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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.12.2008, Az.: IX ZR 154/08

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.12.2008
Aktenzeichen
IX ZR 154/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 26841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt an der Oder - 08.05.2007-AZ: 13 O 277/06
OLG Brandenburg - 29.07.2008 - AZ: 11 U 121/07
nachfolgend
BGH - 25.06.2009 - AZ: IX ZR 154/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 4. Dezember 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Juli 2008 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung bei einer summarischen Überprüfung jedenfalls im Endergebnis keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Ganter
Raebel
Kayer
Pape
Grupp