Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1955, Az.: III ZR 156/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 156/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13393
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Oldenburg - 27.01.1954
Prozessführer
der Witwe Viktoria H. in H., St.str. ...,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. Januar 1954 insoweit aufgehoben, als es über die Klage gegen das Land und über die durch diese Klage entstandenen Kosten entschieden hat.
Die Sache wird in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 21. Dezember 1950 gegen 9,45 Uhr fuhr der Ehemann der Klägerin mit seinem Patienten B. in einem Personenkraftwagen von A. nach L.. Auf der Brücke über die Ha. durchbrach der Wagen das Geländer und stürzte in den Fluß. Beide Insassen fanden dabei den Tod.
Die Straße von A. nach L. ist eine Landstraße II. Ordnung. Zur Zeit des Unfalles war sie für den Durchgangsverkehr gesperrt. An beiden Seiten der Straße befinden sich etwa 20 m vor der Brücke Schilder mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 25 km. Die Brücke ist 1945 als Behelfsbrücke errichtet worden. Die Fahrbahn der Landstraße ist 6 m, die der Brücke 3,5 m breit, die Fahrbahn der Brücke ist mit Holzbohlen belegt. Der Unfall ereignete sich etwa in der Mitte der 38,50 m langen Brücke. Die Fahrbahn der Brücke war in den Tagen vor dem Unfall mit Sägemehl bestreut worden, nicht aber am Morgen vor dem Unfall.
Die Klägerin hat gegen den Landkreis Cloppenburg und das beklagte Land Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden aus dem Unfall ihres Ehemannes zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf die Sozialversicherungsträger übergegangen ist. Sie hat vorgetragen, die Beklagten seien verantwortlich für den Tod ihres Mannes, der beklagte Kreis, weil er als Träger der Straßenbaulast die ihrer Konstruktion nach fehlerhafte und gefährliche Behelfsbrücke nicht rechtzeitig durch eine ordnungsgemäße Brücke ersetzt habe, das beklagte Land, weil seine Beamten die ihnen bei der am Unfalltag herrschenden Glätte obliegende Streupflicht vernachlässigt hätten.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt. Beide bestreiten eine schuldhafte Pflichtversäumnis ihrer Beamten. Das Land bestreitet auch seine Passivlegitimation da für die Verkehrssicherung auf der Straße und der Brücke nicht das Land, sondern der Kreis verantwortlich gewesen sei. Im übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, daß den Verunglückten das Alleinverschulden, mindestens ein überwiegendes Mitverschulden an dem Unfall treffe, weil er zu schnell gefahren sei und zu rasch gebremst habe; dadurch sei sein Wagen ins Rutschen gekommen.
Das Landgericht hat der Klage gegen das Land zu 1/3 stattgegeben, im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Landes hat das Oberlandesgericht die Klage gegen das Land in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, die sich gegen die Abweisung der Klage gegen das Land in Höhe von 2/3 des Anspruches und der Klage gegen den Kreis in vollem Umfang richtete, wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch nur gegen das Land weiter; soweit die Berufung hinsichtlich des Anspruchs gegen den Kreis zurückgewiesen worden ist, hat die Klägerin keine Revision eingelegt. Das Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß auch auf dem Fahrdamm und auf der Landstraße eine Streupflicht besteht, soweit es sich um eine besonders gefährliche Stelle handelt (BGH in NJW 1952, 1087 mit Nachweisen und in LM Nr. 18 zu §823 BGB Dc; OLG Köln in NJW 1953, 1631).
Das Berufungsgericht kommt jedoch zu einer Abweisung der Klage, weil die Voraussetzungen für eine Streupflicht des Landes nicht gegeben gewesen seien. Die Straße auf der Brücke sei zur Zeit des Unfalles zwar glatt gewesen, die Brücke könne aber nicht als eine besonders gefährliche Stelle angesehen werden; sie verlaufe geradlinig mit der Straße und sei daher übersichtlich; zur Zeit des Unfalles sei die Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt gewesen; angesichts des dadurch geringen Verkehrs habe eine Notwendigkeit, auf der Brücke zu streuen, nicht bestanden.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
Der Umständ, daß die Brücke für den Durchgangsverkehr gesperrt war, ist für sich allein noch nicht geeignet, eine Streupflicht des Landes grundsätzlich auszuschließen, da auch bei einer schwachen Benützung der Straße immer noch die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer nicht außer acht gelassen werden darf. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um Gefahrenquellen handelt, die die durch die Sperre nicht betroffenen Anlieger gleichermaßen treffen wie andere Verkehrsteilnehmer. Es kommt also entscheidend darauf an, ob es sich bei der Brücke um eine besonders gefährliche Stelle handelt.
