Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.09.1956, Az.: BVerwG II C 183.54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.09.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 183.54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 15746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Arnsberg - 26.02.1954 - AZ: 2 KB 10.54
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.05.1954 - AZ: VIII A 439/54
Rechtsgrundlagen
- § 81 BVerwGG
- § 22 MRVO Nr. 165
- § 25 MRVO Nr. 165
- § 56 Abs. 2 Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
Fundstellen
- BVerwGE 4, 73 - 75
- AS IV, 73
- DVBl 1957, 70
- DVBl 1957, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1967, 93
- JZ 1957, 99-100
- NJW 1957, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Ausdehnungsantrag der Einleitungsbehörde im Disziplinarverfahren kann nicht vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten angefochten werden.
Der Rechtsstreit hierüber kann auch nicht an das Disziplinargericht verwiesen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
in der mündlichen Verhandlung vom 28. September 1956
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Sichert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Schmidt,
der Bundesrichterin Schmitt,
des Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und
des Bundesrichters Dr. Otto
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1954 - VIII A 439.54 - aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen den Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Arnsberg vom 26. Februar 1954 - 2 KB 10.54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger wurde im Jahre 1952 in Verbindung mit der Einleitung eines Dienstordnungsverfahrens seines Dienstes als Erster Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft in Dortmund vorläufig enthoben. Durch Einleitungsverfügung des Beklagten vom 12. Juli 1953 wurde ein weiteres Dienstordnungsverfahren gegen ihn eingeleitet. Zwecks Verbindung beider Verfahren beantragte der Beklagte am 17. Dezember 1953 bei dem Untersuchungsführer des zuletzt eingeleiteten Dienstordnungsverfahrens die Ausdehnung der Untersuchung auf diejenigen Punkte, die bereits Gegenstand des zuerst eingeleiteten Dienstordnungsverfahrens waren. Auf den Einspruch des Klägers teilte ihm der Beklagte durch Bescheid vom 29. Januar 1954 mit, daß er diesen Rechtsbehelf nicht für zulässig halte; durch Verfügung vom 3. Februar 1954 ordnete er vorsorglich die Vollziehung an. Der Kläger, der schon gegen die Einleitungsverfügung Klage bei dem Landesverwaltungsgericht Arnsberg erhoben hatte, beantragte mit einem "als Klageerweiterung und Aussetzungsantrag" bezeichneten Schriftsatz vom 12. Februar 1954 die Aufhebung des Ausdehnungsantrages und die Aussetzung der Vollziehung. Das Landesverwaltungsgericht behandelte die Klageerweiterung als neue Klage, die es durch Bescheid vom 26. Februar 1954 wegen Unzuständigkeit des allgemeinen Verwaltungsgerichts als unzulässig abwies. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 19. Mai 1954 den Bescheid erster Instanz auf, erklärte das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg für unzuständig und verwies - einem Hilfsantrag des Klägers entsprechend - den Rechtsstreit an die Disziplinarkammer des Landesverwaltungsgerichts Münster; es legte die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auf und ließ die Revision zu. In den Gründen ist aufgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob der Ausdehnungsantrag ein Verwaltungsakt sei, weil wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Disziplinargerichte zur richterlichen Nachprüfung einer Disziplinarmaßnahme die allgemeinen Verwaltungsgerichte unzuständig seien. Aus § 276 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 52 des Sozialgerichtsgesetzes sei ein allgemeiner Verwaltungsgrundsatz abzuleiten, der im vorliegenden Falle die Verweisung an das zuständige Disziplinargericht gestatte, weil dieses kein Sondergericht außerhalb der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit sei, sondern lediglich ein besonders zusammengesetzter Spruchkörper innerhalb des allgemeinen Verwaltungsgerichts.
Das Urteil wurde dem Kläger am 1. Juni 1954 zugestellt. Am 29. Juni 1954 hat er hiergegen Revision eingelegt; er hat diese - nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist - am 24. August 1954 begründet.
