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Art. 38 BayRiStAG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz (BayRiStAG)
Amtliche Abkürzung
BayRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
301-1-J

Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte der

  1. 1.

    ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Gericht, dessen Präsident oder Präsidentin dem Präsidialrat vorsitzt,

  2. 2.

    Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof,

  3. 3.

    Sozialgerichtsbarkeit beim Landessozialgericht,

  4. 4.

    Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.