Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1984, Az.: 3 StR 424/84
Schuld des Täters als Grundlage für die Strafzumessung; Zulässigkeit der Wertung der Lebensführung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.10.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 424/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 14820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 15.05.1984
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Eberhard Helmut G. aus V., geboren am ... 1954 in R.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2 auf dessen Antrag,
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 17. Oktober 1984
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 15. Mai 1984 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu dreizehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Strafausspruch der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht wertet im Rahmen der Strafzumessung gegen den Angeklagten "seine unstete nicht soziale Lebensführung" (UA S. 43). Das ist in dieser Form unzulässig. Grundlage der Strafzumessung ist die in der Tat zum Ausdruck kommende Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 StGB). Nach § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter zwar auch das Vorleben des Täters in Betracht zu ziehen. Dessen Verhalten vor der Tat kann strafschärfend aber nur berücksichtigt werden, wenn und soweit es Rückschlüsse auf eine höhere Tatschuld zuläßt (BGH NStZ 1984, 259). Insofern muß ein Zusammenhang zwischen diesem Verhalten und der Tat bestehen (vgl. BGHSt 5, 124, 132; BGH NJV 1979, 1835); im übrigen scheidet die Art der Lebensführung, auch unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen "Lebensführungsschuld", als Strafzumessungsfaktor aus (vgl. Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 164 f).
Ein schuldrelevanter Zusammenhang zwischen der "unsteten nicht sozialen Lebensführung" des Angeklagten und dem Totschlag, den er nach einem Lokalbesuch an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort begangen hat, ist bisher nicht erkennbar. Das Landgericht bezieht die beanstandete Erwägung ersichtlich nicht auf die strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten, wie sich daraus ergibt, daß es die Vorstrafen als Strafschärfungsgrund noch besonders hervorhebt. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist demnach nicht auszuschließen, daß es dem Angeklagten mit der unsteten Lebensführung unzulässigerweise vorwirft, er habe nicht ständig gearbeitet, sich dem Müßiggang ergeben, in den Tag hineingelebt und ihm eingeräumte Chancen nicht zu nutzen gewußt (S. 14-18).
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer