Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.10.2004, Az.: IV B 234/02
Genügen des fortgeführten Firmennamens zur Bezeichnung des "alten" und "neuen" Unternehmens als Adressaten eines Gewerbesteuermessbescheides im Falle des Wechsels der Steuerschuldnerschaft
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 08.10.2004
- Aktenzeichen
- IV B 234/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 20106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- FG Münster - 09.10.2002 - AZ: 10 K 5065/00 G
Fundstelle
- NWB 2005, 3301 (Kurzinformation)
Gründe
Die Revision war wegen offenkundiger grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. März 1998 IV B 50/97 (BFH/NV 1998, 1255 unter 2.a) Zweifel daran geäußert, ob im Falle des Wechsels der Steuerschuldnerschaft, wie er beispielsweise beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen KG vorliegt, der fortgeführte Firmenname ausreicht, um sowohl das "alte" wie das "neue" Unternehmen als Adressaten eines Gewerbesteuermessbescheides zu bezeichnen. Es ist klärungsbedürftig, ob hieran fest zu halten ist und ob das auch für die Adressierung von Betriebsprüfungsanordnungen gilt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 letzte Alternative FGO abgesehen.