Bundessozialgericht
Urt. v. 27.06.1974, Az.: 8/2 RU 39/72
Rechtsverordnung; Erforderlichkeit; Feuerwehr-Unfallkasse; Versicherungsträger; Umlage von Aufwendungen; Gemeinde; Besonderer Unfallversicherungsträger; Satzung; Klagebefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.06.1974
- Aktenzeichen
- 8/2 RU 39/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10899
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 38, 21
- SozR 2200 § 725 Nr 1
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Rechtsverordnung der Landesregierung nach RVO § 656 Abs 4 S 2 ist nicht erforderlich, wenn eine Feuerwehr-Unfallkasse bereits auf Grund des 3. UVÄndG Art 37 zum Unfallversicherungsträger bestimmt worden ist.
2. Einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach RVO § 771 Abs 1, daß und wie Versicherungsträger für Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen ihre Aufwendungen auf die beteiligten Gemeinden oder Gemeindeverbände umlegen, bedarf es nicht, wenn eine Feuerwehr-Unfallkasse bereits auf Grund der im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschrift des RVO § 896 Abs 1 (idF vor dem Inkrafttreten des UVNG) ihre Aufwendungen entsprechend umgelegt hat. Die für Gemeinden (als Unfallversicherungsträger) und GUV geltende Sondervorschrift des RVO § 770 findet auf die besonderen Unfallversicherungsträger für die Feuerwehren (RVO § 656 Abs 4 S 2) keine Anwendung.
3. RVO § 725 Abs 2 gilt entsprechend für die besonderen Unfallversicherungsträger für die Feuerwehren (RVO § 656 Abs 4 S 2).
4. Die am 01.10.1956 in Kraft getretene und die seit dem 01.01.1967 geltende Satzung der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe sowie das Gesetz über den Feuerschutz im Lande NordrheinWestfalen vom 02.06.1948 (GV NW A 1948, 205) und das Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 25.03.1958 (GV NW A 1958, 101) sind nicht revisibles Recht.
5. Die Erhebung der Umlage durch die Feuerwehr-Unfallkassen bei den kreisfreien Städten und den Landkreisen ihres Geschäftsgebiets erfolgt durch Verwaltungsakte.
6. Zur Erhebung der Klage gegen Beitragsbescheide der Feuerwehr-Unfallkassen sind auch die kreisangehörigen Gemeinden im Geschäftsgebiet der Feuerwehr-Unfallkasse befugt.
7. Die Satzungsbestimmungen der Feuerwehr-Unfallkasse Westfalen-Lippe von 1956 und 1967 verletzen nicht GG Art 3 und RVO § 725 Abs 2, soweit sie nur für Städte mit Berufsfeuerwehr eine Ermäßigung der Umlage vorsehen, nicht aber für Städte mit freiwilliger Feuerwehr, die eine ständig besetzte Feuerwache eingerichtet haben.