Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.09.1993, Az.: 1 StR 471/93
Drohung mit einem Angriff auf eine dritte Person als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.09.1993
- Aktenzeichen
- 1 StR 471/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München II - 04.02.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 130 (Kurzinformation)
- NStZ 1994, 31 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Hans Heinrich O. aus E., geboren am ... 1938 in B.,
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. September 1993
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. Februar 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zur Sachrüge bemerkt der Senat: Zu Recht nimmt das Landgericht an, der Angeklagte habe den Sexualverkehr nicht nur mit Gewalt, sondern auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben i.S.v. § 177 Abs. 1, § 178 Abs. 1 StGB erzwungen, indem er seiner Stieftochter (und in ähnlicher Weise seinem Stiefsohn) drohte, er werde umgehend die Mutter samt Leibesfrucht oder die kleinen Geschwister abstechen, falls sich das Kind widersetze. In einem solchen Fall, in dem der Adressat der Drohung in seinem eigenen Sicherheitsgefühl unmittelbar beeinträchtigt ist, reicht nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, die Drohung mit einem Angriff auf eine dritte Person jedenfalls dann aus, wenn diese dem Tatopfer nahesteht (vgl. Laufhütte in LK 10. Aufl. § 177 Rdn. 12; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 177 Rdn. 5; Horn in SK StGB 4. Aufl. § 178 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 177 Rdn. 4; Lackner, StGB 20. Aufl. § 177 Rdn. 5; Maurach/Schroeder, Strafrecht BT Tb. 17. Aufl. S. 168; Preisendanz, StGB 30. Aufl. § 177 Anm. 5 b; Welzel, Das deutsche Strafrecht 11. Aufl. S. 432; BGH NStZ 1982, 286 ließ diese Frage offen).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ulsamer
Granderath
Brüning
Wahl