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Bundesfinanzhof
Urt. v. 05.12.1972, Az.: VIII R 160/71

Benennung des angefochtenen Verwaltungsakts; Bezeichnung des Streitgegenstands; Einspruchsentscheidung; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
05.12.1972
Aktenzeichen
VIII R 160/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BStBl II 1973, 498
  • DStR 1973, 279 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Senat schließt sich der vom II. Senat des BFH im Urteil vom 24. September 1970 II R 37/70 (BFHE 100, 429, BStBl II 1971, 112) vertretenen Rechtsauffassung an, wonach mit der Benennung des angefochtenen Verwaltungsakts auch der Streitgegenstand bezeichnet ist, wenn die Einspruchsentscheidung über die volle Höhe der Steuer erging und mit der Klage der Umfang der Anfechtung nicht beschränkt wurde.

2. Die Frist des § 65 Abs. 2 FGO ist keine Ausschlußfrist.