Er trägt vor, der Ausdehnungsantrag sei wie die Einleitungsverfügung ein Verwaltungsakt, der auf Grund der Generalklausel vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten angefochten werden könne; für die Einleitungsverfügung folge dies daraus, daß sie besoldungsrechtliche Wirkungen habe. Eine Zuständigkeit der Disziplinargerichte zur Entscheidung über die Anfechtung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Selbst wenn die Disziplinargerichte zuständig seien, sei eine Verweisung nur gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zulässig, weil sie eine Verweisung auf einen anderen Rechtsweg sei. Die Disziplinargerichte seien nicht Bestandteile der allgemeinen Verwaltungsgerichte, sondern diesen nur organisatorisch angegliederte Gerichte eigener Art. Einer Verweisung nach § 276 der Zivilprozeßordnung stehe die Zuständigkeitsregelung des § 29 MRVO Nr. 165 entgegen. Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das Landesverwaltungsgericht in Arnsberg für zuständig zu erklären, hilfsweise die Sache gemäß § 81 BVerwGG an das zuständige Gericht des ersten Rechtszugs zu verweisen.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen und beantragt,
sie zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Rechtsstreit konnte weder, wie es das Berufungsgericht tat, gemäß § 276 ZPO an die Disziplinarkammer beim Landesverwaltungsgericht Münster verwiesen werden noch kann die Verweisung, dem Hilfsantrag des Klägers entsprechend, vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ausgesprochen werden. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Disziplinargerichte im Lande Nordrhein-Westfalen Bestandteile der allgemeinen Verwaltungsgerichte sind oder einen besonderen Zweig der Gerichtsbarkeit bilden, kann hier ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, in welchem Umfang im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Vorschrift des § 276 ZPO entsprechende Anwendung findet; denn eine Verweisung ist in jedem Falle nur dann zulässig, wenn das Gericht, an welches verwiesen werden soll, zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist. Die Zuständigkeit der Disziplinarkammer kann im vorliegenden Falle nicht mit der Erwägung begründet werden, daß der Kläger mit der Anfechtung des Ausdehnungsantrages der Einleitungsbehörde die richterliche Nachprüfung einer Maßnahme auf dem Gebiete des Disziplinarrechts begehre. In der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte und Richter vom 8. Dezember 1953 (GVBl. NRW S. 415) - DO-NRW - ist gegen einen Ausdehnungsantrag kein Rechtsbehelf an das Disziplinargericht vorgesehen. Das Disziplinargericht kann auch nicht auf eine Anfechtungsklage hin tätig werden, die der beschuldigte Beamte erhebt, sondern nur dann, wenn der Vertreter der Einleitungsbehörde eine Anschuldigungsschrift vorlegt (§ 59 Abs. 1 und 3 DO-NRW); die einzige Ausnahme bildet der nach erfolglosem Beschwerdeverfahren zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die durch Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe (§ 29 Do-NRW). Von diesem Falle abgesehen kann das Disziplinargericht zum Gegenstand der Urteilsfindung nur die Anschuldigungspunkte machen, die in der Anschuldigungsschrift dem Beschuldigten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden (§ 68 Abs. 1 DO-NRW). Hat der Untersuchungsführer dem Ausdehnungsantrag entsprochen, dann bestimmt nicht der Ausdehnungsantrag, sondern die Anschuldigungsschrift den Umfang des disziplinargerichtlichen Verfahrens; der während des Untersuchungsverfahrens gestellte Ausdehnungsantrag wird durch die Vorlegung der Anschuldigungsschrift gegenstandslos und kann schon aus diesem Grunde nicht Gegenstand der disziplinarrichterlichen Prüfung sein. Das Disziplinargericht hat nicht einmal die Möglichkeit, über eine Klage auf Aufhebung eines Ausdehnungsantrages durch ein Urteil zu entscheiden, das der Klage stattgibt oder sie abweist; denn sein Urteil kann nur auf Bestrafung, Freispruch oder Einstellung lauten (§ 69 Abs. 1 DO-NRW).
