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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.05.2000, Az.: 5 StR 129/00

Rechtsmittel; Sachrüge; Zulässiges Ziel; Nebenklagefähiges Delikt; Auslagenerstattung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.05.2000
Aktenzeichen
5 StR 129/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 16275
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage wegen Totschlags - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).

2

Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 - Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).