung ging es davon aus, daß das Kommanditkapital am 23. Oktober 1968 nicht in Höhe von 4 382 500 DM, sondern - wie die Klägerin behauptet hatte - in Höhe von nur 3 967 500 DM "übernommen und geleistet worden" sei.
Die Klägerin hat Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Bescheids auszusetzen. Das Finanzgericht (FG) hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluß des FG aufgehoben und die Vollziehung des Steuerbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung ausgesetzt. An dessen Rechtmäßigkeit bestünden ernstliche Zweifel, weil das FA in dem Bescheid die Gesellschaftsteuer für mehrere steuerbare Vorgänge aus einem zusammengefaßten Betrag berechnet habe, anstatt jeden einzelnen Vorgang für sich zu beurteilen und die Steuer für die einzelnen Vorgänge getrennt zu berechnen und (unter Umständen in einem zusammengefaßten Bescheid) anzufordern.
Das FG hat daraufhin durch Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, die im Aussetzungsverfahren aufgetauchten Bedenken des BFH stellten sich bei näherer Prüfung des Falles als nicht stichhaltig heraus. Zwar habe das FA lediglich das einbezahlte Kommanditkapital per 23. Oktober 1968 errechnet und versteuert und nicht die einzelnen Einzahlungen der Kommanditisten. Aber dieses Verfahren werde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung geübt, da es bei den gerade in Berlin besonders zahlreichen GmbH & Co. KG mit ihren vielen Kommanditisten einen nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde, wenn das FA jede einzelne Einzahlung durch einen Kommanditisten ermitteln und gesondert zur Steuer heranziehen würde. Dieses Verfahren bewirke keine Unklarheiten und Unsicherheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art und sei daher nicht zu beanstanden. Im übrigen habe der BFH die in seinem Aussetzungsbeschluß angedeuteten Zweifel in späteren Entscheidungen nicht mehr aufgegriffen, obwohl es sich dort um Fälle gehandelt habe, in denen zahlreiche, namentlich nicht genannte Kommanditisten beigetreten gewesen seien.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, ferner unzureichende Erforschung des Sachverhalts.
Die Klägerin beantragt, den Gesellschaftsteuerbescheid vom 20. Februar 1969 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. November 1970 aufzuheben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Aus dem BFH-Urteil vom 23. April 1975 II R 71/71 (BFHE 116, 57, BStBl II 1975, 719) sei zu entnehmen, daß die "Zusammenziehung des Kommanditkapitals" die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht beeinträchtige.
Entscheidungsgründe
Dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung, den das FG in diesem Zusammenhang hervorhebt, durfte das FA nur im Rahmen des Gesetzes Rechnung tragen, z. B. in der Weise, daß es die für gesellschaftsteuerpflichtig erachteten Rechtsvorgänge in einem Bescheid zusammenfaßte und etwa in einer Anlage zum Bescheid die einzelnen ihm anzumeldenden Besteuerungssachverhalte (§§ 4, 5 KVStDV 1960) sowie die jeweils auf sie entfallende Steuer ersichtlich machte (vgl. BFHE 125, 312, BStBl II 1978, 542 [BFH 05.07.1978 - II B 50/77]). Ein darüber hinausgehender, die Wertungen des Gesetzes zurückdrängender oder gar mißachtender vermeintlich einfacherer Gesetzesvollzug durch die Finanzverwaltungsbehörden wäre unzulässig (vgl. BFH-Urteil vom 20. Mai 1969 II 25/61, BFHE 96, 129, BStBl II 1969, 550). Soweit der BFH in den vom FG angeführten unveröffentlichten Urteilen und dem vom FA angeführten Urteil (BFHE 116, 57, BStBl II 1975, 719 [BFH 23.04.1975 - II R 71/71]) eine andere Rechtsauffassung vertreten haben sollte, hält der Senat an ihr nicht fest. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise vom Prinzip der Einzelbesteuerung im Gesellschaftsteuerrecht abgewichen werden darf, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind aufzuheben, denn sie sind aus den dargelegten Gründen rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihrem Recht auf einen inhaltlich hinreichend bestimmten Verwaltungsakt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).