Gegen den Ausdehnungsantrag ist aber auch der Rechtsweg an die allgemeinen Verwaltungsgerichte verschlossen. Dies folgt aus der Erwägung, daß er zwar eine Maßnahme einer Verwaltungsbehörde ist, jedoch nicht, wie in § 25 Abs. 1 Satz 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone vom 15. September 1946 (VOBl. f.d.brit.Zone 1948, S. 263) - MRVO Nr. 165 - für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges vorausgesetzt wird, die rechtliche Wirkung hat, einen Einzelfall auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts unmittelbar zu regeln, sondern seine rechtliche Wirkung nur als Bestandteil eines gesetzlich besonders geordneten Verfahrens entfaltet; er regelt den Disziplinarfall nicht, sondern dient der Vorbereitung der Entscheidung, sei es der Einleitungsbehörde gemäß § 58 DO-NRW, sei es des Disziplinargerichts. Das Disziplinarverfahren ist bereite mit den vom Gesetzgeber für erforderlich erachteten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet, so daß es eines zusätzlichen, in den Ablauf des Verfahrens eingreifenden Rechtsschutzes durch die allgemeinen Verwaltungsgerichte durch Zulassung des Verwaltungsrechtsweges nicht bedarf. Die rechtsstaatliche Garantie liegt darin, daß dem Beschuldigten nach Stellung des Ausdehnungsantrages Gelegenheit zu geben ist, sich zu dem neuen Verdacht zu äußern (§ 56 Abs. 2 Satz 3 Dü-NRW), daß ihm nach Abschluß der Untersuchung noch einmal Gelegenheit zu geben ist, sich abschließend zu äußern (§ 57 Abs. 1 Satz 1 DO-NRW) und vor allem darin, daß die Disziplinarstrafe selbst nur durch das Disziplinargericht nach Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verhängt werden kann. Hält der Beschuldigte den Ausdehnungsantrag aus irgendeinem Grunde für unzulässig, so steht nichts im Wege, diesen Gesichtspunkt sowohl während des Untersuchungsverfahrens als auch während des disziplinargerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. Von dieser Möglichkeit abgesehen, kann der beschuldigte Beamte die Ausdehnung der Untersuchung auf neue Punkte nicht verhindern. Nur nach Maßgabe der für das Disziplinarverfahren geltenden Vorschriften kann er sich gegen die Beschuldigungen verteidigen, die gegen ihn erhoben werden. Der Zweck des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die Einräumung eines umfassenden Rechtsschutzes auf den Gebieten materieller Verwaltungstätigkeit, ist hier bereits in anderer und ausreichender Weise gewährleistet. Auf dem gleichen Grundgedanken beruht auch die Vorschrift des § 25 Abs. 2 MRVO Nr. 165, der die Anfechtung von Verwaltungsakten auf dem Gebiete des Zivilprozesses, des Strafprozesses einschließlich des Strafvollzuges und anderer gerichtlicher oder gerichtsähnlich geregelter Verfahren ausschließt.
Eine Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes - GG - oder der ordentlichen Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG kommt aus dem gleichen Grunde nicht in Betracht. Der lückenlose Rechtsschutz, der durch Art. 19 Abs. 4 GG dem einzelnen gegen die Verletzung seiner Rechte durch die öffentliche Gewalt gewährleistet werden soll, ist im Lande Nordrhein-Westfalen dem beschuldigten Beamten bereits durch die Vorschriften der Disziplinarordnung gegeben; daß diese keinen besonderen Rechtsbehelf gegen den Ausdehnungsantrag vorsieht, ist, wie bereits ausgeführt, in der Unmaßgeblichkeit des Ausdehnungsantrages für das disziplinargerichtliche Verfahren begründet.
Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, zurückzuweisen. Das aus § 28 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 59 und 61 BVerwGG zu entnehmende Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) steht der Zurückweisung der Berufung nicht entgegen, weil das nur eine Verweisung des Rechtsstreits aussprechende Berufungsurteil keine Sachentscheidung enthält und deshalb auch keine materielle Rechtskraft bewirkt (vgl. RGZ Bd. 40 S. 268).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Otto