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Art. 49 BayDG - Senate für Disziplinarsachen

Bibliographie

Titel
Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
Amtliche Abkürzung
BayDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2031-1-1-F

1Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen. 2Art. 43 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 sowie Art. 44 und 46 bis 48 gelten entsprechend.