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§ 45 ThürAbgG - Rechtsstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Amtliche Abkürzung
ThürAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung; sie üben keine öffentliche Gewalt aus.

(2) Die Fraktionen können klagen und verklagt werden.