Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1989, Az.: X ZR 30/89
„Marder“
Treu und Glauben; Gesellschaft; Geschäftsführer; Anstellungsvertrag; Prozeß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1989
- Aktenzeichen
- X ZR 30/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13576
- Entscheidungsname
- Marder
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 110, 30 - 35
- BB 1990, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1990, 403 (amtl. Leitsatz)
- DB 1990, 1080-1081 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1990, 515-517 (Volltext mit amtl. LS) "Schützenpanzer Marder"
- MDR 1990, 541-542 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 1289-1290 (Volltext mit amtl. LS) "Marder"
- NJW-RR 1990, 692 (amtl. Leitsatz) "Marder"
- WM 1990, 810-812 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn eine Gesellschaft von einem ausgeschiedenen Geschäftsführer unter Berufung auf eine Abrede im Anstellungsvertrag die Herausgabe von Kopien geschäftlicher Unterlagen verlangt, auf die letzterer zur Beweisführung in einem anhängigen Prozeß über eine Erfindervergütung für eine von der Gesellschaft in Anspruch genommene Diensterfindung angewiesen ist.
Tatbestand:
Der Kläger trat nach seiner Ingenieurprüfung im Jahr 1949 bei der Firma K. & K. GmbH in A. ein. Diese Gesellschaft wurde im Jahre 1970 mit der Beklagten zu 1 verschmolzen. Der frühere Geschäftsbetrieb der Firma K. & K. GmbH wurde zunächst als unselbständige Zweigniederlassung der Beklagten zu 1 fortgeführt, zum 1. Januar 1981 jedoch in die Beklagte zu 2 eingebracht, deren alleinige Gesellschafterin die Beklagte zu 1 ist. Ab 1. April 1980 bis zu seinem Ruhestand war der Kläger Geschäftsführer der Beklagten zu 2.
Der Kläger ist Miterfinder mehrerer unbeschränkt in Anspruch genommener und patentierter Erfindungen, die von den Beklagten für den Schützenpanzer »Marder« benutzt werden. Er verlangt von den Beklagten Arbeitnehmererfindervergütung, von denen er im Rahmen einer Stufenklage Auskunfterteilung und Rechnungslegung begehrt.
Im vorliegenden Teilstreit (Widerklage) geht es - soweit er noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - um die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, Kopien von Arbeitsunterlagen herauszugeben, die er vor seinem Ausscheiden bei den Beklagten angefertigt und mitgenommen und im anhängigen Rechtsstreit vorgelegt hat.
Die genannten Kopien hat der Kläger entweder während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 oder bereits vorher während seines Anstellungsverhältnisses bei der Firma K. & K. GmbH oder - nach der Fusion - mit der Beklagten zu 1 angefertigt und an sich genommen.
Die Beklagten sind der Auffassung, der Kläger sei sowohl aus seinem früheren Arbeitsverhältnis mit der Firma K. & K. GmbH bzw. der Beklagten zu 1 als auch aus seinem späteren Vertragsverhältnis als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 verpflichtet, die von ihm zurückbehaltenen Arbeitsunterlagen herauszugeben. Aus Nr. IX des Geschäftsführervertrages vom 2./9. Juli 1980 ergebe sich, daß der Kläger alle geschäftlichen Unterlagen bei Beendigung seines Dienstverhältnisses an die Beklagte zu 2 auszuhändigen habe.
In den Vorinstanzen hatte die Widerklage keinen Erfolg. Auch die Revision der Beklagten war erfolglos.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Anstellungsvertrag mit dem Kläger vom 2./9. Juli 1980 habe nur zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kläger bestanden. Die Beklagte zu 1 könne ein Herausgabeverlangen auf diesen Vertrag nicht stützen, da sie nicht Vertragspartner gewesen sei.
Ein vertraglicher Herausgabeanspruch der Beklagten zu 2 scheitere mit Ausnahme des Vertrages vom 7. September 1981 zwischen der Beklagten zu 2 und der Firma H. A. Industry S. A., Athen bereits daran, daß die Beklagte zu 2 nicht habe darlegen können, wann die fraglichen Unterlagen in den Besitz des Klägers gelangt seien. Der Anstellungsvertrag des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 vom 2./9. Juni 1980 habe rückwirkend zum 1. April 1980 begonnen. Mit Ausnahme des genannten Vertrages stammten aber alle in Rede stehenden Arbeitsunterlagen aus den Jahren 1957 bis 1975 könnten mithin bereits zu einer Zeit in den Besitz des Klägers gelangt sein, als dieser noch nicht Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und damit noch nicht aus dem Geschäftsführervertrag verpflichtet war.
