Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.08.1995, Az.: V R 11/93
Entscheidung hinsichtlich der Richtigkeit der vom Finazgericht gemachten Festellungen im Hinblick auf die rechtlichen Beurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.08.1995
- Aktenzeichen
- V R 11/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18712
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 86
Entscheidungsgründe
Der vom Finanzgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die rechtliche Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung.
Nach den Feststellungen bezahlte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) die von den Mästern zur Mast verwendeten Ferkel und vereinnahmte den (ihr abgetretenen) Kaufpreis für den Verkauf der Mastschweine. Die Klägerin setzte den Kaufpreis für das zur Mästung überlassene Mastfutter nach den sog. Schweinemastkonten nachträglich so herauf oder herab, daß den Mästern letztlich (nur) der garantierte Ertrag für die Mästung eines Ferkels verblieb.
Danach beschränkten sich die Leistungen der Mäster an die Klägerin umsatzsteuerrechtlich auf die Lohnmast von Ferkeln gegen Entgelt. Der Ankauf der Ferkel und der Verkauf der Mastschweine betrifft Tiere, die der Klägerin zuzurechnen sind. Diese sind mit dem von der Klägerin (nicht steuerbar) beigestellten Futter gemästet worden.
Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.