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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.09.1993, Az.: 5 StR 438/93

Verwerfung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.09.1993
Aktenzeichen
5 StR 438/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 17414
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 11.03.1993

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessführer

Dietmar Klaus H. aus C., dort geboren am ... 1946.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 7. September 1993
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. März 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei Feststellungen getroffen, wonach der Angeklagte nicht mit Verteidigungs-, sondern mit Angriffswillen den tödlichen Stich geführt hat. Wertete man - was nicht ganz fern liegt - das dem Tatgeschehen unmittelbar vorangegangene Vorgehen des Opfers gegen den Angeklagten abweichend von der Beurteilung des Tatrichters (UA S. 44) als beginnenden Angriff des Opfers, läge ein Fall von "Absichtsprovokation" vor, der die Beurteilung der Rechtswidrigkeit unberührt ließe (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 32 Rdn. 23 mit Rechtsprechungsnachweisen) und auch keinen Anlaß zu abweichender Bewertung der Schuld gäbe. Ein Mitverschulden des Opfers hat das Landgericht bei Strafrahmenwahl und Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 45/46).

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