Soweit sich die Beklagten auf ein »Merkblatt über die Behandlung von Verschlußsachen (VS) des Geheimhaltungsgrades VS - nur für den Dienstgebrauch« beriefen, sei dieses Vorbringen verspätet. Dasselbe gelte für die nach Schluß der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Behauptung, der Kläger sei aufgrund einer seit dem 1. Januar 1975 bei der Beklagten zu 2 bestehenden Arbeitsordnung zur Herausgabe der Kopien verpflichtet. Was den Vertrag zwischen der Beklagten zu 2 und der Firma H. A. Industry S. A., Athen, vom 7. September 1981 betreffe, so stehe dem Herausgabeverlangen der Beklagten zu 2 jedenfalls für die Dauer des Rechtsstreits eine »Einwendung« des Klägers entgegen, die sich aus »der Notwendigkeit eigener effektiver Rechtsverfolgung vor Gericht« ergebe.
2. a) Die Revision meint, daß sich eine Herausgabepflicht sowohl aus dem früheren, auf die Beklagte zu 1 übergegangenen Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma K. & K. GmbH als auch aus dem Geschäftsführervertrag vom 2./9. Juli 1980 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 ergebe. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1 habe die allgemeine arbeitsvertragliche Pflicht des Klägers begründet, ihm zur Verfügung gestellte Arbeitsmittel bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses an seinen Arbeitgeber herauszugeben. Soweit der Kläger streitgegenständliche Kopien - nachgewiesenermaßen die Kopie des Vertrages vom 7. September 1981 zwischen der Beklagten zu 2 und der Firma H. A. Industry S. A. - erst zu einem Zeitpunkt an sich gebracht habe, als er bereits Geschäftsführer der Beklagten zu 2 war, ergebe sich die Herausgabeverpflichtung eindeutig aus Nr. IX des Geschäftsführervertrages vom 2./9. Juli 1980, wo bestimmt sei, daß der Kläger bei Beendigung des Dienstverhältnisses zur Herausgabe aller geschäftlichen Unterlagen, auch von Kopien derselben, verpflichtet sei. Der Kläger handele rechtsmißbräuchlich, wenn er die Herausgabe der Unterlagen gegenüber der Beklagten zu 1 mit der Begründung verweigere, es sei nicht erwiesen, daß er diese Unterlagen bereits während seines früheren Arbeitsverhältnisses mit dieser Beklagten an sich genommen habe, und sich gegenüber dem auf Nr. IX des Geschäftsführervertrages gestützten Herausgabeanspruch der Beklagten zu 2 darauf berufe, es sei nicht ausgeschlossen, daß er diese Unterlagen schon vor Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit bei der Beklagten zu 2 in Besitz genommen habe.
b) Die Rügen der Revision haben keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob es für den geltend gemachten arbeitsrechtlichen Herausgabeanspruch gegenüber der Beklagten zu 1 zuständig war oder ob insoweit die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, c u. e ArbGG; ferner Grunsky, Komm. z. Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl., § 2 Rdn. 91, 101). Das kann der Revision jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Ist der Streit um einen derartigen Anspruch einmal in die Revisionsinstanz der ordentlichen Gerichte gelangt, so ist das Revisionsgericht wegen § 549 Abs. 2 ZPO nicht gehindert, ihn sachlich zu prüfen.
Auf die Frage, wann der Kläger in den Besitz der streitgegenständlichen Kopien der Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1 und/oder Beklagten zu 2 gelangt ist, kommt es nicht an. Denn das Herausgabeverlangen beider Beklagten ist rechtsmißbräuchlich.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß Nr. IX des Geschäftsführervertrages vom 2./9. Juli 1980 die Verpflichtung des Klägers enthält, bei Beendigung des Dienstverhältnisses alle geschäftlichen Unterlagen, auch Kopien derselben, an die Beklagte zu 2 herauszugeben. Es mag ferner sein, daß ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne besondere Abrede im Arbeitsvertrag verpflichtet ist, die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel herauszugeben, und daß dazu auch Geschäftsunterlagen des Arbeitgebers gehören, die während des Arbeitsverhältnisses in den Besitz des Arbeitnehmers gelangt sind (vgl. ArbG Marburg DB 1969, 2941; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch 6. Aufl. § 151 S. 1014). Jede Rechtsausübung hat sich aber in den Grenzen von Treu und Glauben zu halten. Die Forderung einer Leistung ist gemäß § 242 BGB unzulässig, wenn sie aus einem anderen Rechtsgrund an den Schuldner zurückerstattet werden muß (dolo facit, qui petit, quod redditurus est). So ist es im Streitfall, denn die Beklagten sind aus §§ 9, 12 ArbErfG in Verbindung mit § 242 BGB materiell-rechtlich verpflichtet, dem Kläger die Auskünfte zu erteilen, die dieser benötigt, um seine Arbeitnehmererfindervergütung berechnen zu können; dazu gehört auch, daß die Beklagten den Kläger in die Lage versetzen müssen, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte nachprüfen zu können (vgl. BGH v. 10. Juli 1959 I ZR 73/58 S. 23 ff. - unveröffentlicht; BGH GRUR 1977, 784 ff. - Blitzlichtgeräte, BGH GRUR 1961, 338, 339 r. Sp. ff. - Chlormethylierung; BGHZ 10, 385, 387; RGZ 108, 1, 7; RGZ 158, 377, 379; OLG Hamburg EGR ArbErfG § 12 Nr. 31; Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 5. Aufl. RL Nr. 6 Rdn. 5 und § 12 ArbErfG Rdn. 59, 63; Volmer/Gaul, ArbErfG 2. Aufl. § 38 Rdn. 26-28). Die vom Kläger in den Prozeß eingeführten Unterlagen betreffen Vorgänge, die für die Ermittlung der klageweise geltend gemachten Arbeitnehmererfindervergütung von Bedeutung sind. Mit der auf die Herausgabe dieser Unterlagen gerichteten Widerklage wollen die Beklagten dem Kläger den Zugriff auf präsentes Wissen entziehen, auf das dieser Anspruch hat und das zu seiner Verfügung zu bleiben hat, damit er seinen Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung durchzusetzen vermag. Die Beklagten waren und sind verpflichtet, dem Kläger die zur Berechnung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte zu erteilen und ihm die Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit er die Richtigkeit der ihm gegebenen Auskünfte überprüfen kann. Sie verstoßen gegen Treu und Glauben, wenn sie unter Berufung auf den Arbeitsvertrag (Beklagte zu 1) und den Geschäftsführervertrag (Beklagte zu 2) dem Kläger das zu entziehen suchen, was sie ihm zur Verfügung zu stellen hätten. Wie der bisherige Prozeßverlauf gezeigt hat, spricht alles dafür, daß der Kläger darauf angewiesen ist, sich im weiteren Prozeß auf Einzelheiten aus den von ihm in den Prozeß eingeführten Unterlagen berufen zu müssen. Dem Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ist dadurch genügt, daß der Kläger eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung angeboten hat, die in Rede stehenden Unterlagen dritten Personen - mit Ausnahme der am Rechtsstreit beteiligten, zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Rechts- und Patentanwälte - nicht zur Kenntnis zu geben. Auf die vom Berufungsgericht angesprochene und von der Revision aufgegriffene umstrittene Frage nach der Zulässigkeit der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozeß (vgl. Dichter AcP 158 (1959/60) S. 469 ff.; Zeiss ZZP 89 (1976) S. 377 ff.; Habscheid ZZP 96 (1983) S. 306 ff.; Kaissis, »Die Verwertbarkeit materiell-rechtswidrig erlangter Beweismittel im Zivilprozeß«, 1978, Verlag Peter Lang GmbH; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. § 284 Anm. 56), mit der sich der Bundesgerichtshof bisher lediglich im Hinblick auf die Verwertung heimlich angefertigter Tonbandaufnahmen befaßt hat (vgl. BGH NJW 1982, 277 ff.; BGH NJW 1987, 1016 ff.), kommt es im Streitfall nicht an. Denn die Herausgabeklage der Beklagten ist aus den dargelegten materiell-rechtlichen Gründen unbegründet, bis der Prozeß über die Arbeitnehmererfindervergütung des Klägers rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Herausgabeklage ist zur Unzeit erhoben.
Soweit die Revision geltend macht, der Kläger könne sich »den für seine Anspruchsdurchsetzung erheblichen Inhalt und die relevanten Daten« jeweils aus den bei den Gerichtsakten befindlichen Kopien notieren und die Namen der »Personen, die die betreffenden Schriftstücke erstellt haben, namentlich vermerken«, um sie gegebenenfalls als Zeugen in den Prozeß einzuführen, läuft dies auf Schikane (§ 226 BGB) hinaus. Die Beklagten sind im Besitz der vom Kläger lediglich in Kopie vorgelegten Originalurkunden und deshalb insoweit in ihrer eigenen Prozeßführung nicht behindert; ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten ist - wie dargelegt - durch die vom Kläger angebotene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt. Wenn die Beklagten dem Kläger unter diesen Umständen in seinem persönlichen Besitz befindliche Kopien von Unterlagen entziehen und ihm ansinnen wollen, deren genauen Inhalt jedesmal dann durch persönliche Einsichtnahme aus den Gerichtsakten zu entnehmen, wenn er sich dessen im Rechtsstreit bedienen will, so ist dafür kein anderes Motiv erkennbar, als dem Kläger Hindernisse zu bereiten und ihm seine Prozeßführung zu erschweren.