Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1960, Az.: 2 AZR 152/60
Dissense; Irrtum; Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs; Wirklicher Sachverhalt; Unbewußte Unkenntnis; Zwischenurteil; Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.07.1960
- Aktenzeichen
- 2 AZR 152/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 3 Sa 7/57
Fundstellen
- BAGE 9, 319 - 324
- DB 1961, 920 (Kurzinformation)
- JZ 1960, 670 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1960, 1043 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 2211-2212 (Volltext mit amtl. LS) "Zwischenurteil im RevVerfahren"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Streit über die Wirksamkeit eines wegen Dissenses angegriffenen und wegen Irrtums angefochtenen Prozeßvergleichs ist auch dann in demselben Verfahren und nicht in einem neuen Prozeß auszutragen, wenn der Vergleich vor dem Revisionsgericht geschlossen worden ist.
2. Auch die unbewußte Unkenntnis des wirklichen Sachverhalts kann ein Irrtum im Sinne von BGB § 119 sein.
3. Ein Zwischenurteil kann auch im Revisionsverfahren ergehen.