§ 5 LMG - Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 210-3
Zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), darf die Meldebehörde auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln:
- 1.
Vor- und Familiennamen,
- 2.
frühere Namen
- 3.
gegenwärtige und letzte frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
- 4.
Tag des Ein- oder Auszugs.