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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.11.1967, Az.: 5 AZR 147/67

Ersatzanspruch; Gefahrengeneigte Arbeit; Schadenersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.11.1967
Aktenzeichen
5 AZR 147/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 31.01.1967 - 5 Sa 225/66 N

Fundstellen

  • BAGE 20, 142 - 150
  • DB 1967, 2033 (Kurzinformation)
  • DB 1968, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1968, 355 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 717-719 (Volltext mit amtl. LS) "Überwachungs- und Fürsorgepflicht des Tankstellenpächters"

Amtlicher Leitsatz

1. Bei der Haftpflichtversicherung geht gemäß § 67 Abs. 1 VVG auch der Ersatzanspruch des fremdversicherten Arbeitgebers gegen den schädigenden Arbeitnehmer auf den Versicherer über, soweit letzterer den Arbeitgeber von vertraglichen Schadenersatzansprüchen eines Kunden freistellt (im Anschluß an BGHZ 26, 133 [138]; 33, 97 [99]).

2. Soweit es sich nicht um gefahrengeneigte Arbeit handelt, haftet ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber grundsätzlich schon für jede fahrlässige Verletzung seiner Pflichten aus dem Arbeitsvertrag für den daraus entstehenden Schaden.

3. Läßt ein Kunde vereinbarungsgemäß seinen PKW über Nacht auf dem Tankstellengelände stehen und den Zündschlüssel stecken, damit der PKW am nächsten Morgen gewaschen werden kann, so trifft den Kunden kein Mitverschulden, wohl aber wegen Verletzung der Überwachungs- und Fürsorgepflicht den Tankstellenpächter, wenn ein 17 ® jähriger Tankstellengehilfe ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, abends nach Dienstschluß eine Schwarzfahrt mit dem Kundenfahrzeug unternimmt und dieses beschädigt.