Bei der Beurteilung dieser Frage ist das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, zu Unrecht davon ausgegangen, daß die ordnungsgemäße Konstruktion auch die Gefährlichkeit der Brücke ausschließt. Auch eine durchaus sachgemäß angelegte Straße oder Brücke kann bei Schnee- und Eis besondere Gefahrenpunkte enthalten, die erfordern, daß sie, selbst dann wenn eine Streupflicht für solche Straßen und Brücken schlechthin nicht besteht, im Interesse der Verkehrssicherheit gestreut werden. Mit der Feststellung, daß die Brücke sachgerecht erbaut worden ist, kann die Notwendigkeit eines Streuens auf der Brücke bei Eisglätte mithin nicht generell verneint werden.
Ob eine solche Verpflichtung besteht, hängt auch bei einer sachgerecht angelegten Brücke von den Besonderheiten der Örtlichkeit ab. Insoweit aber greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß die Verengung der Fahrbahn auf der Brücke trotz deren Übersichtlichkeit bei Glatteis immer noch ein starkes Gefahrenmoment in sich bergen kann. Die wegen Verengung der Fahrbahn erforderliche und auch durch Hinweisschilder vorgeschriebene Verringerung der Geschwindigkeit führt vielfach dazu, daß erst kurz vor der Brücke gebremst wird, obwohl ein sorgfältiger Fahrer sich schon rechtzeitig auf die Verengung der Fahrbahn einstellte wenn die Verengung bereits auf größere Entferung zu erkennen ist. Mit einem solchen Abbremsen kurz vor der Brücke ist aber bei Glatteis erfahrungsgemäß eine erhöhte Rutschgefahr verbunden. Desgleichen kann bereits durch verhältnismäßig geringe Unebenheiten auf der vereisten Brückenfahrbahn ein Rutschen von langsam fahrenden Kraftfahrzeugen hervorgerufen werden. Die Verengung der Brücke bringt es aber auch noch mit sich, daß im Falle des Rutschens die Gefahr, aus der Fahrbahn zu kommen und an das Geländer zu stoßen, erhöht wird. Diese Gefahr wird noch durch das Fehlen von Schrammborden vergrößert. Das Berufungsgericht führt zwar aus, daß Schrammborde bei der behelfsmäßigen Konstruktion der Brücke nicht erforderlich gewesen seien. Das mag zutreffen, berührt aber nur die Frage, ob bei der Errichtung der Brücke ein Fehler gemacht worden ist; diesem Umstand muß aber, wenn er die Gefährlichkeit der Brücke erhöht, für die Frage der Streupflicht dennoch Rechnung getragen werden.
Mögen Schrammborde, wie der Sachverständige Mitzkat ausgeführt hat, auch keine ausreichende Sicherung für ein aus der Fahrbahn geratenes Kraftfahrzeug sein, so kann doch nicht gesagt werden, daß sie nicht geeignet wären, bei einem in mäßigem Tempo rutschenden Fahrzeug möglicherweise ein Durchbrechen des Geländers zu verhindern. Mit all diesen Momenten hat das Berufungsgericht sich nicht auseinandergesetzt.
Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der angegebenen Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben, ob es sich bei der Brücke um eine besonders gefährliche Stelle handelt, an der bei Glatteis gestreut werden muß. Dabei wird es sich auch mit der nach Auffassung der Revision zu Unrecht übergangenen, von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung zu befassen haben, die Brücke habe in der Fahrtrichtung eine Neigung aufgewiesen. Bejahendenfalls wird es weiter zu prüfen haben, ob der zuständige Straßenwärter seine Streupflicht schuldhaft verletzt hat, ob die Voraussetzungen einer Haftung des Landes nach §§31, 89, 831 BGB gegeben sind und bejahendenfalls schließlich, ob und inwieweit dem Anspruch der Klägerin ein Mitverschulden des Verunglückten und die Betriebsgefahr seines Wagens (vgl. BGHZ 2, 355) entgegengehalten werden kann.