Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.1989, Az.: 4 StR 613/88
Anforderungen an das "Führen" einer Waffe im Sinne von § 4 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1989
- Aktenzeichen
- 4 StR 613/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16489
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Siegen - 02.09.1988
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 4 WaffG
Verfahrensgegenstand
Nötigung u.a.
Prozessführer
Alfons N. aus L.-B., geboren am ... 1955 in E., zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. Januar 1989
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 2. September 1988 dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig ist der Nötigung, der versuchten Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, des unerlaubten Führens einer Schußwaffe in betrieblichen Räumen, des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Körperverletzung.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision, die sich im übrigen als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO erweist, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen (fortgesetztem) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) und der versuchten Nötigung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG) begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen steuerte der Angeklagte am Tattage, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, den Pkw nach Lennestadt-Maumke zu dem Lokal des Gastwirts C., bei dem er seine vermeintliche Restforderung gewaltsam eintreiben wollte. Bei einem Zwischenhalt nahm er aus der Wohnung seiner Freundin die geladene Schußwaffe mit und beförderte sie so zum Tatort, wo er sie anschließend als Drohmittel einsetzte. Dadurch wurde das gesamte Verhalten des Angeklagten zu einem einheitlichen Tatgeschehen. Die Ausführungshandlungen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis überlagerten sich mit denen des Führens einer Schußwaffe. Indem der Angeklagte die Waffe außerhalb seiner Wohnung im Pkw bei sich hatte, "führte" er sie bereits (§ 4 Abs. 4 WaffG); ein bloßer Waffentransport nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 c WaffG lag nicht vor, da das Gewehr geladen und somit schußbereit war. Das Führen der Waffe setzte sich anschließend bei der mit ihrer Hilfe vorgenommenen - versuchten - Nötigung fort, so daß insgesamt Tateinheit gegeben ist.
Der Senat hat den Schuldspruch selbst geändert. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da auszuschließen ist, daß der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher hätte verteidigen können.
Die für das Fahren ohne Fahrerlaubnis festgesetzte Einzelstrafe von drei Monaten entfällt damit. Dennoch kann der Gesamtstrafenausspruch bestehenbleiben. Die Änderung des Schuldspruchs läßt den Unrechtsgehalt der von dem Angeklagten begangenen Straftaten insgesamt unberührt Es ist auszuschließen, daß die Strafkammer bei der Summe der Einzelstrafen von - noch - 43 Monaten bei einer Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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