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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.2020, Az.: 5 StR 344/20

Verwerfung mehrerer Revisionen als unbegründet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.2020
Aktenzeichen
5 StR 344/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 41026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2020 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten L. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Verfahrensrüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts wird zurückgewiesen.
    2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Januar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
    3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.